Rechtssatz RS0052878
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052878
Geschäftszahl
4Ob178/89 (4Ob179/89)
Entscheidungsdatum
27.02.1990
Rechtssatz
Die Formulierung des § 2 Abs 1 Z 4 lit b BZG soll klarstellen, daß die in Betracht kommenden persönlichen Tätigkeiten des Gewerbetreibenden außerhalb der Betriebsstätte nur solche sein dürfen, die für unbeteiligte Dritte nicht als typische Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eine bestimmten Gewerbes erkennbar sind.Die Formulierung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, BZG soll klarstellen, daß die in Betracht kommenden persönlichen Tätigkeiten des Gewerbetreibenden außerhalb der Betriebsstätte nur solche sein dürfen, die für unbeteiligte Dritte nicht als typische Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eine bestimmten Gewerbes erkennbar sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052878
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19900130_OGH0002_0040OB00178_8900000_002