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Rechtssatz RS0052885

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052885

Geschäftszahl

4Ob178/89 (4Ob179/89)

Entscheidungsdatum

27.02.1990

Rechtssatz

Der Gesetzgeber wollte in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, BZG offenbar nur solche persönliche Tätigkeiten des Gewerbetreibenden außerhalb der Betriebsstätte zulassen, aus denen ein unbeteiligter Dritter nicht den (naheliegenden) Schluß ziehen kann, daß eine für das betreffende Gewerbe eigentümliche (= typische) Tätigkeit vorgenommen wird; auf die Kenntnis der von diesen Tätigkeiten (allenfalls) betroffenen Personen (Abnehmer) kommt es hingegen, wie der in den Materialien angeführte "Weineinkauf" - Fall zeigt, anscheinend nicht an.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 178/89
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 4 Ob 178/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052885

Im RIS seit

30.01.1990

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19900130_OGH0002_0040OB00178_8900000_003