Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt allerdings, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt allerdings, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
In ihrer Revision beschränkt sich die beklagte Partei letztlich auf den Standpunkt, die Zusage des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 28.3.1977, der klagenden Partei jene Bezüge zu refundieren, die der Landesjugendreferent, wäre er weiterhin im Bundesdienst verblieben, erreicht hätte, verstoße gegen den Konnexitätsgrundsatz des § 2 F-VG, was die Nichtigkeit dieser Zusage im Sinne des § 879 ABGB zur Folge habe. Mit dieser Auffassung ist sie im Ergebnis im Recht:In ihrer Revision beschränkt sich die beklagte Partei letztlich auf den Standpunkt, die Zusage des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 28.3.1977, der klagenden Partei jene Bezüge zu refundieren, die der Landesjugendreferent, wäre er weiterhin im Bundesdienst verblieben, erreicht hätte, verstoße gegen den Konnexitätsgrundsatz des Paragraph 2, F-VG, was die Nichtigkeit dieser Zusage im Sinne des Paragraph 879, ABGB zur Folge habe. Mit dieser Auffassung ist sie im Ergebnis im Recht:
Die Aufgaben der außerschulischen Jugendbetreuung, deren Wahrnehmung nach dem am 1.11.1946 veröffentlichten Erlass des Bundesministeriums für Unterricht den Landesjugendreferenten übertragen wurde, sind gemäß Art 15 Abs 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache, weil sie unter den ganz oder teilweise in die Bundeskompetenz verwiesenen Angelegenheiten (Art 10 bis 12 B-VG) nicht aufgezählt sind. Dieser bundesstaatlichen Kompetenzverteilung ist allerdings, soweit es um die Verwaltung als Teilbereich der Vollziehung geht, nur die Hoheitsverwaltung der Gebietskörperschaften unterworfen, weil die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten nach Art 17 B-VG durch dieses Zuständigkeitssystem nicht berührt wird. Die damit begründete Kompetenzneutralität der nicht hoheitlichen Verwaltung („Privatwirtschaftsverwaltung“) ist von den Zielen des Verwaltungshandelns unabhängig; sie kann daher gleichermaßen für erwerbsorientierte Tätigkeiten wie auch für die Besorgung öffentlicher Aufgaben mit den Mitteln des Privatrechtes genutzt werden (Adamovich-Funk, Verwaltungsrecht3, 184; Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht6 Rz 560 f).Die Aufgaben der außerschulischen Jugendbetreuung, deren Wahrnehmung nach dem am 1.11.1946 veröffentlichten Erlass des Bundesministeriums für Unterricht den Landesjugendreferenten übertragen wurde, sind gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache, weil sie unter den ganz oder teilweise in die Bundeskompetenz verwiesenen Angelegenheiten (Artikel 10 bis 12 B-VG) nicht aufgezählt sind. Dieser bundesstaatlichen Kompetenzverteilung ist allerdings, soweit es um die Verwaltung als Teilbereich der Vollziehung geht, nur die Hoheitsverwaltung der Gebietskörperschaften unterworfen, weil die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten nach Artikel 17, B-VG durch dieses Zuständigkeitssystem nicht berührt wird. Die damit begründete Kompetenzneutralität der nicht hoheitlichen Verwaltung („Privatwirtschaftsverwaltung“) ist von den Zielen des Verwaltungshandelns unabhängig; sie kann daher gleichermaßen für erwerbsorientierte Tätigkeiten wie auch für die Besorgung öffentlicher Aufgaben mit den Mitteln des Privatrechtes genutzt werden (Adamovich-Funk, Verwaltungsrecht3, 184; Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht6 Rz 560 f).
