Rechtssatz RS0052868
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052868
Entscheidungsdatum
09.05.1967
Rechtssatz
Durch die Aufhebung des zweiten Halbsatzes des § 34 Abs 2, 2.Satz, BRGO kann der Lohnanspruch eines versetzten Dienstnehmers nicht mehr mit der Begründung verneint werden, daß er selbst um seine Versetzung angesucht hat.Durch die Aufhebung des zweiten Halbsatzes des Paragraph 34, Absatz 2, 2 Punkt S, a, t, z,, BRGO kann der Lohnanspruch eines versetzten Dienstnehmers nicht mehr mit der Begründung verneint werden, daß er selbst um seine Versetzung angesucht hat.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0052868
Dokumentnummer
JJR_19670509_OGH0002_0040OB00051_6600000_004