Aus der Begründung:
Bei der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ist davon auszugehen, daß die von der Lehrlingsstelle gemäß § 20 Abs. 3 lit. a BAG rechtskräftig ausgesprochene Verweigerung der Eintragung des Lehrvertrages vom 8. 9. 1980 gemäß § 879 Abs. 1 ABGB die Nichtigkeit dieses Lehrvertrages bewirkt und damit das Lehrverhältnis des Klägers gemäß § 14 Abs. 2 lit. c BAG rückwirkend beendet hat (Kinscher, BAG[2], 78, § 14 Abs. 2 lit. c Anm. 3;Bei der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ist davon auszugehen, daß die von der Lehrlingsstelle gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Litera a, BAG rechtskräftig ausgesprochene Verweigerung der Eintragung des Lehrvertrages vom 8. 9. 1980 gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB die Nichtigkeit dieses Lehrvertrages bewirkt und damit das Lehrverhältnis des Klägers gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Litera c, BAG rückwirkend beendet hat (Kinscher, BAG[2], 78, Paragraph 14, Absatz 2, Litera c, Anmerkung 3;
Berger-Rohringer, BAG 98, § 12 Anm. 6, 214 f., § 20 Anm. 30, 31;Berger-Rohringer, BAG 98, Paragraph 12, Anmerkung 6, 214 f., Paragraph 20, Anmerkung 30, 31;
ebenso ZAS 1984, 140). Daß dem Kläger zugleich die vom 8. 9. 1980 bis 14. 6. 1981 tatsächlich zurückgelegte Lehrzeit gemäß § 20 Abs. 5 BAG "zur Gänze auf die im Lehrberuf Tischler festgesetzte Lehrzeit angerechnet" wurde, ändert an dieser Rechtslage nichts; die genannte Bestimmung hat lediglich den Zweck, den Lehrling nach Möglichkeit vor einem Zeitverlust zu schützen, wenn er im berechtigten Vertrauen auf das rechtsgültige Bestehen des Lehrvertrages in ein nichtiges Lehrverhältnis Zeit investiert hat (EB zur RV des BAG, 876 BlgNR 11. GP); eine solche Anrechnung bewirkt aber keine nachträgliche Sanierung des gesetzwidrigen Lehrverhältnisses und verleiht insbesondere auch dem angerechneten Zeitraum keinesfalls die rechtliche Qualität einer Lehrzeit (Berger-Rohringer aaO 215 Anm. 33 f.).ebenso ZAS 1984, 140). Daß dem Kläger zugleich die vom 8. 9. 1980 bis 14. 6. 1981 tatsächlich zurückgelegte Lehrzeit gemäß Paragraph 20, Absatz 5, BAG "zur Gänze auf die im Lehrberuf Tischler festgesetzte Lehrzeit angerechnet" wurde, ändert an dieser Rechtslage nichts; die genannte Bestimmung hat lediglich den Zweck, den Lehrling nach Möglichkeit vor einem Zeitverlust zu schützen, wenn er im berechtigten Vertrauen auf das rechtsgültige Bestehen des Lehrvertrages in ein nichtiges Lehrverhältnis Zeit investiert hat (EB zur Regierungsvorlage des BAG, 876 BlgNR 11. GP); eine solche Anrechnung bewirkt aber keine nachträgliche Sanierung des gesetzwidrigen Lehrverhältnisses und verleiht insbesondere auch dem angerechneten Zeitraum keinesfalls die rechtliche Qualität einer Lehrzeit (Berger-Rohringer aaO 215 Anmerkung 33 f.).
Die daraus resultierende Frage, welche Ansprüche dem Lehrling für
die während des nichtigen Lehrverhältnisses dem Lehrberechtigten
tatsächlich geleisteten Dienste zustehen, ist in Lehre und
Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet worden. Zur Zeit der
Geltung der Gewerbeordnung 1859 hatte die ältere Rechtsprechung der
Arbeitsgerichte erster und zweiter Instanz dem Lehrling in einem
solchen Fall ohne weitere Begründung den "ortsüblichen Lohn" (LGZ
Wien in GH 1934, 6) oder schlechthin den "Hilfsarbeiterlohn" (BG
Liezen in Arb. 4545; ArbG Linz in Arb. 5904 = SozM I B 59)
zugesprochen. Dieser Auffassung ist dann der OGH in SZ 28/153 = Arb.
