Rechtssatz RS0052867
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052867
Entscheidungsdatum
09.05.1967
Rechtssatz
Aufhebung der Worte ".....so kann er seine Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme dem Betriebsinhaber unverzüglich bekanntgeben, sofern der betreffende Dienstgeber nicht selbst der neuen Einreihung zustimmt" in § 34 Abs 2 BRGO als gesetzwidrig durch Erkenntnis des VfGH vom 07.03.1967, V 18/66 - 10, V 22/66 - 8.Aufhebung der Worte ".....so kann er seine Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme dem Betriebsinhaber unverzüglich bekanntgeben, sofern der betreffende Dienstgeber nicht selbst der neuen Einreihung zustimmt" in Paragraph 34, Absatz 2, BRGO als gesetzwidrig durch Erkenntnis des VfGH vom 07.03.1967, römisch fünf 18/66 - 10, römisch fünf 22/66 - 8.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0052867
Dokumentnummer
JJR_19670509_OGH0002_0040OB00051_6600000_003