Ob ein Akt der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung, in deren Rahmen die Gebietskörperschaft nicht als Trägerin hoheitlicher Befugnisse auftritt, sondern sich für ihr Handeln jener Rechtsformen bedient, die auch dem Rechtsunterworfenen zugänglich sind (WBl. 1990, 113 mwN), ist die Form des staatlichen Handelns ausschlaggebend (Walter-Mayer aaO Rz 560). Wie Peter Bernard (Die Judikatur im Förderungswesen, in Wenger, Förderungsverwaltung, 282 f) anhand der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes überzeugend nachweist, ist die Frage, ob im Einzelfall Hoheits- oder nicht hoheitliche Verwaltung vorliegt, deshalb im Wege der Auslegung zu lösen. Wichtiges Indiz für die privatwirtschaftliche Natur des Verwaltungshandelns ist der Mangel gesetzlicher Determinierung; der Wille des Verwaltungsorgans, einen Bescheid zu erlassen, kann dagegen für die Hoheitsverwaltung sprechen (SZ 61/261). Im Bereich der außerschulischen Jugendbetreuung fehlt, sieht man von budgetrechtlichen Ansätzen ab, jedwede gesetzliche Determinierung; die mit Erlass angeordnete Regelung dieser Aufgaben war denn schließlich auch nur bis zur Erlassung von Landesjugendgesetzen vorgesehen, die indessen bis heute nicht erlassen wurden.
Da dem Landesjugendreferenten zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben keinerlei Zwangsbefugnisse an die Hand gegeben sind, kann dessen Tätigkeit - wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannte, was aber auch von den Parteien unbestritten blieb - nur der nicht hoheitlichen Verwaltung zugerechnet werden.
Im Bereich der außerschulischen Jugendbetreuung hat - wie dem Erlass des Bundesministeriums für Unterricht unschwer entnommen werden kann - auch der Bund Tätigkeiten entfaltet, betrachtet sich diese Dienststelle des Bundes darin doch als jenes Organ, dem „das Recht der obersten Leitung und Aufsicht rücksichtlich“ des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens zustehe; deshalb halte es das Ministerium im Interesse der ihm zugewiesenen Aufgaben für erforderlich, in jedem einzelnen Bundesland einen besonderen Jugendreferenten zu bestellen, der die sodann näher umschriebenen Aufgaben über Auftrag des Ministeriums oder aus eigener Initiative, jedoch stets im Einvernehmen mit dem Ministerium durchzuführen habe. Das Bundesministerium für Unterricht stellte demgemäß im Bundesdienst tätige Lehrer für diese Aufgaben frei, ohne deren Besoldung einzustellen, und erstattete der klagenden Partei in der Folge auch jenen Besoldungsaufwand, den die beklagte Partei selbst hätte tragen müssen, wäre der Jugendreferent nicht in den Landesdienst übernommen worden. Daneben waren aber nach dem Ergebnis der Besprechung vom 25.3.1949 in Salzburg auch die Länder auf dem Gebiet der außerschulischen Jugendbetreuung im Rahmen ihrer Privatwirtschaftsverwaltung tätig; sie trugen insbesondere den weiteren Personal- und den gesamten Sachaufwand, den die Wahrnehmung der damit zusammenhängenden Aufgaben erforderte. Im Rahmen dieser gemeinsamen Aktivitäten kam es schließlich auch zur Übernahme des damals vom Bundesministerium für Unterricht bestellten Landesjugendreferenten in den Landesdienst und - als flankierende Maßnahme - zu der in diesem Verfahren strittigen Zusage des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 28.3.1977, die im Zusammenhang mit den vorausgegangenen Erklärungen der klagenden Partei als privatrechtliches Rechtsgeschäft der Streitteile im Rahmen ihrer nicht hoheitlichen Verwaltung zu beurteilen ist.
