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Entscheidung 4 Ob 50/89×

Entscheidung 4 Ob 50/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob50/89 (4Ob51/89)

Entscheidungsdatum

19.12.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. F*** DER K*** N*** D*** S*** R***, Wien 2.,

Hollandstraße 2, 2. F*** DER K*** N*** D***

S*** S***-D***, Wien 1., Schottengasse 10, 3. F***

DER S***, Wien 3., Grimmelshausengasse 1, sämtliche vertreten durch Dr.Bruno Binder und Dr.Helmut Blum, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1. Ö*** P***,

Wien 1., Georg-Coch-Platz 2, vertreten durch die Finanzprokuratur,

Wien 1., Singerstraße 17-19, 2. B*** DER Ö***

P*** AG, Wien 1., Opernring 3-5, vertreten durch

DDr.Hellwig Torggler, Rechtsanwalt in Wien, 3. DER B***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19,

4. Gottfried P***, Briefträger, Postamt Kobersdorf, vertreten durch Dr.Egbert Schmied, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: S 700.000), infolge der Revisionen und der Rekurse der klagenden Parteien und der beklagten Parteien zu 1. - 3. gegen das Urteil und den Aufhebungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20.Jänner 1989, GZ 4 R 121/88-40, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 17.März 1988, GZ 19 Cg 12/85-36, teils bestätigt, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Den Rechtsmitteln sämtlicher Parteien wird teilweise Folge gegeben.

Das Teilurteil und der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes werden dahin abgeändert, daß

römisch eins. das Teilurteil - einschließlich des mangels Anfechtung rechtskräftig gewordenen Teils - wie folgt zu lauten hat:

1. Die erstbeklagte Partei (P***) ist schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang die allein oder in Gemeinschaft mit dem Bund oder mit einzelnen Postbediensteten aufgestellte Behauptung, daß mit Erlagscheinen bei Banken eingezahlte Geldbeträge aus verständlichen Gründen bei der Bank verbleiben und erst nach einigen Tagen weitergebucht werden, wodurch den Einzahlern Ärger und Kosten entstehen, zu unterlassen sowie derartige Behauptungen, die der Bund oder einzelne Postbedienstete auch im Namen der P*** verbreiten, nicht zu dulden;

2. Die zweitbeklagte Partei (P***-Bank) ist schuldig, binnen 6 Monaten bei sonstigem Zwang in ihrer Geschäftstätigkeit die über das Postgesetz hinausgehende besondere Inanspruchnahme des Bundes (Postverwaltung) zu unterlassen, insbesondere

a) das Auflegen von Werbematerial, Informationsbroschüren, Formularen und Geschäftspapieren in den Postämtern sowie das Verteilen und Verbreiten derartiger Unterlagen durch Postbedienstete;

b) das Entgegenehmen von Kreditanträgen und dergleichen Schriftstücken durch die Post und ihre Bediensteten, etwa Postamtsleiter und Briefträger;

3. die drittbeklagte Partei (Bund) ist schuldig, binnen 6 Monaten bei sonstigem Zwang die über das Postgesetz hinausgehenden besonderen Leistungen an die P***-Bank sowie sonstige Unternehmen im Bereich des Bank- und Kreditwesens zu unterlassen, soweit es sich nicht um in Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins, P***G oder in sonstigen gesetzlichen Grundlagen festgelegte Tätigkeiten handelt, insbesondere

a) das Bereitstellen der Postämter als Zweig- und Geschäftsstellen; das Verwenden der Postämter für das Auflegen von Werbematerial, Informationsbroschüren, Formularen und Geschäftspapieren, wie etwa Kreditanträgen für die PKS-Bank;

b) das Bereitstellen von Postbediensteten, wie Postamtsleitern und Briefträgern, für Werbemaßnahmen, zum Anlocken von Kunden, zum Anbahnen oder zum Abschließen von Geschäften, soweit diese Tätigkeit im zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang mit ihrer Dienstleistung für die Post ausgeführt wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dafür ein gesondertes Entgelt gezahlt wird;

4. die drittbeklagte Partei (Bund) ist schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang die allein oder in Gemeinschaft mit einzelnen Postbediensteten oder mit der P*** aufgestellte Behauptung, daß mit Erlagscheinen bei Banken eingezahlte Geldbeträge aus verständlichen Gründen bei der Bank verbleiben und erst nach einigen Tagen weitergebucht werden, wodurch den Einzahlern Ärger und Kosten entstehen, zu unterlassen sowie derartige Behauptungen, welche die P*** oder einzelne Postbedienstete auch im Namen des Bundes verbreiten, nicht zu dulden;

Das Mehrbegehren,

1. die erstbeklagte Partei (P***) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang in ihrer Geschäftstätigkeit die über das Postgesetz hinausgehende besondere Inanspruchnahme der drittbeklagten Partei (Bund) zu unterlassen, soweit es sich nicht um die Entgegennahme von Einzahlungen und die Leistung von Auszahlungen im Postscheck- und Postsparverkehr bzw die Übernahme und Zurückzahlung von Geldbeträgen als Spareinlagen auf Postsparbüchern durch die Post (Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins, P***G) handelt, insbesondere

a) die Inanspruchnahme der Postämter als Zweig- oder Geschäftsstellen; die Bezeichnung der Postämter mit Aufschriften und Hinweistafeln, die die Worte "Ö*** P***" oder

die Abkürzung "P***" oder irgendwelche P***-Symbole aufweisen, und zwar sowohl Aufschriften und Hinweistafeln, die diesen Inhalt allein ausweisen, als auch Aufschriften und Hinweistafeln, in denen dieser Inhalt mit dem Wort "Post" oder dem Postsymbol verbunden oder integriert ist; weiters die Inanspruchnahme der Postämter durch die Auflage von Werbematerial, Informationsbroschüren, Formularen und Geschäftspapieren;

b) jede die organisatorische Identität von Post und P*** betonende und vortäuschende Werbung allein oder gemeinsam mit dem Bund in Fernsehen, Radio, Presse und insbesondere Flugblättern; die Verwendung von Post-Symbolen oder der Slogans "Ihre Sparkasse im Postamt", "Mit dem Service der Post" in der Werbung,

c) die Verwendung von Postbediensteten, etwa Postamtsleitern oder Briefträgern, für Werbemaßnahmen, zum Anlocken von Kunden, zum Anbahnen oder zum Abschließen von Geschäften, soweit diese Tätigkeit im zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang mit ihrer Dienstleistung für die Post ausgeführt wird, und zwar unabhängig davon, ob dafür ein gesondertes Entgelt entrichtet wird;

