Der Rekurs ist berechtigt.
Gemäß § 20 Abs 1 Satz 1 BAG hat der Lehrberechtigte ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber binnen drei Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses, den Lehrvertrag bei der zuständigen Lehrlingsstelle zur Eintragung anzumelden. Gemäß § 20 Abs 2 BAG hat die Lehrlingsstelle, falls keine Erhebungen notwendig sind, ohne unnötigen Aufschub, längstens aber sechs Wochen nach Einlangen der Anmeldung des Lehrvertrages die Eintragung des Lehrvertrages vorzunehmen oder einen Versagungsbescheid nach § 20 Abs 3 BAG zu erlassen. Leidet der Lehrvertrag an Formgebrechen oder an behebbaren sachlichen Mängeln, so hat die Lehrlingsstelle je nach der Sachlage einen der Vertragspartner oder beide aufzufordern, die Formgebrechen zu beheben oder den Vertrag zu ändern und hiefür eine angemessene Frist zu setzen. Wird die Eintragung des Lehrvertrages rechtskräftig verweigert (oder die Löschung einer bereits erfolgten Eintragung rechtskräftig verfügt), dann endet das Lehrverhältnis gemäß § 14 Abs 2 lit c BAG vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Satz 1 BAG hat der Lehrberechtigte ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber binnen drei Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses, den Lehrvertrag bei der zuständigen Lehrlingsstelle zur Eintragung anzumelden. Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, BAG hat die Lehrlingsstelle, falls keine Erhebungen notwendig sind, ohne unnötigen Aufschub, längstens aber sechs Wochen nach Einlangen der Anmeldung des Lehrvertrages die Eintragung des Lehrvertrages vorzunehmen oder einen Versagungsbescheid nach Paragraph 20, Absatz 3, BAG zu erlassen. Leidet der Lehrvertrag an Formgebrechen oder an behebbaren sachlichen Mängeln, so hat die Lehrlingsstelle je nach der Sachlage einen der Vertragspartner oder beide aufzufordern, die Formgebrechen zu beheben oder den Vertrag zu ändern und hiefür eine angemessene Frist zu setzen. Wird die Eintragung des Lehrvertrages rechtskräftig verweigert (oder die Löschung einer bereits erfolgten Eintragung rechtskräftig verfügt), dann endet das Lehrverhältnis gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Litera c, BAG vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit.
Auch im vorliegenden Fall hat also die von der Lehrlingsstelle
der Wiener Handelskammer gemäß § 20 Abs 3 lit a BAG - nämlich wegen
Fehlens des nach § 3 a Abs 1 BAG vor der erstmaligen Ausbildung
eines Lehrlings vorgeschriebenen
Feststellungsbescheides - rechtskräftig ausgesprochene Verweigerung
der Eintragung des Lehrvertrages gemäß § 879 Abs 1 ABGB die
Nichtigkeit dieses Lehrvertrages bewirkt und damit das
Lehrverhältnis der Klägerin, welches sich bis dahin in einem
rechtlichen Schwebezustand befunden hatte, gemäß § 14 Abs 2
lit c BAG rückwirkend beseitigt (SZ 56/35 = Arb.10.224 =
JBl.1984, 49 = RdW 1983, 85 = SozM I B 157 = ZAS 1984, 140
[zustimmend Müller]; Arb.10.374 = JBl.1985, 690 = RdW 1985, 316 =
