Rechtssatz RS0052885
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052885
Geschäftszahl
4Ob178/89 (4Ob179/89)
Entscheidungsdatum
27.02.1990
Rechtssatz
Der Gesetzgeber wollte in § 2 Abs 1 Z 4 lit b BZG offenbar nur solche persönliche Tätigkeiten des Gewerbetreibenden außerhalb der Betriebsstätte zulassen, aus denen ein unbeteiligter Dritter nicht den (naheliegenden) Schluß ziehen kann, daß eine für das betreffende Gewerbe eigentümliche (= typische) Tätigkeit vorgenommen wird; auf die Kenntnis der von diesen Tätigkeiten (allenfalls) betroffenen Personen (Abnehmer) kommt es hingegen, wie der in den Materialien angeführte "Weineinkauf" - Fall zeigt, anscheinend nicht an.Der Gesetzgeber wollte in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, BZG offenbar nur solche persönliche Tätigkeiten des Gewerbetreibenden außerhalb der Betriebsstätte zulassen, aus denen ein unbeteiligter Dritter nicht den (naheliegenden) Schluß ziehen kann, daß eine für das betreffende Gewerbe eigentümliche (= typische) Tätigkeit vorgenommen wird; auf die Kenntnis der von diesen Tätigkeiten (allenfalls) betroffenen Personen (Abnehmer) kommt es hingegen, wie der in den Materialien angeführte "Weineinkauf" - Fall zeigt, anscheinend nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052885
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19900130_OGH0002_0040OB00178_8900000_003