2. Die erstbeklagte Partei (P***) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang ihre Beteiligung an der im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien unter HRB 21.118 eingetragenen "Bank der Ö*** P*** Aktiengesellschaft" nicht aufrechtzuerhalten und alle ihre Aktienanteile an dieser Bank zu veräußern, sowie weder selbst noch mittelbar über dritte Personen Geschäfte zu betreiben, die durch den in Paragraph 5 und Paragraph 6, P***G festgesetzten Wirkungskreis nicht gedeckt sind;

3. Die erstbeklagte Partei (P***) und die zweitbeklagte Partei (P***-Bank) seien schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang den Firmennamen der zweitbeklagten Partei "Bank der Ö*** P*** Aktiengesellschaft" dahingehend abzuändern, daß die Worte "Ö*** P***" oder die Abkürzung "P***" darin

nicht mehr vorkommen;

4. Die drittbeklagte Partei (Bund) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang die über das Postgesetz hinausgehenden besonderen Leistungen an die P***, zu unterlassen, soweit es sich nicht um die Entgegennahme von Einzahlungen und die Leistung von Auszahlungen im Postscheck- und Postsparverkehr bzw die Übernahme und Zurückzahlung von Geldbeträgen als Spareinlagen auf Postsparbüchern durch die Post (Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins, P***G) oder sonstige in gesetzlichen Grundlagen festgelegte Tätigkeiten handelt, insbesondere

a) die Bereitstellung der Postämter als Zweig- und Geschäftsstellen; die Bezeichnung der Postämter mit Aufschriften und Hinweistafeln, die die Worte "Ö*** P***" oder

die Abkürzung "P***" oder irgendwelche P***-Symbole aufweisen, und zwar sowohl Aufschriften und Hinweistafeln, die diesen Inhalt allein ausweisen, als auch Aufschriften und Hinweistafeln, in denen dieser Inhalt mit dem Wort "Post" oder dem Post-Symbol verbunden oder integriert ist; weiters die Verwendung der Postämter für die Auflage von Werbematerial, Informationsbroschüren, Formularen und Geschäftspapieren;

b) jede die organisatorische Identität von Post und P*** vortäuschende Werbung allein oder gemeinsam mit der P*** in Fernsehen, Radio, Presse sowie Flugblättern;

c) die Bereitstellung von Postbediensteten, wie Postamtsleitern und Briefträgern, für Werbemaßnahmen, zum Anlocken von Kunden, zum Anbahnen oder zum Abschließen von Geschäften, soweit diese Tätigkeit im zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang mit ihrer Dienstleistung für die Post ausgeführt wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dafür ein gesondertes Entgelt gezahlt wird

wird a b g e w i e s e n .

römisch zwei. im übrigen - also hinsichtlich der Punkte 1 Litera d und 6 Litera d, des Urteilsantrages - die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben werden und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wird.

römisch drei. Die Entscheidung über die Urteilsveröffentlichung wird der Endentscheidung vorbehalten.

römisch vier. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Ebenso werden die Kosten des Revisionsverfahrens und des Rekursverfahrens gegeneinander aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins. Die klagenden, auf Grund der Ermächtigung des Paragraph 32, des Handelskammergesetzes BGBl 1946/182 durch Paragraph 2, Absatz eins, der Fachgruppenordnung BGBl 1947/223 für den Bereich der Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft errichteten Fachverbände (Paragraph 4, Ziffer 2, 3 und 4 des Anhanges zur Fachgruppenordnung) machen den beklagten Parteien - 1. Ö*** P***, 2. BANK DER

Ö*** P*** AG, 3. R*** Ö***,

4. Gottfried P*** - eine Reihe von Verstößen gegen das Postgesetz, das Postsparkassengesetz sowie andere gesetzliche Bestimmungen zum Vorwurf; durch dieses Verhalten hätten die beklagten Parteien zugleich auch den guten Sitten iS des Paragraph eins, UWG zuwidergehandelt. Das dazu erstattete umfangreiche Vorbringen der Kläger läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Gemäß Paragraph 14, des Postgesetzes BGBl 1957/58 (PostG) sei die Post - also die Postverwaltung als Einrichtung des Bundes und damit als Teil der staatlichen Verwaltung - berechtigt, über die "in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten des Postwesens" (Paragraph eins, PostG) hinaus "auch andere Leistungen nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen gegen angemessene Vergütung zu erbringen"; nach dem Wortlaut dieser Bestimmung, aber auch nach dem - für die nicht-hoheitliche Verwaltung (die sogenannte "Privatwirtschaftsverwaltung") in gleicher Weise wie für die hoheitliche und die schlicht-hoheitliche Verwaltung des Bundes geltenden - Legalitätsprinzip des Artikel 18, B-VG bedürften aber alle diese Tätigkeiten immer einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung. So habe der Bund gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Postsparkassengesetzes 1969 Bundesgesetzblatt 458 (im folgenden: P***G) "im Namen und auf Rechnung der Ö*** P*** durch die Post im Postscheck- und Postsparverkehr Einzahlungen entgegenzunehmen und Auszahlungen zu leisten". Demgemäß habe die Ö*** P*** gemäß Paragraph 15, Absatz eins, P***G "an ihren Schaltern, ihren Zweigstellen sowie durch die Post Geldbeträge als Spareinlagen auf Postsparbücher zu übernehmen.....und sie bei Kündigung des Verfügungsberechtigten gegen Vorlage des Postsparbuches zurückzuzahlen" (Paragraph 15, Absatz eins, P***G). Für diese Leistungen der Post habe die Ö*** P***

gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Satz 1 P***G dem Bund eine "angemessene jährliche Vergütung" zu entrichten. Darüber hinausgehende Leistungen der Post für die Ö*** P*** seien nach Ansicht der Kläger

mangels einer gesetzlichen Grundlage ebenso unzulässig wie überhaupt besondere Leistungen der Post für andere Geldinstitute. Die Aufgaben der - gemäß Paragraph eins, Absatz eins, P***G als Hauptstelle für den Postscheckverkehr und den Postsparverkehr errichteten und mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten - Ö***

P*** (im folgenden: P***) seien in Paragraphen 5 und 6 P***G in der Fassung der Novelle 1982 BGBl 1983/80 erschöpfend aufgezählt. Wie sich daraus ergebe, habe der Gesetzgeber die P*** nicht als Vollbank eingerichtet, sondern ihr nur einen eingeschränkten Aufgabenkreis zugewiesen; der P*** sei es insbesondere nicht erlaubt, Darlehen und Kredite an Privatpersonen zu gewähren. Die in Paragraph eins, Absatz 2, P***G normierte Bürgenhaftung des Bundes (Paragraphen 1346, 1355, ABGB) für alle Verbindlichkeiten der P*** bringe diesem Institut einen erheblichen Wettbewerbsvorteil; sie bedeute ebenso wie die schon genannte Verpflichtung der Post zur Leistung von Hilfsdiensten nach Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins, P***G und die in anderen Bestimmungen des P***G (Paragraphen 26, 27, Absatz 2 und 3) enthaltenen Vorrechte eine "vielfache Privilegierung" der P*** gegenüber allen anderen Geldinstituten. Die unter dem Gesichtspunkt des verfassungsgesetzlichen Gleichheitsgebotes (Artikel 7, B-VG; Artikel 2, StGG) notwendige sachliche Rechtfertigung dieser zahlreichen gesetzlichen Begünstigungen sei nur in der historischen Funktion der P*** (Gewährleistung des Sparverkehrs und des bargeldlosen Zahlungsverkehrs auch in entlegenen Landesteilen) und damit in ihrem beschränkten Aufgabenkreis zu finden; die Ausstattung einer Vollbank mit den Privilegien der P*** wäre hingegen sachlich durch nichts zu rechtfertigen und deshalb verfassungswidrig.