ZAS 1985, 151 [die von Peter Bydlinski in ZAS 1985, 153 ff gegen diese Entscheidung geäußerten Bedenken betreffen nicht den hier vorliegenden Fall einer von Anfang an bestehenden Gesetzwidrigkeit des Lehrvertrages iS des § 20 Abs 3 lit a BAG]; Arb.10.378; Kinscher, BAG 2 , 78 § 14 Abs 2 lit c Anm.3; Berger-Rohringer, BAG 98 § 12 Anm.6, 214 f § 20 Anm.30, 31; vgl. auch die EB zur BAG-Novelle 1978, 708 BlgNR 14.GP 28, abgedruckt bei Kinscher aaO Anm.2). Daß der Klägerin zugleich die vom 2.September 1982 bis 20. Juni 1983 zurückgelegte Zeit gemäß § 20 Abs 5 BAG im vollen Ausmaß auf die Lehrzeit angerechnet wurde, ändert an dieser Rechtslage nichts. Die angeführte Bestimmung hat lediglich den Zweck, den Lehrling nach Möglichkeit vor einem Zeitverlust zu schützen, wenn er im berechtigten Vertrauen auf das rechtsgültige Bestehen des Lehrvertrages in ein nichtiges Lehrverhältnis Zeit investiert hat (EB zur RV des BAG, 876 BlgNR 11.GP); eine solche Anrechnung bewirkt aber keine nachträgliche Sanierung des gesetzwidrigen Lehrverhältnisses und verleiht dem angerechneten Zeitraum nicht die rechtliche Qualität einer "Lehrzeit" (Arb.10.374 w.o.; Berger-Rohringer aaO 215 Anm.33, 34). Die daraus resultierende Frage, welche Ansprüche dem Lehrling für die während des nichtigen Lehrverhältnisses dem Lehrberechtigten tatsächlich geleisteten Dienste zustehen, hat der Oberste Gerichtshof in Arb.10.374 = w.o. dahin beantwortet, daß in einem solchen Fall die schon erbrachten, ihrer Natur nach nicht mehr rückstellbaren Arbeitsleistungen nach den Regeln des Bereicherungsrechtes (§§ 877, 1431 ff ABGB) zu vergüten sind. Auch die Klägerin hat also für ihre Arbeitsleistungen im Betrieb der beklagten Partei Anspruch auf eine solche Vergütung; sie kann dabei nicht nur einen "dem verschafften Nutzen angemessenen Lohn" (§ 1431 ABGB), sondern - unabhängig vom Eintritt eines vermögensmäßig erfaßten Nutzens - ein angemessenes Entgelt verlangen. Unter diesem Gesichtspunkt hätte die Klägerin aber nur dann Anspruch auf die Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten Lehrlingsentschädigung und dem kollektivvertraglichen Entgelt einer (jugendlichen) Angestellten, wenn sie während der fraglichen Zeit nicht wie ein Lehrling beschäftigt, sondern von der beklagten Partei zumindest überwiegend zu reiner Angestelltentätigkeit herangezogen worden wäre; derartiges hat aber die Klägerin weder in erster noch in zweiter Instanz behauptet. Es ist daher davon auszugehen, daß sie während ihrer Tätigkeit im Unternehmen der beklagten Partei wie ein Lehrling verwendet und demgemäß - mit mehr oder weniger großem Erfolg - nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen wurde, wie sie dem Berufsbild eines Bürokaufmann-Lehrlings im ersten Lehrjahr entsprechen. In diesem Fall kann dann aber die im Kollektivvertrag vorgesehene Lehrlingsentschädigung als Maßstab für die Höhe des angemessenen Entgelts herangezogen werden, wird doch bei deren Bemessung nicht nur der Ausbildungszweck des Lehrverhältnisses, sondern auch der Umstand berücksichtigt, daß der Lehrling gerade am Beginn seiner Lehrzeit erst allmählich nützlich und erfolgreich für den Lehrberechtigten eingesetzt und tätig werden kann (so gleichfalls schon Arb.10.374 = w.o.). Der Anspruch der Klägerin auf die Entgeltdifferenz im Betrag von S 38.311,-- sA besteht daher - auch aus dem hilfsweise geltend gemachten Rechtsgrund des Schadenersatzes - schon dem Grunde nach nicht zu Recht.ZAS 1985, 151 [die von Peter Bydlinski in ZAS 1985, 153 ff gegen diese Entscheidung geäußerten Bedenken betreffen nicht den hier vorliegenden Fall einer von Anfang an bestehenden Gesetzwidrigkeit des Lehrvertrages iS des Paragraph 20, Absatz 3, Litera