6272 - einer Entscheidung, die ein gemäß § 13 des Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947 nichtiges Arbeitsverhältnis betroffen hatte - entgegengetreten: Für die zufolge der Nichtigkeit dieses Arbeitsverhältnisses vertragslose Zeit könne der Kläger nicht die vertraglich vereinbarten Bezüge verlangen, sondern nur jenen Betrag, um den der Beklagte bereichert sei, das wären die kollektivvertraglichen Bezüge. Gleichfalls nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen hat der OGH in der Folge die Entgeltansprüche ausländischer Arbeitnehmer aus solchen Arbeitsverträgen beurteilt, die während der Geltung der Verordnung vom 23. 1. 1933, dRGBl. I 26, über ausländische Arbeitnehmer ohne Beschäftigungsgenehmigung (§ 1 Abs. 1) oder Arbeitserlaubnis (§ 1 Abs. 2) abgeschlossen worden und daher als von Anfang an nichtig zu beurteilen waren: Das dem Arbeitnehmer für die tatsächlich geleisteten Dienste gebührende Entgelt könne zwar nicht auf eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einhaltung der getroffenen Vereinbarung gestützt werden, weil diese unwirksam sei; gemäß §§ 877, 1431 ff. ABGB müsse aber im Fall der Nichtigkeit eines Vertrages jeder Teil das zurückstellen, was er auf Grund dieses Vertrages bereits erhalten hat, oder - falls eine Rückstellung in natura nicht möglich sei - einen Ausgleich durch Geldersatz bewirken (Arb. 9009 = RdA 1973, 133 ua.).6272 - einer Entscheidung, die ein gemäß Paragraph 13, des Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947 nichtiges Arbeitsverhältnis betroffen hatte - entgegengetreten: Für die zufolge der Nichtigkeit dieses Arbeitsverhältnisses vertragslose Zeit könne der Kläger nicht die vertraglich vereinbarten Bezüge verlangen, sondern nur jenen Betrag, um den der Beklagte bereichert sei, das wären die kollektivvertraglichen Bezüge. Gleichfalls nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen hat der OGH in der Folge die Entgeltansprüche ausländischer Arbeitnehmer aus solchen Arbeitsverträgen beurteilt, die während der Geltung der Verordnung vom 23. 1. 1933, dRGBl. römisch eins 26, über ausländische Arbeitnehmer ohne Beschäftigungsgenehmigung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder Arbeitserlaubnis (Paragraph eins, Absatz 2,) abgeschlossen worden und daher als von Anfang an nichtig zu beurteilen waren: Das dem Arbeitnehmer für die tatsächlich geleisteten Dienste gebührende Entgelt könne zwar nicht auf eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einhaltung der getroffenen Vereinbarung gestützt werden, weil diese unwirksam sei; gemäß Paragraphen 877, 1431, ff. ABGB müsse aber im Fall der Nichtigkeit eines Vertrages jeder Teil das zurückstellen, was er auf Grund dieses Vertrages bereits erhalten hat, oder - falls eine Rückstellung in natura nicht möglich sei - einen Ausgleich durch Geldersatz bewirken (Arb. 9009 = RdA 1973, 133 ua.).