Seit einigen Jahren sei nun die P*** - mit Unterstützung des Bundes - durch eine aggressive, mit den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs nicht mehr zu vereinbarende Geschäftspolitik bestrebt, ihren Marktanteil im Spar- und Überweisungsverkehr zu erhöhen. Der P*** solle vor allem dadurch ein Wettbewerbsvorsprung vor ihren Konkurrenten verschafft werden, daß die Post (also der Bund) in verstärktem, über Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 15, Absatz eins, P***G hinausgehendem und deshalb gesetzwidrigem Ausmaß Hilfsgeschäfte für die P*** leiste; damit solle eine Organisation geschaffen werden, in der letztlich - ohne förmliche Errichtung von Zweigstellen iS des Paragraph eins, Absatz 3, P***G - jedes Postamt, ja sogar jeder Briefträger, als Zweigstelle der P*** fungiere, ohne daß diese entsprechende Aufwendungen zum Aufbau eines Filialnetzes zu machen hätte. Durch gemeinsame Werbemaßnahmen der P*** und der Post sowie durch die wechselseitige gemeinschaftliche Verwendung von Post- und P***-Symbolen solle darüber hinaus beim Publikum der Eindruck völliger Identität von Post und P*** entstehen und damit das der Post in der Öffentlichkeit entgegengebrachte Vertrauen automatisch auf die P*** übertragen werden.

Um die ausdrücklichen gesetzlichen Beschränkungen ihres Aufgabenkreises zu umgehen und mit ihren Kunden auch als Vollbank ins Geschäft zu kommen, habe die P*** im Jahre 1977 97 % des Aktiennennwertes der "Teilzahlungsbank A*** AG" - welche über eine volle Bankkonzession verfüge - erworben und die Firma dieser Gesellschaft im Jahr 1978 in "BANK DER Ö***

P*** AG" (im folgenden: P***-Bank) geändert. Damit sei nach dem äußeren Erscheinungsbild die Identität von P*** und P***-Bank hergestellt worden; nicht nur die Wahl des Fimenwortlautes, sondern auch die weitgehende Identität der Vorstandsmitglieder, der Zweigstellen und der Werbemaßnahmen dieser Bank ließen keinen Zweifel an den damit verfolgten wettbewerbspolitischen Absichten. Die P***-Bank sei nach dem Kreditwesengesetz für alle Bankgeschäfte behördlich konzessioniert; sie betreibe vor allem jene Bankgeschäfte, die der P*** selbst gemäß Paragraphen 5 und 6 P***G verboten sind.

Diese Beteiligung der P*** an der P***-Bank sei gesetzwidrig; sie könne auch durch den Hinweis auf Paragraph 5, Ziffer 11, P***G nicht gerechtfertigt werden, weil diese Gesetzesstelle der P*** den Erwerb dauernder Beteiligungen an anderen Unternehmungen nur insoweit gestatte, als sie "der Erreichung der durch dieses Bundesgesetz umschriebenen Aufgaben der Ö*** P*** dienen"; das sei aber

hier nicht der Fall. Die von der P*** gewünschte Identifizierung der P***-Bank mit Post und P*** sei im übrigen auch deshalb zur Irreführung des Publikums geeignet, weil der Bund für die Verbindlichkeiten der P***-Bank - anders als für solche der P*** selbst - nicht hafte und auch die Post die schon genannten Hilfsgeschäfte nur für die P*** und nicht auch für die P***-Bank erbringen dürfe.

Aus der Vielzahl von Gesetzes- und Wettbewerbsverstößen der P*** und der übrigen beklagten Parteien wurden von den Klägern die nachstehenden Beispiele herausgegriffen und zum Gegenstand ihrer Klage gemacht:

