Rechtssatz RS0053332
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053332
Geschäftszahl
4Ob50/89 (4Ob51/89); 1Ob526/92; 9Ob5/08p
Entscheidungsdatum
02.06.2009
Rechtssatz
Die Frage, ob auch die Privatwirtschaftsverwaltung dem Legalitätsprinzip des Art 18 Abs 1 B-VG unterliegt, ist in der Lehre umstritten. Nach der Rechtsprechung des VfGH bedarf es für ein Handeln der Privatautonomie inhaltlich keiner (besonderen) gesetzlichen Ermächtigung; wohl aber sind auch hier die vom Gesetz abgesteckten Grenzen zu beachten (VfSlg 7717; vgl auch VfGH 7716; VfGH 8320; Adamovich - Funk, Österreichisches Verfassungsrecht 3.Auflage, 240 f). Das Determinierungsgebiet des Art 18 Abs 1 B-VG darf jedoch gerade bei der gesetzlichen Regelung wirtschaftlicher Tatbestände nicht überspannt werden (VfSlg 8813).Die Frage, ob auch die Privatwirtschaftsverwaltung dem Legalitätsprinzip des Artikel 18, Absatz eins, B-VG unterliegt, ist in der Lehre umstritten. Nach der Rechtsprechung des VfGH bedarf es für ein Handeln der Privatautonomie inhaltlich keiner (besonderen) gesetzlichen Ermächtigung; wohl aber sind auch hier die vom Gesetz abgesteckten Grenzen zu beachten (VfSlg 7717; vergleiche auch VfGH 7716; VfGH 8320; Adamovich - Funk, Österreichisches Verfassungsrecht 3.Auflage, 240 f). Das Determinierungsgebiet des Artikel 18, Absatz eins, B-VG darf jedoch gerade bei der gesetzlichen Regelung wirtschaftlicher Tatbestände nicht überspannt werden (VfSlg 8813).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 50/89
Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 50/89
Veröff: ÖBA 1990,129 = GRURInt 1991,309 = ÖBl 1990,55 = WBl 1990,113 (Koppensteiner,104)
- 1 Ob 526/92
Entscheidungstext OGH 18.03.1992 1 Ob 526/92
Auch; nur: Die Frage, ob auch die Privatwirtschaftsverwaltung dem Legalitätsprinzip des Art 18 Abs 1 B-VG unterliegt, ist in der Lehre umstritten. Nach der Rechtsprechung des VfGH bedarf es für ein Handeln der Privatautonomie inhaltlich keiner (besonderen) gesetzlichen Ermächtigung; wohl aber sind auch hier die vom Gesetz abgesteckten Grenzen zu beachten (VfSlg 7717; vgl auch VfGH 7716; VfGH 8320; Adamovich - Funk, Österreichisches Verfassungsrecht 3.Auflage, 240 f). (T1) Beisatz: Die Gebietskörperschaften haben auch im Rahmen ihrer Privatautonomie die gesetzlich (durch "Selbstbedingungsgesetze") abgesteckten Grenzen zu beachten. (T2) Veröff: SZ 65/40
- 9 Ob 5/08p
Entscheidungstext OGH 02.06.2009 9 Ob 5/08p
Auch; Veröff: SZ 2009/73
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0053332
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2012
Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_0040OB00050_8900000_005