Zu dieser - jeweils von ihren zuständigen obersten Organen der Vollziehung getroffenen - Vereinbarung waren die Streitteile jedenfalls unter dem Gesichtspunkt berechtigt, als sie nach herrschender Auffassung (vgl. die Nachweise bei Rummel in Rummel, ABGB2 § 867 Rz 6) mangels entgegenstehender zwingender Vorschrift zwischen privatrechtlicher und hoheitlicher Handlungsform wählen durften und die für die Streitteile eingeschrittenen Organe auch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zu deren Vertretung berufen waren (VfSlg. 5157/1965). Das bestreitet die beklagte Partei in der Revision letztlich auch nicht mehr. Sie wendet sich auch nicht gegen die - in der Lehre (vgl. nur Walter-Mayer aaO Rz 565, 570; Adamovich-Funk aaO 240 f) umstrittene, jedoch durch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gestützte (vgl. VfSlg. 8320/1978; 7717/1975; 7716/1975) - Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, die Gebietskörperschaften seien im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung dem in Art 18 Abs 1 B-VG verankerten Legalitätsprinzip nicht unterworfen, sondern beharrt lediglich auf ihrem schon von Verfahrensbeginn an verfochtenen Standpunkt, die Vereinbarung verstoße gegen § 2 F-VG und sei deshalb gemäß § 879 ABGB nichtig.Zu dieser - jeweils von ihren zuständigen obersten Organen der Vollziehung getroffenen - Vereinbarung waren die Streitteile jedenfalls unter dem Gesichtspunkt berechtigt, als sie nach herrschender Auffassung vergleiche die Nachweise bei Rummel in Rummel, ABGB2 Paragraph 867, Rz 6) mangels entgegenstehender zwingender Vorschrift zwischen privatrechtlicher und hoheitlicher Handlungsform wählen durften und die für die Streitteile eingeschrittenen Organe auch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zu deren Vertretung berufen waren (VfSlg. 5157 aus 1965,). Das bestreitet die beklagte Partei in der Revision letztlich auch nicht mehr. Sie wendet sich auch nicht gegen die - in der Lehre vergleiche nur Walter-Mayer aaO Rz 565, 570; Adamovich-Funk aaO 240 f) umstrittene, jedoch durch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gestützte vergleiche VfSlg. 8320 aus 1978,; 7717 aus 1975,; 7716 aus 1975,) - Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, die Gebietskörperschaften seien im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung dem in Artikel 18, Absatz eins, B-VG verankerten Legalitätsprinzip nicht unterworfen, sondern beharrt lediglich auf ihrem schon von Verfahrensbeginn an verfochtenen Standpunkt, die Vereinbarung verstoße gegen Paragraph 2, F-VG und sei deshalb gemäß Paragraph 879, ABGB nichtig.
Die Gebietskörperschaften bedürfen nach der soeben zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Rahmen ihrer Privatautonomie zwar inhaltlich keiner (besonderen) Ermächtigung, sie haben jedoch auch in diesem Bereich die gesetzlich (durch „Selbstbindungsgesetze“) abgesteckten Grenzen zu beachten (vgl. die Nachweise in WBl. 1990, 113 und EvBl. 1983/105). Nach § 2 F-VG tragen der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt. Diese Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof in älteren Entscheidungen (VfSlg. 6617/1971; 5681/1968; 2604/1953) dahin ausgelegt, dass unter „ihren Aufgaben“ der Bereich der Vollziehung des Bundes und der Länder zu verstehen sei und deshalb „der Aufwand für die Aufgaben, die nach der Kompetenzverteilung des Bundesverfassungsgesetzes in die Vollziehung des Bundes fallen, grundsätzlich vom Bund, der Aufwand für die Ausgaben, die in der Vollziehung Landessache sind, grundsätzlich von den Ländern zu tragen“ sei. Von dieser Ansicht ist der Verfassungsgerichtshof jedoch in seiner eingehend begründeten, in VfSlg. 