  • Strichaufzählung
    Die P*** und die P***-Bank verwendeten alle Postämter Österreichs als Zweigstellen, ohne daß die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3,, zweiter Halbsatz, P***G oder des Kreditwesengesetzes erfüllt wären; der Bund stelle ihnen seine Postämter für diese Zwecke zur Verfügung. Um das auch nach außen für jedermann erkennbar zu machen, sei die Bezeichnung "P***" deutlich sichtbar in das Post-Emblem integriert worden.
  • Strichaufzählung
    Das im März 1981 abgeschlossene Partnerschaftsabkommen zwischen der P*** und der B*** W*** werde gleichfalls auf jedem Postamt durch Übernahme des W***-Firmenzeichens in die neuen Amtstafeln sichtbar gemacht.
  • Strichaufzählung
    Die Post, die P*** und die P***-Bank träten laufend gemeinsam werbend auf, und zwar in allen Medien, wie Fernsehen, Hörfunk, Zeitungen und insbesondere in Flugblättern; Herausgeber dieser Werbeschriften, in welchen die organisatorische Einheit von Post, P*** und P***-Bank betont werde, seien häufig Postämter und Briefträger. Vielfach sei von dem Unternehmen "Post-P***" die Rede; auch Slogans wie "Ihre Sparkasse im Postamt" oder "P*** - Mit dem Service der Post" würden verwendet. Entgegen den Bestimmungen des P***G würden von den Postämtern und der P*** immer wieder "Privatkredite" angeboten; Kreditanträge für die P***-Bank würden in allen Postämtern und von Briefträgern entgegengenommen.
  • Strichaufzählung
    Mit seiner Unterstützung der P***, der P***-Bank und jetzt auch der B*** W*** gehe der Bund weit über seine
gesetzlichen Aufträge und Ermächtigungen hinaus; hinsichtlich der P***-Bank und der B*** W*** fehle es überhaupt an einer gesetzlichen Grundlage. Die rechtswidrige Unterstützung der P*** durch den Bund gehe sogar so weit, daß die Post P***-Kunden für telefonische Anfragen grundsätzlich nur den Ortstarif verrechne; auch Briefsendungen für die P** würden teilweise portofrei befördert.
  • Strichaufzählung
    Weder die P*** noch die P***-Bank oder die B***
W*** zahlten für die Leistungen, die der Bund (Postverwaltung) durch die Unterstützung ihrer Werbung, das Bereitstellen der Postämter und die Dienstleistungen der Postbediensteten, insbesondere der Briefträger, für sie erbringt, ein iS des Paragraph 14, PostG und des Paragraph 2, Absatz 2, P***G angemessenes Entgelt. Dieser Umstand wirke in besonderem Maße wettbewerbsverzerrend, weil die P***, die P***-Bank und die B*** W*** damit über ein lückenloses Filialnetz verfügten, ohne dafür entsprechende Aufwendungen machen zu müssen.
  • Strichaufzählung
    Die gesetzwidrige Heranziehung der Post für Zwecke der P***, der P***-Bank und der B*** W*** gehe so weit, daß diese Unternehmungen den Postbediensteten für entsprechende Geschäftsabschlüsse Provisionen zahlten. Das habe naturgemäß dazu geführt, daß insbesondere Postamtsleiter und Briefträger, zum Teil in sehr aggressiver Form, allein oder in Absprache mit dem Bund, der P*** und der P***-Bank, zumindest aber unter billigender Duldung dieser Institutionen, Werbung für die P***, die P***-Bank und die B*** W*** trieben und dabei insbesondere die amtlichen Funktionen der Post in gesetzwidriger Weise herausstellten. So habe etwa im Dezember 1984 der Viertbeklagte Gottfried P*** als Briefträger des Postamtes Kobersdorf im Burgenland ein an die "Sehr geehrten Postkunden" gerichtetes Flugblatt herausgegeben, in welchem er folgende unrichtige Behauptungen aufgestellt habe:
"Eines der unangenehmsten Probleme meiner Kunden ist die Einzahlung von Erlagscheinen bei Banken. Aus Erfahrung wissen wir, daß diese Geldbeträge, aus verständlichen Gründen, bei der Bank verbleiben und erst nach einigen Tagen weitergebucht werden. Dadurch verstreichen Fristen, und eine Mahnung flattert Ihnen ins Haus, obwohl Sie diesen Erlagschein nachweislich bezahlt haben. Bei der Post werden Erlagscheine mit dem Aufgabedatum gebucht. Ein Tip:
Wichtige Erlagscheine gibt man am Postamt auf, dadurch ersparen Sie sich Ärger und manchmal auch Geld."
  • Strichaufzählung
    In die gesetzwidrige Unterstützung der P*** und der P***-Bank seien neben der Postverwaltung auch andere Dienststellen der öffentlichen Verwaltung involviert. So würden etwa die den Zivildienern gebührenden Bezüge ausschließlich auf P***-Konten überwiesen; auch Sozialhilfeempfängern werde in einem gemeinsamen Flublatt von Post und P*** die Eröffnung eines Kontos bei der P*** nahegelegt.
  • Strichaufzählung
    Das besondere Naheverhältnis der Postverwaltung zur P***, zur P***-Bank und zur B*** W*** habe nicht nur allgemeine Wettbewerbsnachteile der anderen Geldinstitute zur Folge; es führe auch zu konkreten Mißbräuchen im Einzelfall, zumal die Post, die Postamtsleiter und die Briefträger schon durch die der Post vom Gesetzgeber vorbehaltene Briefzustellung über Informationen verfügten, deren Mißbrauch zu Wettbewerbszwecken gar nicht ausgeschlossen werden könne.
Durch die geschilderten Gesetzesverletzungen hätten die beklagten Parteien auch gegen die guten Sitten iS des Paragraph eins, UWG verstoßen: Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gälten gegenüber allen Wirtschaftssubjekten, ohne daß es auf ihre Organisationsform, die Art ihrer Teilnahme am Markt oder eine allfällige Gewinnerzielungsabsicht ankäme; sie seien grundsätzlich auch auf den Bund und die P*** anzuwenden. Als Förderung fremden Wettbewerbs unterlägen alle Handlungen des Bundes, aber auch einzelner Postbeamter oder sonstiger Personen, durch welche die Geschäftszwecke der P***, der P***-Bank oder anderer Unternehmungen gefördert werden, der Beurteilung nach dem UWG. Dabei seien dem Bund in seiner Doppelfunktion als Träger hoheitlicher Gewalt und als Teilnehmer am Wettbewerb nicht nur der Mißbrauch amtlicher Autorität (gemeinschaftliche Werbung, Auszahlung von Zivildienst-Bezügen nur über P***-Konten) und sittenwidriger Behinderungswettbewerb (Benachteiligung anderer Geldinstitute) vorzuwerfen, sondern auch das Ausnützen amtlicher Beziehungen und Kenntnisse zu Wettbewerbszwecken (Einsatz amtlicher Kenntnisse zum Aufbau von Geschäftsbeziehungen zur P*** und zur P***-Bank unter Mißachtung der Amtsverschwiegenheit), unlautere Preisunterbietung und zweckwidriger Einsatz öffentlicher Ressourcen (Sondergebühren für P***-Kunden bei Telefon und Briefporto, keine Zahlung angemessener Vergütungen an den Bund, Befreiung von der "Bankplatzsteuer") sowie das mißbräuchliche Ausnützen einer Monopolstellung (gesetzwidrige Leistungen des Bundes nur an P***, P***-Bank und B*** W***).