Im arbeitsrechtlichen Schrifttum wollen Adler-Höller (in Klang[2] V 366 ff.) bei Nichtigkeit des Arbeitsvertrages dem Arbeitnehmer gemäß § 1041 ABGB (S 366 FN 16) einen dem verschafften Nutzen angemessenen Lohn zubilligen; auch nach Berger-Rohringer (aaO 142 § 17 Anm. 7, 216 f. § 20 Anm. 37) soll dem Lehrling für die bis zur rechtskräftigen Versagung der Eintragung des Lehrvertrages geleisteten Dienste aus dem Rechtsgrund des § 1041 ABGB eine Entschädigung in der Höhe des für die entsprechende Arbeitnehmerkategorie geltenden ortsüblichen, zumindest aber kollektivvertraglichen Lohnes oder Gehaltes gebühren. Abweichend davon geht Spielbüchler (in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht[2] I 73) davon aus, daß im Fall der Nichtigkeit eines Arbeitsvertrages die schon erbrachten Leistungen zurückzustellen oder, wenn dies nicht mehr möglich ist, nach den Regeln des Bereicherungsrechtes (§§ 877, 1431 ff., 1447 ABGB) zu vergüten seien; dabei werde sich die bereicherungsrechtliche Abwicklung des Rechtsverhältnisses regelmäßig nach § 1152 ABGB richten, sodaß der unzulässig Beschäftigte wenigstens ein angemessenes Entgelt für die von ihm tatsächlich geleistete Arbeit erhalte (aaO 78). Auch Koziol-Welser I 328 und Rummel in Rummel ABGB, Rdz. 2 zu § 877, stimmen - von einer praktisch kaum bedeutsamen Meinungsverschiedenheit über die Anwendbarkeit des § 877 ABGB abgesehen - darin überein, daß ein gemäß § 879 Abs. 1 ABGB nichtiger (Arbeits-)Vertrag regelmäßig nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen rückabzuwickeln ist.Im arbeitsrechtlichen Schrifttum wollen Adler-Höller (in Klang[2] römisch fünf 366 ff.) bei Nichtigkeit des Arbeitsvertrages dem Arbeitnehmer gemäß Paragraph 1041, ABGB (S 366 FN 16) einen dem verschafften Nutzen angemessenen Lohn zubilligen; auch nach Berger-Rohringer (aaO 142 Paragraph 17, Anmerkung 7, 216 f. Paragraph 20, Anmerkung 37) soll dem Lehrling für die bis zur rechtskräftigen Versagung der Eintragung des Lehrvertrages geleisteten Dienste aus dem Rechtsgrund des Paragraph 1041, ABGB eine Entschädigung in der Höhe des für die entsprechende Arbeitnehmerkategorie geltenden ortsüblichen, zumindest aber kollektivvertraglichen Lohnes oder Gehaltes gebühren. Abweichend davon geht Spielbüchler (in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht[2] römisch eins 73) davon aus, daß im Fall der Nichtigkeit eines Arbeitsvertrages die schon erbrachten Leistungen zurückzustellen oder, wenn dies nicht mehr möglich ist, nach den Regeln des Bereicherungsrechtes (Paragraphen 877, 1431, ff., 1447 ABGB) zu vergüten seien; dabei werde sich die bereicherungsrechtliche Abwicklung des Rechtsverhältnisses regelmäßig nach Paragraph 1152, ABGB richten, sodaß der unzulässig Beschäftigte wenigstens ein angemessenes Entgelt für die von ihm tatsächlich geleistete Arbeit erhalte (aaO 78). Auch Koziol-Welser römisch eins 328 und Rummel in Rummel ABGB, Rdz. 2 zu Paragraph 877,, stimmen - von einer praktisch kaum bedeutsamen Meinungsverschiedenheit über die Anwendbarkeit des Paragraph 877, ABGB abgesehen - darin überein, daß ein gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtiger (Arbeits-)Vertrag regelmäßig nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen rückabzuwickeln ist.
Der OGH schließt sich den zuletzt erwähnten, im Ergebnis seiner bisherigen Judikatur (SZ 28/153 = Arb. 6272; Arb. 9009 = RdA 1973,
133) entsprechenden Lehrmeinungen an; er folgt dabei insbesondere der überzeugend begrundeten Meinung Spielbüchlers (aaO), daß bei Nichtigkeit eines Arbeitsverhältnisses (Lehrverhältnisses) die schon erbrachten, ihrer Natur nach nicht mehr rückstellbaren Arbeitsleistungen nach den Regeln des Bereicherungsrechtes (§§ 877, 1431 ff. ABGB) zu vergüten sind. Auch der Kläger hat daher für die von ihm während der Dauer des nichtigen Lehrverhältnisses im Unternehmen der Beklagten tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen Anspruch auf eine solche Vergütung. Er kann dabei nicht nur einen dem verschafften Nutzen angemessenen Lohn (§ 1431 ABGB), sondern - unabhängig vom Eintritt eines vermögensmäßig erfaßten Nutzens - ein angemessenes Entgelt verlangen (so auch Spielbüchler aaO 78).133) entsprechenden Lehrmeinungen an; er folgt dabei insbesondere der überzeugend begrundeten Meinung Spielbüchlers (aaO), daß bei Nichtigkeit eines Arbeitsverhältnisses (Lehrverhältnisses) die schon erbrachten, ihrer Natur nach nicht mehr rückstellbaren Arbeitsleistungen nach den Regeln des Bereicherungsrechtes (Paragraphen 877, 1431, ff. ABGB) zu vergüten sind. Auch der Kläger hat daher für die von ihm während der Dauer des nichtigen Lehrverhältnisses im Unternehmen der Beklagten tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen Anspruch auf eine solche Vergütung. Er kann dabei nicht nur einen dem verschafften Nutzen angemessenen Lohn (Paragraph 1431, ABGB), sondern - unabhängig vom Eintritt eines vermögensmäßig erfaßten Nutzens - ein angemessenes Entgelt verlangen (so auch Spielbüchler aaO 78).