9507/1982 veröffentlichten Entscheidung vom 28.9.1982, A 3/81, die eine Klage einer Statutarstadt auf Ersatz von Aufwendungen aus der Besorgung von Verwaltungsaufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung gegen den Bund zum Gegenstand hatte, abgegangen. Da unter den im § 2 F-VG neben dem Bund erwähnten „übrigen Gebietskörperschaften“ nicht - wie bisher unterstellt - nur die Länder, sondern auch die Gemeinden verstanden werden müssten, könnten die bundesverfassungsgesetzlichen Kompetenzbestimmungen allein dazu nicht ausreichen, eine Angelegenheit als solche des Bundes, des Landes oder der Gemeinde zu erkennen, weil auch die von den Gemeinden zu besorgenden Aufgaben innerhalb des erwähnten Kompetenzsystems notwendigerweise entweder Bundes- oder Landessache seien. Die Gebietskörperschaft besorge Staatsaufgaben selbst dann, wenn sie diese nach den Weisungen und unter Verantwortung einer anderen Gebietskörperschaft wahrzunehmen habe. Die auf solche Art beauftragte Gebietskörperschaft müsse dann ihre Organisation, also ihre Organwalter und die für deren Tätigkeit unerlässlichen Hilfsmittel, zur Bewältigung dieser Aufgaben derart zur Verfügung stellen, dass diese Angelegenheiten, soweit sie sie zu besorgen habe, als „ihre Aufgaben“ im Sinne des § 2 F-VG zu beurteilen seien. Die namens und unter Verantwortung einer anderen Gebietskörperschaft zu besorgenden Aufgaben - darunter vor allem, aber keineswegs allein jene der mittelbaren Bundesverwaltung und des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinden - habe die betroffene Gebietskörperschaft gemäß § 2 F-VG so weit aus eigenen Mitteln zu finanzieren, als sie ihre Organe (und die zu deren Tätigkeit notwendigen Hilfsmittel) grundsätzlich ohne Ersatzanspruch bereitzustellen habe. Im § 2 F-VG sei nämlich der Grundsatz verankert, dass der Aufwand, der sich aus der Besorgung staatlicher Aufgaben ergibt, von jener Gebietskörperschaft, bei der er unmittelbar anfällt, regelmäßig auch endgültig getragen werden soll. Von diesem Grundsatz abweichende Kostentragungsregelungen könne nur der zuständige Gesetzgeber bestimmen. Dieser Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, der in erster Linie zur Auslegung des Finanzverfassungsgesetzes berufen ist, tritt der erkennende Senat bei, was zu nachstehenden Schlussfolgerungen nötigt:Die Gebietskörperschaften bedürfen nach der soeben zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Rahmen ihrer Privatautonomie zwar inhaltlich keiner (besonderen) Ermächtigung, sie haben jedoch auch in diesem Bereich die gesetzlich (durch „Selbstbindungsgesetze“) abgesteckten Grenzen zu beachten vergleiche die Nachweise in WBl. 1990, 113 und EvBl. 1983/105). Nach Paragraph 2, F-VG tragen der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt. Diese Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof in älteren Entscheidungen (VfSlg. 6617 aus 1971,; 5681 aus 1968,; 2604 aus 1953,) dahin ausgelegt, dass unter „ihren Aufgaben“ der Bereich der Vollziehung des Bundes und der Länder zu verstehen sei und deshalb „der Aufwand für die Aufgaben, die nach der Kompetenzverteilung des Bundesverfassungsgesetzes in die Vollziehung des Bundes fallen, grundsätzlich vom Bund, der Aufwand für die Ausgaben, die in der Vollziehung Landessache sind, grundsätzlich von den Ländern zu tragen“ sei. Von dieser Ansicht ist der Verfassungsgerichtshof jedoch in seiner eingehend begründeten, in VfSlg. 9507 aus 1982, veröffentlichten Entscheidung vom 28.9.1982, A 3/81, die eine Klage einer Statutarstadt auf Ersatz von Aufwendungen aus der Besorgung von Verwaltungsaufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung gegen den Bund zum Gegenstand hatte, abgegangen. Da unter den im Paragraph 2, F-VG neben dem Bund erwähnten „übrigen Gebietskörperschaften“ nicht - wie bisher unterstellt - nur die Länder, sondern auch die Gemeinden verstanden werden müssten, könnten die bundesverfassungsgesetzlichen Kompetenzbestimmungen allein dazu nicht ausreichen, eine Angelegenheit als solche des Bundes, des Landes oder der Gemeinde zu erkennen, weil auch die von den Gemeinden zu besorgenden Aufgaben innerhalb des erwähnten Kompetenzsystems notwendigerweise entweder Bundes- oder Landessache seien. Die Gebietskörperschaft besorge Staatsaufgaben selbst dann, wenn sie diese nach den Weisungen und unter Verantwortung einer anderen Gebietskörperschaft wahrzunehmen habe. Die auf solche Art beauftragte Gebietskörperschaft müsse dann ihre Organisation, also ihre Organwalter und die für deren Tätigkeit unerlässlichen Hilfsmittel, zur Bewältigung dieser Aufgaben derart zur Verfügung stellen, dass diese Angelegenheiten, soweit sie sie zu besorgen habe, als „ihre Aufgaben“ im Sinne des Paragraph 2, F-VG zu beurteilen seien. Die namens und unter Verantwortung einer anderen