Aus den Entscheidungsgründen:
Bei der Prüfungstagsatzung im Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners am 21. Oktober 1975 hat der Masseverwalter allein die begehrte Rangordnung der von der Klägerin angemeldeten Forderung bestritten, die Forderung selbst jedoch als eine solche der 3. Klasse anerkannt. Dieses Anerkenntnis des Masseverwalters, das zur Feststellung der Forderung in ihrer Richtigkeit führte (§ 109 Abs. 1 KO), ist nicht nach dem materiellen Privatrecht, sondern nach dem Prozeßrecht zu beurteilen (§ 172 KO) und stellt sich deshalb als eine unwiderrufliche Prozeßhandlung dar (Petschek - Reimer - Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 576). Es bindet daher auch das Prozeßgericht, bei dem in der Folge ein Prüfungsstreit über die Rangordnung anhängig wird. Streitgegenstand in dem vorliegenden Prüfungsprozeß kann demgemäß nur mehr die Rangordnung der von der Klägerin angemeldeten Forderung sein (Petschek - Reimer - Schiemer a. a. O., 581). Bei der Prüfung, welcher Rechtsnatur die in ihrer Richtigkeit festgestellte Forderung ist, muß von dem in der Forderungsanmeldung angegebenen Anspruchsgrund ausgegangen werden. Die Klägerin hatte ihre Forderungsanmeldung damit begrundet, daß der nunmehrige Gemeinschuldner als seinerzeitiger Lehrherr der beiden Lehrlinge, die während des Besuches der Landesberufsschule F in dem dort angeschlossenen Schülerheim untergebracht gewesen seien, zur Weiterzahlung der Lehrlingsentschädigung verpflichtet gewesen sei und die damals aufgelaufenen Heimgebühren seiner ehemaligen Lehrlinge "aus dem Titel der Lehrlingsentschädigung zahlen hätte müssen".Bei der Prüfungstagsatzung im Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners am 21. Oktober 1975 hat der Masseverwalter allein die begehrte Rangordnung der von der Klägerin angemeldeten Forderung bestritten, die Forderung selbst jedoch als eine solche der 3. Klasse anerkannt. Dieses Anerkenntnis des Masseverwalters, das zur Feststellung der Forderung in ihrer Richtigkeit führte (Paragraph 109, Absatz eins, KO), ist nicht nach dem materiellen Privatrecht, sondern nach dem Prozeßrecht zu beurteilen (Paragraph 172, KO) und stellt sich deshalb als eine unwiderrufliche Prozeßhandlung dar (Petschek - Reimer - Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 576). Es bindet daher auch das Prozeßgericht, bei dem in der Folge ein Prüfungsstreit über die Rangordnung anhängig wird. Streitgegenstand in dem vorliegenden Prüfungsprozeß kann demgemäß nur mehr die Rangordnung der von der Klägerin angemeldeten Forderung sein (Petschek - Reimer - Schiemer a. a. O., 581). Bei der Prüfung, welcher Rechtsnatur die in ihrer Richtigkeit festgestellte Forderung ist, muß von dem in der Forderungsanmeldung angegebenen Anspruchsgrund ausgegangen werden. Die Klägerin hatte ihre Forderungsanmeldung damit begrundet, daß der nunmehrige Gemeinschuldner als seinerzeitiger Lehrherr der beiden Lehrlinge, die während des Besuches der Landesberufsschule F in dem dort angeschlossenen Schülerheim untergebracht gewesen seien, zur Weiterzahlung der Lehrlingsentschädigung verpflichtet gewesen sei und die damals aufgelaufenen Heimgebühren seiner ehemaligen Lehrlinge "aus dem Titel der Lehrlingsentschädigung zahlen hätte müssen".