a, BAG]; Arb.10.378; Kinscher, BAG 2 , 78 Paragraph 14, Absatz 2, Litera c, Anm.3; Berger-Rohringer, BAG 98 Paragraph 12, Anm.6, 214 f Paragraph 20, Anm.30, 31; vergleiche auch die EB zur BAG-Novelle 1978, 708 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode 28, abgedruckt bei Kinscher aaO Anm.2). Daß der Klägerin zugleich die vom 2.September 1982 bis 20. Juni 1983 zurückgelegte Zeit gemäß Paragraph 20, Absatz 5, BAG im vollen Ausmaß auf die Lehrzeit angerechnet wurde, ändert an dieser Rechtslage nichts. Die angeführte Bestimmung hat lediglich den Zweck, den Lehrling nach Möglichkeit vor einem Zeitverlust zu schützen, wenn er im berechtigten Vertrauen auf das rechtsgültige Bestehen des Lehrvertrages in ein nichtiges Lehrverhältnis Zeit investiert hat (EB zur Regierungsvorlage des BAG, 876 BlgNR 11.GP); eine solche Anrechnung bewirkt aber keine nachträgliche Sanierung des gesetzwidrigen Lehrverhältnisses und verleiht dem angerechneten Zeitraum nicht die rechtliche Qualität einer "Lehrzeit" (Arb.10.374 w.o.; Berger-Rohringer aaO 215 Anm.33, 34). Die daraus resultierende Frage, welche Ansprüche dem Lehrling für die während des nichtigen Lehrverhältnisses dem Lehrberechtigten tatsächlich geleisteten Dienste zustehen, hat der Oberste Gerichtshof in Arb.10.374 = w.o. dahin beantwortet, daß in einem solchen Fall die schon erbrachten, ihrer Natur nach nicht mehr rückstellbaren Arbeitsleistungen nach den Regeln des Bereicherungsrechtes (Paragraphen 877, 1431, ff ABGB) zu vergüten sind. Auch die Klägerin hat also für ihre Arbeitsleistungen im Betrieb der beklagten Partei Anspruch auf eine solche Vergütung; sie kann dabei nicht nur einen "dem verschafften Nutzen angemessenen Lohn" (Paragraph 1431, ABGB), sondern - unabhängig vom Eintritt eines vermögensmäßig erfaßten Nutzens - ein angemessenes Entgelt verlangen. Unter diesem Gesichtspunkt hätte die Klägerin aber nur dann Anspruch auf die Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten Lehrlingsentschädigung und dem kollektivvertraglichen Entgelt einer (jugendlichen) Angestellten, wenn sie während der fraglichen Zeit nicht wie ein Lehrling beschäftigt, sondern von der beklagten Partei zumindest überwiegend zu reiner Angestelltentätigkeit herangezogen worden wäre; derartiges hat aber die Klägerin weder in erster noch in zweiter Instanz behauptet. Es ist daher davon auszugehen, daß sie während ihrer Tätigkeit im Unternehmen der beklagten Partei wie ein Lehrling verwendet und demgemäß - mit mehr oder weniger großem Erfolg - nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen wurde, wie sie dem Berufsbild eines Bürokaufmann-Lehrlings im ersten Lehrjahr entsprechen. In diesem Fall kann dann aber die im Kollektivvertrag vorgesehene Lehrlingsentschädigung als Maßstab für die Höhe des angemessenen Entgelts herangezogen werden, wird doch bei deren Bemessung nicht nur der Ausbildungszweck des Lehrverhältnisses, sondern auch der Umstand berücksichtigt, daß der Lehrling gerade am Beginn seiner Lehrzeit erst allmählich nützlich und erfolgreich für den Lehrberechtigten eingesetzt und tätig werden kann (so gleichfalls schon Arb.10.374 = w.o.). Der Anspruch der Klägerin auf die Entgeltdifferenz im Betrag von S 38.311,-- sA besteht daher - auch aus dem hilfsweise geltend gemachten Rechtsgrund des Schadenersatzes - schon dem Grunde nach nicht zu Recht.