Ob dem Kläger unter diesem Gesichtspunkt über die ihm tatsächlich ausgezahlte Lehrlingsentschädigung hinaus auch noch die Differenz zwischen dieser und dem kollektivvertraglichen Lohn eines jugendlichen Hilfsarbeiters gebührt, kann jedoch derzeit noch nicht gesagt werden. Falls nämlich die beklagte Partei wie sie behauptet, den Kläger während seiner rund elfmonatigen Tätigkeit in ihrem Unternehmen wirklich als Lehrling verwendet und demgemäß nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen hat, wie sie dem Berufsbild eines Tischlerlehrlings im ersten Lehrjahr entsprechen (§ 8 Abs. 2 BAG), dann wird iS der insoweit durchaus zutreffenden Begründung des angefochtenen Beschlusses tatsächlich die im Kollektivvertrag vorgesehene Lehrlingsentschädigung als Maßstab für die Höhe des angemessenen Entgelts herangezogen werden können, wird doch bei der Bemessung dieser - grundsätzlich als Entgelt im arbeitsrechtlichen Sinn anzusehenden (SZ 50/92 = Arb. 9596; SozM I C 71; Berger-Rohringer aaO 141 § 17 Anm. 1) - Lehrlingsentschädigung nicht nur der Ausbildungszweck des Lehrverhältnisses, sondern darüber hinaus auch der Umstand berücksichtigt, daß der Lehrling gerade am Beginn seiner Lehrzeit erst allmählich nützlich und erfolgreich für den Lehrberechtigten eingesetzt und tätig werden kann (vgl. dazu auch ZAS 1968, 149). Sollte dagegen der Kläger iS seines Neuvorbringens im Berufungsverfahren während der fraglichen Zeit nicht wie ein Lehrling beschäftigt, sondern von der beklagten Partei zumindest überwiegend zu reiner Hilfsarbeitertätigkeit herangezogen worden sein, dann hätte er, wie das Berufungsgericht gleichfalls richtig erkannt hat, Anspruch auf den ortsüblichen, zumindest aber auf den kollektivvertraglichen Lohn eines jugendlichen Hilfsarbeiters. Dabei ist der Umstand, daß dem Kläger nur die Zeit bis zum 14. 6. 1981 und nicht auch die beiden folgenden Monate bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 20 Abs. 5 BAG angerechnet worden sind, entgegen der Meinung des angefochtenen Beschlusses nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Eine solche Anrechnung wird zwar im Hinblick darauf, daß die Behörde dabei insbesondere auch den Stand der Ausbildung des Lehrlings zu berücksichtigen hat (Berger-Rohringer aaO 216 Anm. 34), ein gewichtiges Indiz dafür sein, daß der Lehrling während der Dauer des nichtigen Lehrverhältnisses tatsächlich eine entsprechende Ausbildung genossen und sich die vorgesehenen Fähigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat; sie hat aber mit der Angemessenheit des für die Tätigkeit des Lehrlings gebührenden Entgelts schon begrifflich nichts zu tun.Ob dem Kläger unter diesem Gesichtspunkt über die ihm tatsächlich ausgezahlte Lehrlingsentschädigung hinaus auch noch die Differenz zwischen dieser und dem kollektivvertraglichen Lohn eines jugendlichen Hilfsarbeiters gebührt, kann jedoch derzeit noch nicht gesagt werden. Falls nämlich die beklagte Partei wie sie behauptet, den Kläger während seiner rund elfmonatigen Tätigkeit in ihrem Unternehmen wirklich als Lehrling verwendet und demgemäß nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen hat, wie sie dem Berufsbild eines Tischlerlehrlings im ersten Lehrjahr entsprechen (Paragraph 8, Absatz 2, BAG), dann wird iS der insoweit durchaus zutreffenden Begründung des angefochtenen Beschlusses tatsächlich die im Kollektivvertrag vorgesehene Lehrlingsentschädigung als Maßstab für die Höhe