Die klagenden Parteien beantragen daher das Urteil,
1. die erstbeklagte Partei (P***) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang in ihrer Geschäftstätigkeit die über das Postgesetz hinausgehende besondere Inanspruchnahme der drittbeklagten Partei (Bund) zu unterlassen, soweit es sich nicht um die Entgegennahme von Einzahlungen und die Leistung von Auszahlungen im Postscheck- und Postsparverkehr bzw die Übernahme und Zurückzahlung von Geldbeträgen als Spareinlagen auf Postsparbüchern durch die Post (Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins, P***G) handelt, insbesondere
              a)              die Inanspruchnahme der Postämter als Zweig- oder Geschäftsstellen; die Bezeichnung der Postämter mit Aufschriften und Hinweistafeln, welche die Worte "Ö*** P***" oder
die Abkürzung "P***" oder irgendwelche P***-Symbole aufweisen, und zwar sowohl Aufschriften und Hinweistafeln, die diesen Inhalt allein aufweisen, als auch Aufschriften und Hinweistafeln, in denen dieser Inhalt mit dem Wort "Post" oder dem Postsymbol verbunden oder integriert ist; weiters die Inanspruchnahme der Postämter durch die Auflage von Werbematerial, Informationsbroschüren, Formularen und Geschäftspapieren, und zwar sowohl für die P*** selbst als auch für Unternehmen, mit denen die P*** in Geschäftsbeziehungen steht, wie etwa die P***-Bank und die B*** W***;
              b)              jede die organisatorische Identität von Post und P*** betonende und vortäuschende Werbung allein oder gemeinsam mit dem Bund in Fernsehen, Radio, Presse und insbesondere Flugblättern; die Verwendung von Post-Symbolen oder der Slogans "Ihre Sparkasse im Postamt", "Mit dem Service der Post" in der Werbung;
              c)              die Verwendung von Postbediensteten, etwa Postamtsleitern und Briefträgern, für Werbemaßnahmen, zum Anlocken von Kunden, zum Anbahnen oder zum Abschluß von Geschäften, soweit diese Tätigkeit in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit ihrer Dienstleistung für die Post ausgeführt wird, und zwar unabhängig davon, ob dafür ein gesondertes Entgelt entrichtet wird;
              d)              die Inanspruchnahme begünstigender Sondergebühren für allgemeine Leistungen der Post, wie Telefongebühren und Briefporti;
              2.              Die erstbeklagte Partei (P***) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang die allein oder in Gemeinschaft mit dem Bund oder mit einzelnen Postbediensteten aufgestellte Behauptung, daß mit Erlagscheinen bei der Bank eingezahlte Geldbeträge aus verständlichen Gründen bei der Bank verblieben und erst nach einigen Tagen weitergebucht würden, wodurch den Einzahlern Ärger und Kosten entstünden, zu unterlassen sowie derartige Behauptungen, die der Bund oder einzelne Postbedienstete auch im Namen der P*** verbreiten, nicht zu dulden;
3. Die erstbeklagte Partei (P***) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang ihre Beteiligung an der im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien unter HRB 21.118 eingetragenen "Bank der Ö*** P*** Aktiengesellschaft" nicht aufrechtzuerhalten und alle ihre Aktienanteile an dieser Bank zu veräußern sowie weder selbst noch mittelbar über dritte Personen Geschäfte zu betreiben, die durch den in Paragraphen 5 und 6 P***G festgesetzten Wirkungskreis nicht gedeckt sind;
              4.              Die zweitbeklagte Partei (P***-Bank) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang in ihrer Geschäftstätigkeit die über das Postgesetz hinausgehende besondere Inanspruchnahme des Bundes (Postverwaltung) zu unterlassen, nämlich insbesondere
              a)              das Auflegen von Werbematerial, Informationsbroschüren, Formularen und Geschäftspapieren in den Postämtern sowie das Verteilen und Verbreiten derartiger Unterlagen durch Postbedienstete;
              b)              das Entgegennehmen von Kreditanträgen und dergleichen Schriftstücken durch die Post und ihre Bediensteten, etwa Postamtsleiter und Briefträger;
              5.              Die erstbeklagte Partei (P***) und die zweitbeklagte Partei (P***-Bank) seien schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang den Firmennamen der zweitbeklagten Partei "Bank der Ö*** P*** Aktiengesellschaft" dahin abzuändern, daß die Worte "Ö*** P***" oder die Abkürzung "P***" darin nicht
mehr vorkommen;
6. Die drittbeklagte Partei (Bund) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang die über das Postgesetz hinausgehenden besonderen Leistungen an die P***, die P***-Bank sowie sonstige Unternehmen im Bereich des Bank- und Kreditwesens zu unterlassen, soweit es sich nicht um die Entgegennahme von Einzahlungen und die Leistung von Auszahlungen im Postscheck- und Postsparverkehr bzw um die Übernahme und Zurückzahlung von Geldbeträgen als Spareinlagen auf Postsparbüchern durch die Post (Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins, P***G) oder sonstige in gesetzlichen Grundlagen festgelegte Tätigkeiten handelt, insbesondere
              a)              die Bereitstellung der Postämter als Zweig- und Geschäftsstellen; die Bezeichnung der Postämter mit Aufschriften und Hinweistafeln, welche die Worte "Ö*** P***" oder
die Abkürzung "P***" oder irgendwelche P***-Symbole aufweisen, und zwar sowohl mit Aufschriften und Hinweistafeln, die diesen Inhalt allein aufweisen, als auch mit Aufschriften und Hinweistafeln, in denen dieser Inhalt mit dem Wort "Post" oder dem Post-Symbol verbunden oder integriert ist; weiters die Verwendung der Postämter für die Auflage von Werbematerial, Informationsbroschüren, Formularen und Geschäftspapieren, wie etwa Kreditanträgen für die P***-Bank;
              b)              jede die organisatorische Identität von Post und P*** vortäuschende Werbung allein oder gemeinsam mit der P*** in Fernsehen, Radio, Presse sowie Flugblättern;
              c)              die Bereitstellung von Postbediensteten, wie Postamtsleitern und Briefträgern, für Werbemaßnahmen, zum Anlocken von Kunden, zum Anbahnen oder zum Abschluß von Geschäften, soweit diese Tätigkeit im zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang mit ihrer Dienstleistung für die Post ausgeführt wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dafür ein gesondertes Entgelt gezahlt wird;