Die rückwirkende Beseitigung des Lehrverhältnisses schließt aber
auch einen Erfolg des Begehrens auf Zahlung einer
Kündigungsentschädigung von S 20.230,-- sA aus: Der Lehrvertrag
zwischen den Parteien war infolge Fehlens des in § 3 a Abs 1 BAG
vorgeschriebenen Feststellungsbescheides von Anfang an nichtig; er
konnte daher jederzeit durch einseitige Erklärung eines der beiden
Vertragspartner mit sofortiger Wirkung beendet werden, ohne daß
daraus irgendwelche Ansprüche aus dem Titel der (vorzeitigen)
Vertragsauflösung abgeleitet werden konnten (so auch die
Rechtsprechung zur verbotswidrigen Beschäftigung ausländischer
Arbeitnehmer; siehe insbesondere SZ 45/58 = Arb.9.009 =
RdA 1973, 133 ua). Das gilt besonders auch für den hier geltend
gemachten Anspruch auf Kündigungsentschädigung wegen begründeten
vorzeitigen Austritts, welcher schon nach dem Wortlaut des
§ 1162 b ABGB ("..... behält dieser ..... seine vertragsgemäßen
Ansprüche ..... für den Zeitraum, der bis zur Beendigung ..... durch
Ablauf der Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung hätte verstreichen müssen") ein rechtswirksam begründetes Arbeits-(Lehr-)Verhältnis voraussetzt, nicht aber einen dem Gesetz widersprechenden Zustand, auf dessen Beibehaltung keiner der beiden Vertragspartner bestehen kann. An dieser Rechtsauffassung, welche auch eine analoge Anwendung des § 1162 b ABGB auf den hier vorliegenden Fall ausschließt, ist trotz der von Migsch in RdA 1973, 135 ff gegen die Entscheidung SZ 45/58 erhobenen rechtspolitischen Bedenken auch weiterhin festzuhalten; sie ist im übrigen für den Bereich der Ausländerbeschäftigung durch das AuslBG BGBl.1975/218 bestätigt worden, dessen § 29 dem ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigten Ausländer nur "für die Dauer der Beschäftigung" die gleichen Ansprüche wie auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages gibt.Ablauf der Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung hätte verstreichen müssen") ein rechtswirksam begründetes Arbeits-(Lehr-)Verhältnis voraussetzt, nicht aber einen dem Gesetz widersprechenden Zustand, auf dessen Beibehaltung keiner der beiden Vertragspartner bestehen kann. An dieser Rechtsauffassung, welche auch eine analoge Anwendung des Paragraph 1162, b ABGB auf den hier vorliegenden Fall ausschließt, ist trotz der von Migsch in RdA 1973, 135 ff gegen die Entscheidung SZ 45/58 erhobenen rechtspolitischen Bedenken auch weiterhin festzuhalten; sie ist im übrigen für den Bereich der Ausländerbeschäftigung durch das AuslBG BGBl.1975/218 bestätigt worden, dessen Paragraph 29, dem ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigten Ausländer nur "für die Dauer der Beschäftigung" die gleichen Ansprüche wie auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages gibt.
Dem berechtigten Rekurs der beklagten Partei war daher Folge zu geben und gemäß § 519 Abs 2 Satz 2 ZPO in der Sache selbst das Ersturteil zu bestätigen.Dem berechtigten Rekurs der beklagten Partei war daher Folge zu geben und gemäß Paragraph 519, Absatz 2, Satz 2 ZPO in der Sache selbst das Ersturteil zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 und 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50 und 52 ZPO.