des angemessenen Entgelts herangezogen werden können, wird doch bei der Bemessung dieser - grundsätzlich als Entgelt im arbeitsrechtlichen Sinn anzusehenden (SZ 50/92 = Arb. 9596; SozM römisch eins C 71; Berger-Rohringer aaO 141 Paragraph 17, Anmerkung 1) - Lehrlingsentschädigung nicht nur der Ausbildungszweck des Lehrverhältnisses, sondern darüber hinaus auch der Umstand berücksichtigt, daß der Lehrling gerade am Beginn seiner Lehrzeit erst allmählich nützlich und erfolgreich für den Lehrberechtigten eingesetzt und tätig werden kann vergleiche dazu auch ZAS 1968, 149). Sollte dagegen der Kläger iS seines Neuvorbringens im Berufungsverfahren während der fraglichen Zeit nicht wie ein Lehrling beschäftigt, sondern von der beklagten Partei zumindest überwiegend zu reiner Hilfsarbeitertätigkeit herangezogen worden sein, dann hätte er, wie das Berufungsgericht gleichfalls richtig erkannt hat, Anspruch auf den ortsüblichen, zumindest aber auf den kollektivvertraglichen Lohn eines jugendlichen Hilfsarbeiters. Dabei ist der Umstand, daß dem Kläger nur die Zeit bis zum 14. 6. 1981 und nicht auch die beiden folgenden Monate bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß Paragraph 20, Absatz 5, BAG angerechnet worden sind, entgegen der Meinung des angefochtenen Beschlusses nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Eine solche Anrechnung wird zwar im Hinblick darauf, daß die Behörde dabei insbesondere auch den Stand der Ausbildung des Lehrlings zu berücksichtigen hat (Berger-Rohringer aaO 216 Anmerkung 34), ein gewichtiges Indiz dafür sein, daß der Lehrling während der Dauer des nichtigen Lehrverhältnisses tatsächlich eine entsprechende Ausbildung genossen und sich die vorgesehenen Fähigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat; sie hat aber mit der Angemessenheit des für die Tätigkeit des Lehrlings gebührenden Entgelts schon begrifflich nichts zu tun.
Dem Berufungsgericht kann auch insoweit nicht ohne Einschränkungen gefolgt werden, als es dem Kläger für den Fall des Nachweises eines schuldhaften Verhaltens der beklagten Partei für den gesamten fraglichen Zeitraum aus dem Titel des Schadenersatzes - jedoch unter Berücksichtigung einer allfälligen Schadensminderungspflicht - den kollektivvertraglichen Hilfsarbeiterlohn zubilligen will. Dieser Auffassung kann nur insoweit zugestimmt werden, als der Kläger bei Erweislichkeit einer solchen vorsätzlichen Irreführung durch die beklagte Partei tatsächlich nach allgemeinen Grundsätzen den Ersatz eines dadurch erlittenen weiteren Schadens verlangen könnte. In dieser Richtung fehlt es aber bisher an konkreten Sach- und Beweisvorbringen des Klägers. Ein Ersatz des - vom Kläger im übrigen nur ganz allgemein und ohne jede Konkretisierung behaupteten - Schadens, den er durch die mangelhafte Ausbildung seitens der beklagten Partei sowie dadurch erlitten haben will, daß er nach der vorzeitigen Beendigung des Lehrverhältnisses keine gleichwertige Lehrstelle gefunden habe, ist nicht Gegenstand des vorliegenden, allein auf eine entsprechende Abgeltung der tatsächlich geleisteten Dienste gerichteten Klagebegehrens. Inwiefern aber das vom Kläger behauptete schuldhafte Verhalten der beklagten Partei dazu führen könnte, daß der Kläger auch für den Fall seiner ordnungsgemäßen Ausbildung im Unternehmen der beklagten Partei mehr als die hiefür als angemessenes Entgelt anzusehende Lehrlingsentschädigung erhalten sollte, ist nicht zu sehen.