              d)              das Gewähren begünstigter Sondergebühren für allgemeine Leistungen der Post, wie Telefongebühren und Briefporti;
              7.              Die drittbeklagte Partei (Bund) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang die allein oder in Gemeinschaft mit einzelnen Postbediensteten oder der P*** aufgestellte Behauptung, daß mit Erlagscheinen bei Banken eingezahlte Gedlbeträge aus verständlichen Gründen bei der Bank verblieben und erst nach einigen Tagen weitergebucht würden, wodurch den Einzahlern Ärger und Kosten entstünden, zu unterlassen sowie derartige Behauptungen, welche die P*** oder einzelne Postbedienstete auch im Namen des Bundes verbreiten, nicht zu dulden;
              8.              Die viertbeklagte Partei (Gottfried P***) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang die allein oder in Gemeinschaft mit dem Bund oder mit der P*** aufgestellte Behauptung, daß mit Erlagscheinen bei Banken eingezahlte Geldbeträge aus verständlichen Gründen bei der Bank verblieben und erst nach einigen Tagen weitergebucht würden, wodurch den Einzahlern Ärger und Kosten entstünden, zu unterlassen.
              9.              Die klagenden Parteien würden ermächtigt, binnen 6 Wochen nach Rechtskraft des Urteils die auf die jeweiligen beklagten Parteien entfallenden Teile des Urteilsspruches auf Kosten der jeweiligen beklagten Partei mit fettgedruckter Umrandung und gesperrter Schrift der Namen im Nachrichtenteil einer Samstag-Ausgabe des "Kuriers", der "Neuen Kronen-Zeitung", der "Presse", der "Oberösterreichischen Nachrichten", des "Oberösterreichischen Tagblattes", des "Neuen Volksblattes", der "Kleinen Zeitung", der "Neuen Zeit", der "Südost-Tagespost", der "Tiror Tageszeitung", der "Neuen Tiroler Zeitung", der "Vorarlberger Nachrichten", der "Neuen Vorarlberger Tageszeitung", der "Kärntner Tageszeitung", der "Salzburger Nachrichten", des "Salzburger Tagblattes" und der "Salzburger Volkszeitung" sowie im Werbeteil des Österreichischen Fernsehens und im Programm Österreich 3 des Österreichischen Rundfunks zu veröffentlichen, wobei die Einschaltung in Rundfunk und Fernsehen an einem Dienstag und einem Samstag zu erfolgten hat.
Die beklagten Parteien beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Daß die Post gemäß Paragraph 14, PostG "andere Leistungen" nur "nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen" erbringen darf, bedeute nicht, daß sie dabei jeweils einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedürfte; der Gesetzgeber habe vielmehr mit diesen Worten nur auf die durch andere Gesetze für solche Leistungen allgemein gezogenen Schranken hingewiesen. Das von den klagenden Parteien als Stütze ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogene Legalitätsprinzip (Artikel 18, B-VG) gelte nach herrschender Ansicht nur für den Bereich der Hoheitsverwaltung. Die von der Post gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 P***G im Namen und auf Rechnung der P*** erbrachten Leistungen im Postscheck- und im Postsparverkehr unterlägen nicht dem Kreditwesengesetz; der Leistungsverbund Post-P*** sei kein Zweigstellen- oder Filialsystem iS des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Kreditwesengesetzes. Das gleiche gelte auch für die von der Post gemäß Paragraph 14, PostG - zulässigerweise - für die P*** freiwillig erbrachten Leistungen. Auch hier liege stets eine Tätigkeit im Namen und für Rechnung der P*** vor; die Postämter seien daher auch insoweit keine "Zweigstellen" der P***. Die Kritik der klagenden Parteien an der Höhe der von der P*** gemäß Paragraph 2, Absatz 2, P***G, Paragraph 14, PostG dem Bund zu leistenden "angemessenen Vergütung" sei ; auch der Rechnungshof habe im Jahr 1983 nach sorgfältiger Prüfung der Gebarung der P*** keinen Anlaß zu einer Beanstandung dieser Vergütung und ihrer Angemessenheit gefunden.
Von einer gleichheitswidrigen Privilegierung der P*** könne keine Rede sein: Hinsichtlich der öffentilchen Abgaben unterliege sie seit dem 1.1.1978 weitgehend den gleichen Regeln wie die Sparkassen. Das Recht zum Führen des Bundeswappens sei für alle ausgegliederten Betriebe des Bundes typisch; es könne im übrigen auch anderen Unternehmungen verliehen werden. Gleiches gelte für die Vertretung der P*** durch die Finanzprokuratur. Die Bürgenhaftung des Bundes für alle Verbindlichkeiten der P*** sei eine notwendige Ergänzung der nur beschränkten Ausstattung der P*** mit Eigenkapital. Von besonderer Bedeutung sei hingegen, daß die P*** gemäß Paragraph 23, Absatz 4, P***G zunächst 50 % ihres jährlichen bilanzmäßigen Reingewinnes und dann nach Auffüllung des Reservefonds ihren gesamten Reingewinn an den Bund abzuführen habe.
Die gemeinsame Werbung von Post und P*** sei wegen der zum Teil sogar zwingend angeordneten Zusammenarbeit dieser beiden Unternehmungen selbstverständlich; ein isoliertes Vorgehen wäre praktisch undurchführbar. Im übrigen seien Post und P*** seit nunmehr schon mehr als 100 Jahren einander in der öffentlichen Meinung nahestehende Begriffe.
Entgegen den Behauptungen der klagenden Parteien genieße die P*** bei den Post- und Fernmeldegebühren keine Sonderkonditionen; sie zahle der Post für ihre Kunden die gleichen gesetzlich festgelegten Gebühren wie jeder andere Benützer. Auch bei der Entrichtung der sogenannten "Bankplatzsteuer" komme dem Leistungsverbund Post-P*** keine spezifische Besserstellung oder gar Befreiung zu. Der - schon nach Paragraph 3, P***G (Verpflichtung zur kaufmännischen Wirtschaftsführung) zulässige - Erwerb der Aktienmehrheit an der damaligen "A*** Kunden-Kredit und Teilzahlungsbank registrierte Genossenschaft mbH" finde in Paragraph 5, Ziffer 11, P***G in der Fassung der Novelle 1982 BGBl 1983/80 seine gesetzliche Deckung. Er sei vom Vorstand mit Zustimmung des Staatskommissärs beschlossen und vom Verwaltungsrat der P*** zustimmend zur Kenntnis genommen worden; auch der Rechnungshof habe darin keinen Anlaß zur Feststellung einer Gesetzesverletzung gesehen. Die Umwandlung dieser Genossenschaft in eine Aktiengesellschaft sei vom Bundesminister für Finanzen mit Bescheid vom 22.7.1977 genehmigt worden. Die von den klagenden Parteien beanstandete Firma "BANK DER Ö*** P***