Gebietskörperschaft zu besorgenden Aufgaben - darunter vor allem, aber keineswegs allein jene der mittelbaren Bundesverwaltung und des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinden - habe die betroffene Gebietskörperschaft gemäß Paragraph 2, F-VG so weit aus eigenen Mitteln zu finanzieren, als sie ihre Organe (und die zu deren Tätigkeit notwendigen Hilfsmittel) grundsätzlich ohne Ersatzanspruch bereitzustellen habe. Im Paragraph 2, F-VG sei nämlich der Grundsatz verankert, dass der Aufwand, der sich aus der Besorgung staatlicher Aufgaben ergibt, von jener Gebietskörperschaft, bei der er unmittelbar anfällt, regelmäßig auch endgültig getragen werden soll. Von diesem Grundsatz abweichende Kostentragungsregelungen könne nur der zuständige Gesetzgeber bestimmen. Dieser Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, der in erster Linie zur Auslegung des Finanzverfassungsgesetzes berufen ist, tritt der erkennende Senat bei, was zu nachstehenden Schlussfolgerungen nötigt:
Nach herrschender Auffassung (VfSlg. 3033/1956; Ruppe, 6.ÖJT I/1 b, 62 mwN in FN 136), erstreckt sich der im § 2 F-VG verankerte Kostentragungsgrundsatz auf die Aufgaben der einzelnen Gebietskörperschaften schlechthin und somit auch auf die in Formen des Privatrechtes wahrgenommenen Agenden. Da der Grundsatz der eigenen Kostentragung logische Konsequenz des bundesstaatlichen Aufbaus und der förderativen Einnahmenverteilung sei, müsse er auch für die im Bereich der nicht hoheitlichen Verwaltung besorgten Aufgaben Geltung haben. In der Entscheidung VfSlg. 9507/1982 hat der Verfassungsgerichtshof zwar insbesondere die mittelbare Bundesverwaltung und den übertragenen Wirkungsbereich der als Anwendungsbereiche des Grundsatzes, dass der Aufwand von jener Gebietskörperschaft endgültig zu tragen sei, bei der unmittelbar anfällt, bezeichnet, ihn aber (arg. „aber nicht nur“) keineswegs auf diese Bereiche beschränkt. Für die mittelbare Verwaltung durch die Organe des Landes im Bereiche nicht hoheitlicher Bundesvollziehung („Auftragsverwaltung“) ordnet schon Art 104 Abs 2 B-VG - als zu § 2 F-VG speziellere Norm (vgl. Adamovich-Funk aaO 280) - an, dass die Kosten für die Besorgung der Auftragsverwaltung von den Ländern zu tragen sind, soweit nicht durch Bundesgesetz für besondere Ausnahmsfälle ein Ersatz dieser Kosten durch den Bund vorgesehen ist. Eine solche Ausnahmeregelung fand sich im Zeitpunkt der strittigen Kostenerstattungsvereinbarung im § 1 Abs 2 FAG 1973, jedoch nur für den Personal- und Sachaufwand bei Bau- und Erhaltungsarbeiten im Bereich der Verwaltung von Bundesvermögen.Nach herrschender Auffassung (VfSlg. 3033 aus 1956,; Ruppe, 6.ÖJT I/1 b, 62 mwN in FN 136), erstreckt sich der im Paragraph 2, F-VG verankerte Kostentragungsgrundsatz auf die Aufgaben der einzelnen Gebietskörperschaften schlechthin und somit auch auf die in Formen des Privatrechtes wahrgenommenen Agenden. Da der Grundsatz der eigenen Kostentragung logische Konsequenz des bundesstaatlichen Aufbaus und der förderativen Einnahmenverteilung sei, müsse er auch für die im Bereich der nicht hoheitlichen Verwaltung besorgten Aufgaben Geltung haben. In der Entscheidung VfSlg. 9507 aus 1982, hat der Verfassungsgerichtshof zwar insbesondere die mittelbare Bundesverwaltung und den übertragenen Wirkungsbereich der als Anwendungsbereiche des Grundsatzes, dass der Aufwand von jener Gebietskörperschaft endgültig zu tragen sei, bei der unmittelbar anfällt, bezeichnet, ihn aber (arg. „aber nicht nur“) keineswegs auf diese Bereiche beschränkt. Für die mittelbare Verwaltung durch die Organe des Landes im Bereiche nicht hoheitlicher Bundesvollziehung („Auftragsverwaltung“) ordnet schon Artikel 104, Absatz 2, B-VG - als zu Paragraph 2, F-VG speziellere Norm vergleiche Adamovich-Funk aaO 280) - an, dass die Kosten für die Besorgung der Auftragsverwaltung von den Ländern zu tragen sind, soweit nicht durch Bundesgesetz für besondere Ausnahmsfälle ein Ersatz dieser Kosten durch den Bund vorgesehen ist. Eine solche Ausnahmeregelung fand sich im Zeitpunkt der strittigen Kostenerstattungsvereinbarung im Paragraph eins, Absatz 2, FAG 1973, jedoch nur für den Personal- und Sachaufwand bei Bau- und Erhaltungsarbeiten im Bereich der Verwaltung von Bundesvermögen.
