Rechtssatz RS0052901
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052901
Geschäftszahl
4Ob18/83; 4Ob92/84; 4Ob69/85; 8ObA216/02a
Entscheidungsdatum
19.12.2002
Rechtssatz
In der Zeit vom Abschluß des Lehrvertrages bis zu dessen Eintragung oder bis zur Verweigerung der Eintragung durch die zuständige Lehrlingsstelle der Kammer der gewerblichen Wirtschaft liegt hinsichtlich der Wirksamkeit des Lehrverhältnisses ein Schwebezustand vor; erst mit der Eintragung des Lehrvertrages ist klargestellt, daß das Lehrverhältnis von Beginn an rechtsgültig ist. Dieser Schwebezustand hat aber nicht etwa zur Folge, daß die Bestimmungen des BAG während dieser Zeit auf das Lehrverhältnis nicht abzuwenden wären, dies gilt insbesondere auch für die Bestimmung des § 15 Abs 2 BAG.In der Zeit vom Abschluß des Lehrvertrages bis zu dessen Eintragung oder bis zur Verweigerung der Eintragung durch die zuständige Lehrlingsstelle der Kammer der gewerblichen Wirtschaft liegt hinsichtlich der Wirksamkeit des Lehrverhältnisses ein Schwebezustand vor; erst mit der Eintragung des Lehrvertrages ist klargestellt, daß das Lehrverhältnis von Beginn an rechtsgültig ist. Dieser Schwebezustand hat aber nicht etwa zur Folge, daß die Bestimmungen des BAG während dieser Zeit auf das Lehrverhältnis nicht abzuwenden wären, dies gilt insbesondere auch für die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, BAG.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 18/83
Entscheidungstext OGH 08.03.1983 4 Ob 18/83
Veröff: SZ 56/35 = JBl 1984,49 = RdW 1983,85 = Arb 10224 = ZAS 1984,140 (Müller)
- 4 Ob 92/84
Entscheidungstext OGH 25.09.1984 4 Ob 92/84
nur: In der Zeit vom Abschluß des Lehrvertrages bis zu dessen Eintragung oder bis zur Verweigerung der Eintragung durch die zuständige Lehrlingsstelle der Kammer der gewerblichen Wirtschaft liegt hinsichtlich der Wirksamkeit des Lehrverhältnisses ein Schwebezustand vor; erst mit der Eintragung des Lehrvertrages ist klargestellt, daß das Lehrverhältnis von Beginn an rechtsgültig ist. (T1) Veröff: Arb 10378
- 4 Ob 69/85
Entscheidungstext OGH 17.06.1986 4 Ob 69/85
Auch; nur T1; Veröff: SZ 59/99 = RdW 1987,97 = Arb 10534
- 8 ObA 216/02a
Entscheidungstext OGH 19.12.2002 8 ObA 216/02a
nur T1; Beisatz: Bei Verweigerung der Eintragung ist Vertrag nichtig (RS0016844). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0052901
Dokumentnummer
JJR_19830308_OGH0002_0040OB00018_8300000_002