Rechtssatz RS0052822
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052822
Entscheidungsdatum
25.09.1984
Rechtssatz
Die Lehrlingsentschädigung ist Entgelt im arbeitsrechtlichen Sinn, Forderungen auf Bezahlung der Lehrlingsentschädigung sind daher Dienstnehmerforderungen im Sinn des § 51 Abs 1 Z 2 lit a KO, wenn sie im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung über das Vermögen des gemeinschuldnerischen Lehrherrn oder vor seinem Ableben entstanden sind und nicht gemäß § 46 KO Masseforderungen sind oder als solche gelten.Die Lehrlingsentschädigung ist Entgelt im arbeitsrechtlichen Sinn, Forderungen auf Bezahlung der Lehrlingsentschädigung sind daher Dienstnehmerforderungen im Sinn des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, KO, wenn sie im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung über das Vermögen des gemeinschuldnerischen Lehrherrn oder vor seinem Ableben entstanden sind und nicht gemäß Paragraph 46, KO Masseforderungen sind oder als solche gelten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 308/77
Entscheidungstext OGH 21.06.1977 5 Ob 308/77
Veröff: SZ 50/92 = Arb 9596
- 4 Ob 67/83
Entscheidungstext OGH 25.09.1984 4 Ob 67/83
nur: Die Lehrlingsentschädigung ist Entgelt im arbeitsrechtlichen Sinn. (T1) Veröff: SZ 57/144 = JBl 1985,690 = ZAS 1985,151 (P Bydlinski) = RdW 1985,317 = Arb 10374 = DRdA 1987,119 (Spielbüchler)
Schlagworte
SW: Arbeitnehmerforderungen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0052822
Dokumentnummer
JJR_19770621_OGH0002_0050OB00308_7700000_002