Im vorliegenden Fall entfaltete die beklagte Partei nach dem mehrfach zitierten Erlass des Bundesministeriums für Unterricht vom 1.11.1946 im Bereich der außerschulischen Jugendbetreuung durch von ihr bestellte, ihren Weisungen unterworfene und von ihr besoldete Landesjugendreferenten umfassende Aktivitäten im Rahmen ihrer Privatwirtschaftsverwaltung. Im Einvernehmen mit ihr übernahm die klagende Partei vom 1.1.1978 an den für ihren Bereich bestellten Jugendreferenten in den Landesdienst und damit jedenfalls in diesem Umfang auch bisher von der beklagten Partei besorgte Aufgaben. War es bis dahin die - übrigens mit Einfügung des § 71a GehG durch Art 1 Z 10 der 4. GehGNov. mit Wirkung ab 1.1.1961 in Form der Zuerkennung einer Dienstzulage an zu Landesjugendreferenten bestellte Lehrer nunmehr auch gesetzlich anerkannte - Aufgabe der beklagten Partei auf dem Gebiet der außerschulischen Jugendbetreuung, den Landesjugendreferenten als das mit den gemeinsamen Agenden der Streitteile betraute Organ aus ihrem Personalstand zur Verfügung zu stellen und demgemäß auch zu besolden, übernahm die klagende Partei diese - wichtige - Aufgabe mit der Aufnahme des damaligen Organwalters in ihren Personalstand von nun an in ihre Eigenverantwortung. Hat die Gebietskörperschaft, bei der der sich aus der Erfüllung von Staatsausgaben ergebende Aufwand unmittelbar anfällt, diesen Aufwand gemäß § 2 F-VG nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes selbst bei Besorgung der mittelbaren Bundesverwaltung oder im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden stets endgültig zu tragen, sofern nicht der zuständige Gesetzgeber davon Abweichendes bestimmt, so muss das umso mehr in Fällen wie dem vorliegenden gelten, bei denen eine Gebietskörperschaft im Rahmen der nicht hoheitlichen Verwaltung von einer anderen Gebietskörperschaft Aufgaben in die eigene Zuständigkeit übernimmt. Hat also die klagende Partei den mit der Aufnahme des Verwaltungsorgans in ihren Personalstand notwendig verbundenen (Personal-)Aufwand übernommen, hat sie ihn - mangels abweichender bundesgesetzlicher (vgl. hiezu Walter-Mayer aaO Rz 284) Regelung - gemäß § 2 F-VG somit auch endgültig zu tragen. Die Kostenerstattungsvereinbarung der Streitteile vom 28.3.1977 steht daher mit dem in dieser bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmung verankerten Grundsatz, dass Gebietskörperschaften die bei ihnen angefallenen Kosten in der Regel auch selbst zu tragen haben, in nicht überbrückbarem Widerspruch.Im vorliegenden Fall entfaltete die beklagte Partei nach dem mehrfach zitierten Erlass des Bundesministeriums für Unterricht vom 1.11.1946 im Bereich der außerschulischen Jugendbetreuung durch von ihr bestellte, ihren Weisungen unterworfene und von ihr besoldete Landesjugendreferenten umfassende Aktivitäten im Rahmen ihrer Privatwirtschaftsverwaltung. Im Einvernehmen mit ihr übernahm die klagende Partei vom 1.1.1978 an den für ihren Bereich bestellten Jugendreferenten in den Landesdienst und damit jedenfalls in diesem Umfang auch bisher von der beklagten Partei besorgte Aufgaben. War es bis dahin die - übrigens mit Einfügung des Paragraph 71 a, GehG durch Artikel eins, Ziffer 10, der 4. GehGNov. mit Wirkung ab 1.1.1961 in Form der Zuerkennung einer Dienstzulage an zu Landesjugendreferenten bestellte Lehrer nunmehr auch gesetzlich anerkannte - Aufgabe der beklagten Partei auf dem Gebiet der außerschulischen Jugendbetreuung, den Landesjugendreferenten als das mit den gemeinsamen Agenden der Streitteile betraute Organ aus ihrem Personalstand