Rechtssatz RS0053040
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053040
Entscheidungsdatum
17.06.1986
Rechtssatz
War der zwischen den Parteien abgeschlossene Lehrvertrag infolge Fehlens des in § 3 a Abs 1 BAG vorgeschriebenen Feststellungsbescheides von Anfang an nichtig, kann er jederzeit durch einseitige Erklärung eines der beiden Vertragspartner mit sofortiger Wirkung beendet werden, ohne daß daraus irgendwelche Ansprüche aus dem Titel der (vorzeitigen) Vertragsauflösung abgeleitet werden könne. (Hier: Kündigungsentschädigung wegen begründeten vorzeitigen Austritts).War der zwischen den Parteien abgeschlossene Lehrvertrag infolge Fehlens des in Paragraph 3, a Absatz eins, BAG vorgeschriebenen Feststellungsbescheides von Anfang an nichtig, kann er jederzeit durch einseitige Erklärung eines der beiden Vertragspartner mit sofortiger Wirkung beendet werden, ohne daß daraus irgendwelche Ansprüche aus dem Titel der (vorzeitigen) Vertragsauflösung abgeleitet werden könne. (Hier: Kündigungsentschädigung wegen begründeten vorzeitigen Austritts).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053040
Dokumentnummer
JJR_19860617_OGH0002_0040OB00069_8500000_001