Rechtssatz RS0052670
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052670
Entscheidungsdatum
17.06.1986
Rechtssatz
§ 20 Abs 5 BAG hat lediglich den Zweck, den Lehrling nach Möglichkeit vor einem Zeitverlust zu schützen, wenn er im berechtigten Vertrauen auf das rechtsgültige Bestehen des Lehrvertrages in ein nichtiges Lehrverhältnis Zeit investiert hat; eine diesbezügliche Anrechnung bewirkt aber keine nachträgliche Sanierung des gesetzwidrigen Lehrverhältnisses und verleiht insbesondere auch dem angerechneten Zeitraum keinesfalls die rechtliche Qualität einer "Lehrzeit".Paragraph 20, Absatz 5, BAG hat lediglich den Zweck, den Lehrling nach Möglichkeit vor einem Zeitverlust zu schützen, wenn er im berechtigten Vertrauen auf das rechtsgültige Bestehen des Lehrvertrages in ein nichtiges Lehrverhältnis Zeit investiert hat; eine diesbezügliche Anrechnung bewirkt aber keine nachträgliche Sanierung des gesetzwidrigen Lehrverhältnisses und verleiht insbesondere auch dem angerechneten Zeitraum keinesfalls die rechtliche Qualität einer "Lehrzeit".
Entscheidungstexte
- 4 Ob 67/83
Entscheidungstext OGH 25.09.1984 4 Ob 67/83
Veröff: SZ 57/144 = JBl 1985,690 = RdW 1985,317 = Arb 10374 = ZAS 1985,151 (P. Bydlinski) = DRdA 1987,119 (Spielbüchler)
- 4 Ob 69/85
Entscheidungstext OGH 17.06.1986 4 Ob 69/85
Veröff: SZ 59/99 = RdW 1987,97 = Arb 10534
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0052670
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2015
Dokumentnummer
JJR_19840925_OGH0002_0040OB00067_8300000_003