Es handelt sich daher um eine Forderung auf Bezahlung einer Lehrlingsentschädigung nach dem Berufsausbildungsgesetz 1969, die ursprünglich den beiden damaligen Lehrlingen des nunmehrigen Gemeinschuldners zustand, aber nun in die Rechtszuständigkeit der Klägerin gehört. Da der originäre Erwerb dieser Forderung durch die Klägerin rechtlich nicht möglich ist, kann es sich nur um einen abgeleiteten Rechtserwerb gehandelt haben. Ein solcher vermag aber die Rechtsnatur des übergegangenen Anspruches nicht zu verändern. Handelte es sich daher bei der Forderung auf Bezahlung der Lehrlingsentschädigung gemäß § 51 Abs. 1 Z. 2 lit. a KO um eine solche, die unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen als Konkursforderung 1. Klasse anzusehen ist, dann bleibt ihr diese Forderungsqualität auch in der Rechtszuständigkeit der Klägerin erhalten.Es handelt sich daher um eine Forderung auf Bezahlung einer Lehrlingsentschädigung nach dem Berufsausbildungsgesetz 1969, die ursprünglich den beiden damaligen Lehrlingen des nunmehrigen Gemeinschuldners zustand, aber nun in die Rechtszuständigkeit der Klägerin gehört. Da der originäre Erwerb dieser Forderung durch die Klägerin rechtlich nicht möglich ist, kann es sich nur um einen abgeleiteten Rechtserwerb gehandelt haben. Ein solcher vermag aber die Rechtsnatur des übergegangenen Anspruches nicht zu verändern. Handelte es sich daher bei der Forderung auf Bezahlung der Lehrlingsentschädigung gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, KO um eine solche, die unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen als Konkursforderung 1. Klasse anzusehen ist, dann bleibt ihr diese Forderungsqualität auch in der Rechtszuständigkeit der Klägerin erhalten.
Es besteht in der Lehre (Adler - Höller in Klang[2] V, 157; Mayer - Maly, Österreichisches Arbeitsrecht 64; Tomandl, Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages 1971, 24, 26 f.) und in der Rechtsprechung (Arb. 5863, 9083 u. a.) Einigkeit darüber, daß das Lehrverhältnis ungeachtet seines Ausbildungszweckes als Dienstverhältnis anzusehen ist. Lehrlingen kommt dabei die Eigenschaft von Dienstnehmern zu (Berger - Rohringer, Berufsausbildungsgesetz, 3 f.). Die ihnen gemäß § 17 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes gebührende Lehrlingsentschädigung, zu deren Bezahlung der Lehrherr als Dienstgeber verpflichtet ist, ist Entgelt im arbeitsrechtlichen Sinne, wie sich schon aus der Verwendung dieses Begriffes in den Abs. 1, 3, 4 und 6 des § 17a leg. cit. ergibt und auch vom OGH (SozM I C, 71) sowie vom Verwaltungsgerichtshof (SozM I D, 350) anerkannt wurde. Es besteht demnach kein Zweifel daran, daß Forderungen auf Bezahlung der Lehrlingsentschädigung als Dienstnehmerforderungen auf laufende Dienstbezuge im Sinne des § 51 Abs. 1 Z. 2 lit. a KO anzusehen sind, wenn sie im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung über das Vermögen des gemeinschuldnerischen Lehrherrn oder vor seinem Ableben entstanden sind und nicht gemäß § 46 KO Masseforderungen sind oder als solche gelten.Es besteht in der Lehre (Adler - Höller in Klang[2] römisch fünf, 157; Mayer - Maly, Österreichisches Arbeitsrecht 64; Tomandl, Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages 1971, 24, 26 f.) und in der Rechtsprechung (Arb. 5863, 9083 u. a.) Einigkeit darüber, daß das Lehrverhältnis ungeachtet seines Ausbildungszweckes als Dienstverhältnis anzusehen ist. Lehrlingen kommt dabei die Eigenschaft von Dienstnehmern zu (Berger - Rohringer, Berufsausbildungsgesetz, 3 f.). Die ihnen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, des Berufsausbildungsgesetzes gebührende Lehrlingsentschädigung, zu deren Bezahlung der Lehrherr als Dienstgeber verpflichtet ist, ist Entgelt im arbeitsrechtlichen Sinne, wie sich schon aus der Verwendung dieses Begriffes in den Absatz eins, 3, 4 und 6 des Paragraph 17 a, leg. cit. ergibt und auch vom OGH (SozM römisch eins C, 71) sowie vom Verwaltungsgerichtshof (SozM römisch eins D, 350) anerkannt wurde. Es besteht demnach kein Zweifel daran, daß Forderungen auf Bezahlung der Lehrlingsentschädigung als Dienstnehmerforderungen auf laufende Dienstbezuge im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, KO anzusehen sind, wenn sie im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung über das Vermögen des gemeinschuldnerischen Lehrherrn oder vor seinem Ableben entstanden sind und nicht gemäß Paragraph 46, KO Masseforderungen sind oder als solche gelten.
Da diese Voraussetzungen hier gegeben sind, ist das Klagebegehren berechtigt, weshalb in Stattgebung der Revision der Klägerin das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen ist.