Rechtssatz RS0052923
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052923
Entscheidungsdatum
18.03.1992
Rechtssatz
Der finanzgesetzliche Ansatz ist - soweit der Legalitätsgrundsatz reicht - für sich allein noch keine gesetzliche Grundlage für Verwaltungshandeln; vielmehr ermächtigt das Bundesfinanzgesetz die zuständigen Verwaltungsorgane bloß zur Vornahme jener finanziellen Aufwendungen, die durch auf anderweitiger gesetzlicher Grundlage beruhendes Verwaltungshandeln ausgelöst werden (vgl VfSlg 9006/1981). Dies gilt auch für jenen Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung, in dem die Verwaltungsorgane bestimmte Gesetze (hier § 2 F - VG) zu beachten haben.Der finanzgesetzliche Ansatz ist - soweit der Legalitätsgrundsatz reicht - für sich allein noch keine gesetzliche Grundlage für Verwaltungshandeln; vielmehr ermächtigt das Bundesfinanzgesetz die zuständigen Verwaltungsorgane bloß zur Vornahme jener finanziellen Aufwendungen, die durch auf anderweitiger gesetzlicher Grundlage beruhendes Verwaltungshandeln ausgelöst werden vergleiche VfSlg 9006 aus 1981,). Dies gilt auch für jenen Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung, in dem die Verwaltungsorgane bestimmte Gesetze (hier Paragraph 2, F - VG) zu beachten haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052923
Dokumentnummer
JJR_19920318_OGH0002_0010OB00526_9200000_006