zur Verfügung zu stellen und demgemäß auch zu besolden, übernahm die klagende Partei diese - wichtige - Aufgabe mit der Aufnahme des damaligen Organwalters in ihren Personalstand von nun an in ihre Eigenverantwortung. Hat die Gebietskörperschaft, bei der der sich aus der Erfüllung von Staatsausgaben ergebende Aufwand unmittelbar anfällt, diesen Aufwand gemäß Paragraph 2, F-VG nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes selbst bei Besorgung der mittelbaren Bundesverwaltung oder im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinden stets endgültig zu tragen, sofern nicht der zuständige Gesetzgeber davon Abweichendes bestimmt, so muss das umso mehr in Fällen wie dem vorliegenden gelten, bei denen eine Gebietskörperschaft im Rahmen der nicht hoheitlichen Verwaltung von einer anderen Gebietskörperschaft Aufgaben in die eigene Zuständigkeit übernimmt. Hat also die klagende Partei den mit der Aufnahme des Verwaltungsorgans in ihren Personalstand notwendig verbundenen (Personal-)Aufwand übernommen, hat sie ihn - mangels abweichender bundesgesetzlicher vergleiche hiezu Walter-Mayer aaO Rz 284) Regelung - gemäß Paragraph 2, F-VG somit auch endgültig zu tragen. Die Kostenerstattungsvereinbarung der Streitteile vom 28.3.1977 steht daher mit dem in dieser bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmung verankerten Grundsatz, dass Gebietskörperschaften die bei ihnen angefallenen Kosten in der Regel auch selbst zu tragen haben, in nicht überbrückbarem Widerspruch.
Als abweichende bundesgesetzliche Regelungen könnten auch die bis zur Einstellung der Erstattungszahlungen durch die beklagte Partei in deren jährliche Finanzgesetze hiefür aufgenommenen Ansätze nicht erfolgreich ins Treffen geführt werden. Der finanzgesetzliche Ansatz ist - soweit der Legalitätsgrundsatz reicht - für sich allein noch keine gesetzliche Grundlage für Verwaltungshandeln; dieses ist vielmehr nur aufgrund eines sonstigen vom Nationalrat und vom Bundesrat beschlossenen Gesetzes zulässig. Das Bundesfinanzgesetz ermächtigt die zuständigen Verwaltungsorgane bloß zur Vornahme jener finanziellen Aufwendungen, die durch auf anderweitiger gesetzlicher Grundlage beruhendes Verwaltungshandeln ausgelöst werden (VfSlg. 9006/1981; Walter-Mayer aaO Rz 518). Das muss aber auch für jenen Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung gelten, in dem die Verwaltungsorgane bestimmte Gesetze - wie hier § 2 F-VG - zu beachten haben. Es mag sein, dass die von der klagenden Partei jeweils aufgrund solcher budgetrechtlicher Ansätze geleistete Erstattungszahlungen damit eine gesetzliche Deckung fanden, eine Vereinbarung, mit der sich die beklagte Partei in Form eines Dauerrechtsverhältnisses entgegen § 2 F-VG zur laufenden Bestreitung eines Aufwandes verpflichtete, für den nach den darin festgelegten Kostenverteilungsgrundsätzen die klagende Partei (endgültig) aufzukommen hat, hätte indessen einer eigenen bundesgesetzlichen Ermächtigung im formellen und materiellen Sinn bedurft (vgl. hiezu VfSlg. 9006/1981; Adamovich-Funk aaO 207).Als abweichende bundesgesetzliche Regelungen könnten auch die bis zur Einstellung der Erstattungszahlungen durch die beklagte Partei in deren jährliche Finanzgesetze hiefür aufgenommenen Ansätze nicht erfolgreich ins Treffen geführt werden. Der finanzgesetzliche Ansatz ist - soweit der Legalitätsgrundsatz reicht - für sich allein noch keine gesetzliche Grundlage für Verwaltungshandeln; dieses ist vielmehr nur aufgrund eines sonstigen vom Nationalrat und vom Bundesrat beschlossenen Gesetzes zulässig. Das Bundesfinanzgesetz ermächtigt die zuständigen Verwaltungsorgane bloß zur Vornahme jener finanziellen Aufwendungen, die durch auf anderweitiger gesetzlicher Grundlage beruhendes Verwaltungshandeln ausgelöst werden (VfSlg. 9006 aus 1981,; Walter-Mayer aaO Rz 518). Das muss aber auch für jenen Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung gelten, in dem die Verwaltungsorgane bestimmte Gesetze - wie hier Paragraph 2, F-VG - zu beachten haben. Es mag sein, dass die von der klagenden Partei jeweils aufgrund solcher budgetrechtlicher Ansätze geleistete Erstattungszahlungen damit eine gesetzliche Deckung fanden, eine Vereinbarung, mit der sich die beklagte Partei in Form eines Dauerrechtsverhältnisses entgegen Paragraph 2, F-VG zur laufenden Bestreitung eines Aufwandes verpflichtete, für den nach den darin festgelegten Kostenverteilungsgrundsätzen die klagende Partei (endgültig) aufzukommen hat, hätte indessen einer eigenen bundesgesetzlichen Ermächtigung im formellen und materiellen Sinn bedurft vergleiche hiezu VfSlg. 9006 aus 1981,; Adamovich-Funk aaO 207).
So wie ein Vertrag nach § 879 ABGB zu beurteilen ist, wenn er gegen das Gebot hoheitlichen Handelns verstößt (Rummel aaO), muss dies auch für einen Vertrag gelten, mit dem sich eine Gebietskörperschaft einer anderen Gebietskörperschaft gegenüber in Missachtung verfassungsrechtlicher Kostenverteilungsgrundsätze zur Tragung eines Aufwandes verpflichtet, den nach dieser bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmung letztere endgültig zu tragen hat. Nun ist zwar nicht jeder Gesetzesverstoß mit Nichtigkeit bedroht, entscheidend ist vielmehr der Normzweck; die Gültigkeit eines Vertrages, der die Änderung verfassungsgesetzlicher Kostenverteilungsgrundsätze zum Inhalt hat, deren Änderung nach diesem Verfassungsgesetz ausdrücklich dem zuständigen Gesetzgeber vorbehalten ist, muss aber schon allein deshalb verneint werden, weil inhaltlichen Verstößen von Verträgen gegen verfassungsgesetzliche Gebote vor allem dann das Gewicht der Nichtigkeit beizumessen ist, wenn - wie hier - beide Vertragsteile Normadressaten sind und sonst keine andere Sanktion vorgesehen ist.So wie ein Vertrag nach Paragraph 879, ABGB zu beurteilen ist, wenn er gegen das Gebot hoheitlichen Handelns verstößt (Rummel aaO), muss dies auch für einen Vertrag gelten, mit dem sich eine Gebietskörperschaft einer anderen Gebietskörperschaft gegenüber in Missachtung verfassungsrechtlicher Kostenverteilungsgrundsätze zur Tragung eines Aufwandes verpflichtet, den nach dieser bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmung letztere endgültig zu tragen hat. Nun ist zwar nicht jeder Gesetzesverstoß mit Nichtigkeit bedroht, entscheidend ist vielmehr der Normzweck; die Gültigkeit eines Vertrages, der die Änderung verfassungsgesetzlicher Kostenverteilungsgrundsätze zum Inhalt hat, deren Änderung nach diesem Verfassungsgesetz ausdrücklich dem zuständigen Gesetzgeber vorbehalten ist, muss aber schon allein deshalb verneint werden, weil inhaltlichen Verstößen von Verträgen gegen verfassungsgesetzliche Gebote vor allem dann das Gewicht der Nichtigkeit beizumessen ist, wenn - wie hier - beide Vertragsteile Normadressaten sind und sonst keine andere Sanktion vorgesehen ist.
Ist aber die Kostenerstattungsvereinbarung zwischen den Streitteilen nichtig, entbehrt das darauf gestützte Klagebegehren zur Gänze seiner Berechtigung, sodass das erstgerichtliche Urteil im Umfang der zweitinstanzlichen Klagsstattgebung wiederherzustellen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.