AG" sei im Jahr 1978 entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 4, des Aktiengesetzes gebildet und von der Aufsichtsbehörde zustimmend zur Kenntnis genommen worden. Im Jahr 1979 habe dann der Bundesminister für Finanzen eine Konzessionserweiterung bewilligt und die umfassende Änderung des Unternehmensgegenstandes (Erweiterung zur "Vollbank" iS des Paragraph eins, des Kreditwesengesetzes) zur Kenntnis genommen. Unrichtig sei auch die Behauptung der klagenden Parteien, daß beim Publikum - insbesondere durch den Wortlaut der Firma der P***-Bank - der irrige Eindruck einer Haftung des Bundes für die Verbindlichkeiten dieses Institutes entstehe. Die durch eine "gewisse vertrauenserweckende Gedankenverbindung zum Bund" hervorgerufene Annahme, der Bund werde, wenn nötig, sanierend eingreifen, sei unschädlich, entstehe doch ein solcher Eindruck bei allen direkt oder indirekt dem Bund zurechenbaren Betrieben. Von einem "Monopolmißbrauch" der Post könne schon deshalb keine Rede sein, weil ein solches Monopol nur für die Beförderungsaufgaben, nicht aber für "andere Leistungen" der Post iS des Paragraph 14, PostG bestehe.
Die Leistungen der Post für die P***-Bank beschränkten sich auf das Entgegennehmen von Kreditanträgen, das Prüfen der Vollständigkeit der Angaben und der Identität des Antragstellers sowie das Weiterleiten dieser Unterlagen. Die Post werde hier im Rahmen des Paragraph 14, PostG im Namen und für Rechnung der P***-Bank tätig; sie erhalte dafür eine angemessene Vergütung. Das gleiche gelte für die Zusammenarbeit der Post mit der B*** W***. Auch dieser Leistungsverbund unterliege der Kontrolle durch den Bundesminister für Finanzen und den Rechnungshof.
Das zwischen der Post, der P*** und der P***-Bank bestehende Naheverhältnis habe der Gesetzgeber zum Teil zwingend angeordnet, im übrigen aber ausdrücklich gebilligt; wahrheitsgemäße Hinweise auf diese Verbindung entsprächen dem vom Gesetzgeber vorgegebenen System. Im übrigen sei ein solches besonderes Naheverhältnis zu Trägern der öffentlichen Verwaltung (Gebietskörperschaften usw) gerade bei Kreditunternehmungen und Sparkassen nicht selten; es sei keine Besonderheit des Leistungsverbundes Post - P*** - P***-Bank. Das gesamte System Post - P*** - P***-Bank sei wettbewerbsrechtlich wie folgt zu beurteilen: Die zentralen Merkmale dieses Systems - nämlich die rechtliche Existenz von Post - P*** - und P***-Bank, die Betätigung der Post für P*** und P***-Bank, die firmenrechtlichen Zusammenhänge zwischen Post - P*** - und P***-Bank sowie die gemeinsame Werbung dieser Institutionen - seien vom Gesetzgeber zum Teil ausdrücklich angeordnet, sonst aber zumindest vorgezeichnet worden. Der Gesetzgeber habe die Bildung dieses Systems nicht nur durch die Schaffung der entsprechenden Rechtsvorschriften ermöglicht; er habe es, wie die P***G-Novelle 1982 zeige, auch unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbs zwischen den einzelnen Kreditunternehmungen als nicht wettbewersbeschränkend beurteilt und sogar noch weiter ausgebaut. Von einem Verstoß gegen Paragraph eins, UWG könne unter diesen Umständen keine Rede sein. Dazu komme noch, daß die Bildung dieses Systems auch von der staatlichen Bankenaufsicht geprüft und in jedem einzelnen Schritt - insbesondere bei der Beteiligung der P*** an der P***-Bank, der Firmenänderung dieser Aktiengesellschaft und deren Erweiterung zur Vollbank - zur Kenntnis genommen und bewilligt wurde. Da bei dieser Kontrolle durch den Bundesminister für Finanzen und den Rechnungshof insbesondere auch wettbewerbsrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt würden (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraphen 21, 25, des Kreditwesengesetzes) und es niemals zu irgendwelchen Beanstandungen gekommen sei, hätten die beklagten Parteien berechtigt annehmen dürfen, daß dieses System - einschließlich der Betätigung der Post für die B*** W*** - nicht wettbewerbswidrig sei.
Punkt 5 des Urteilsantrages (Verpflichtung zur Firmenänderung) sei im übrigen nicht vollstreckbar: Die P***-Bank sei als Aktiengesellschaft gesellschaftsrechtlich gar nicht in der Lage, ihre Firma zu ändern; dazu bedürfte es nämlich einer Satzungsänderung, welche den Gesellschaftern dieser Aktiengesellschaft obliegen würde. Auch die erstbeklagte P*** sei zu diesem Begehren passiv nicht legitimiert, weil sie keinen Einfluß darauf nehmen könne, welche Firma eine von ihr verschiedene juristische Person führt.
Die Behauptung der klagenden Parteien, daß Bedienstete der Post immer wieder amtliche Beziehungen oder Kenntnisse unter Verletzung ihrer Amtsverschwiegenheit für Zwecke der P*** und der P***-Bank mißbraucht hätten, sei unrichtig; dieser durch nichts begründete Vorwurf einer strafbaren Handlung (Paragraph 310, StGB) müsse entschieden zurückgewiesen werden. Daß in Zivildienstbescheiden und gegenüber Sozialhilfeempfängern auf den erleichterten Zahlungsverkehr durch die P*** hingewiesen und Zahlungen nur auf ein P***-Konto überwiesen würden, entspreche dem Grundsatz der Sparsamkeit der Verwaltung; diese Empfehlungen seien im übrigen vom Unterlassungsbegehren nicht umfaßt und daher nicht Gegenstand des Verfahrens.
Das von den klagenden Parteien beanstandete Flugblatt vom Dezember 1984 sei eine rein persönliche Mitteilung des Viertbeklagten an seine Kunden gewesen; es sei weder auf Veranlassung noch auf Empfehlung einer der anderen beklagten Parteien und auch insbesondere nicht auf Veranlassung oder mit Billigung des zuständigen Postamtsleiters geschrieben worden. Der Inhalt dieses Flugblattes enthalte keine unrichtigen Behauptungen; er sei nicht geeignet, zum Nachteil der klagenden Parteien oder zum Vorteil der beklagten Parteien zu 1. bis 3. in deren Wettbewerb einzugreifen. Da die Klage erst fünf Monate später eingebracht wurde und eine Wiederholung der beanstandeten Vorgangsweise nicht zu befürchten sei, fehle es auch an der notwendigen Wiederholungsgefahr. Das Begehren der klagenden Parteien auf Veröffentlichung des Urteilsspruches in 17 Printmedien sowie im Hörfunk und im Fernsehen sei in diesem Ausmaß exzessiv und in keiner Weise gerechtfertigt. Zur Höhe der von der P*** gemäß Paragraph 14, PostG und Paragraph 2, Absatz 2, P***G für die Leistungen der Postverwaltung zu zahlenden "angemessenen Vergütung" haben die Parteien im Zuge des Verfahrens erster Instanz noch folgendes ergänzendes Vorbringen erstattet:
Nach Ansicht der klagenden Parteien könne vom Standpunkt des Wettbewerbsrechtes nur ein Betrag als "angemessen" bezeichnet werden, wie ihn die P*** unter Marktbedingungen aufzuwenden hätte, um den gleichen betriebsorganisatorischen Vorteil zu erzielen, den sie durch die Inanspruchnahme der Postverwaltung erreiche. Wie sich aus dem Bundesfinanzgesetz 1986 ergebe, habe der letzte vereinnahmte Erfolg ("Vergütung der Ö*** P***") im Jahre
1984 rund 285 Millionen S betragen. Selbst wenn dieser Betrag tatsächlich gezahlt worden wäre, könne dabei von einer "angemessenen" Vergütung keine Rede sein: Da der Betrieb einer Ein-Mann-Bankfiliale jährlich etwa S 600.000 koste und jedes Postamt zumindest die Funktion einer solchen Filiale ausübe, müßte das angemessene Entgelt schon unter diesem Gesichtspunkt 1,5 Milliarden S betragen. Darüber hinaus müßten aber in diesem Zusammenhang auch noch die weiteren Leistungen der Post für die P*** veranschlagt werden: Die Postverwaltung stelle der P*** nicht nur ihre Postämter als Filialnetz, sondern außerdem auch noch jeden einzelnen Briefträger als Mitarbeiter zur Verfügung. Sie überlasse ihr Werbeflächen zur Anbringung von Hinweisschildern, Wandtafeln und Plakaten, lege Werbematerial öffentlich auf und kennzeichne alle Postämter, Postautobusse und sonstigen Kraftfahrzeuge mit "P***"-Aufschriften. Sie trete mit der P*** gemeinsam werbend auf, stelle ihr ohne besonderes Entgelt die schon vorhandenen EDV-Einrichtungen zur Verfügung und ermögliche ihr durch die Überlassung des entsprechenden Datenmaterials eine entsprechend offensive Geschäftspolitik. Schließlich brauche die P*** auch nicht, wie andere Geldinstitute, die sogenannte "Bankplatzsteuer" zu zahlen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände wäre nach Ansicht der klagenden Parteien für alle von der Postverwaltung der P*** erbrachten Leistungen eine jährliche Vergütung von zumindest 2 Milliarden S als angemessen zu bezeichnen. Dazu komme aber noch ein weiterer Betrag von 500 Millionen S, weil die Post ähnliche Leistungen wie für die P*** auch für die P***-Bank und für die B*** W*** erbringe, ohne hiefür irgendeine Vergütung zu erhalten. Der Umfang der von der Postverwaltung im Geschäftsjahr 1985 für die P***, die P***-Bank und die B*** W***
erbrachten Leistungen - Einzahlungen Girokonto, Abhebungen Girokonto, Sparbuchtransaktionen, Valutentransaktionen, Erledigung von Kreditanträgen, Eröffnung von Prämiensparbüchern, Sparbriefverkauf, Gehaltskonteneröffnung, Vermittlung von Bausparverträgen, Einlösung von Fremdschecks - und damit die Höhe der hiefür an die Postverwaltung zu entrichtenden "angemessenen Vergütung" sei mit rund 4 Milliarden S zu beziffern. Da sowohl die Postverwaltung als auch die P*** jede Angabe über die tatsächliche Höhe der Zahlungen verweigerten, werde die Einholung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens über den wirtschaftlichen Wert der von der Post für die P***, aber auch für die P***-Bank und für die B*** W*** erbrachten
Leistungen beantragt. In diesem Zusammenhang wolle der Postverwaltung gemäß Paragraph 303, ZPO aufgetragen werden, alle iS des Paragraph 2, Absatz 2,, zweiter Halbsatz, P***G mit der Post getroffenen Abmachungen und darüber hinaus alle - ohne gesetzliche Grundlage - mit der P***-Bank und der B*** W*** getroffenen Abmachungen über solche Vergütungen vorzulegen.
Die beklagten Parteien lehnten eine solche Urkundenvorlage ab, weil es sich dabei um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handle. Eine Vorlagepflicht nach Paragraph 304, ZPO bestehe nicht; die in Betracht kommenden Urkunden unterlägen vielmehr dem Amts-, Geschäfts- bzw Bankgeheimnis iS des Paragraph 305, Ziffer 4 und 5 ZPO und des Paragraph 23, des Kreditwesengesetzes. Nach Ansicht der beklagten Parteien habe sich die dem Bund zu zahlende jährliche Vergütung nicht am Marktwert der erbrachten Leistungen, sondern iS des Paragraph 2, Absatz 2, Satz 2 P***G ("....nach den für die Leistungen der Post auflaufenden Kosten") ausschließlich an den - innerhalb einer gewissen Bandbreite durch Vereinbarung zu konkretisierenden - Kosten zu orientieren, die der Post durch eine solche Übernahme von Leistungen entstehen. Die von den Klägern angestellten Berechnungen über Stückzahlen und Stückkosten der von der Post für die P***, die P***-Bank und die B*** W*** erbrachten Leistungen beruhten auf
willkürlichen Annahmen; davon abgesehen, könnten die im Bereich von Universalbanken gewonnenen Vergleichsdaten auf den gesetzlich vorgeschriebenen Leistungsverbund Post - P*** nicht übertragen werden. Tatsächlich werde die sogenannte "Postvergütung" so ermittelt, daß alle Leistungen der Post in Zeiteinheiten gemessen und die in Minuten ausgedrückte Summe aller innerhalb eines Jahres erbrachten Leistungen der Post für P***-Dienste durch die - gleichfalls in Minuten errechnete - Jahresarbeitszeit eines Postbediensteten dividiert werde; auf diese Weise komme man zu einer fiktiven Anzahl der für die P*** arbeitenden Postbediensteten und damit - durch Multiplikation mit dem Jahresgehalt eines Postbediensteten der Dienstklasse V/2 - zu einem Basisbetrag für die jährliche Postvergütung. Diese sei für 1985 mit 390 Millionen S, für 1986 mit 400 Millionen S, für 1987 mit 460 Millionen S, für 1988 mit 475 Millionen S und für 1989 mit 500 Millionen S vereinbart worden. Außerdem würden von der P*** noch die gesetzlichen Porto- und Telefonkosten gezahlt, Sachleistungen wie die Ausstattung von Postämtern mit Möbeln, die Kleidung von Schalterbediensteten usw erbracht sowie Geldbelohnungen an Postbedienstete gezahlt und Zahlungs- und Werbeaufwände bestritten. Der Gesamtbetrag dieser Leistungen mache im Jahr rund 100 Millionen S aus. Außerdem nehme die Post für die Leistungskategorie "P***-Anweisung" jährlich rund 210 Millionen S an gesetzlichen Postgebühren ein.
Auf diese Weise sei von der P*** (für sich und die P***-Bank) und von der B*** W*** dem Bund im Jahr 1984 ein Betrag von 380 Millionen S gezahlt worden; für 1985 sei eine Vergütung von 390 Millionen S ausgewiesen, für 1986 eine solche von 400 Millionen S vorgesehen. Alle diese Beträge erhöhten sich noch durch bare Zusatzleistungen sowie Sachleistungen (für die Ausstattung der Postämter udgl). Nicht nur der Rechnungshof, sondern auch der Bundesminister für Finanzen als oberste Kontroll- und Aufsichtsbehörde nach Paragraph 4, P***G und Paragraph 25, Kreditwesengesetzes hätten diese Vergütung geprüft und keinen Grund zu einer Beanstandung gefunden. Eine innerhalb des vom Gesetz eingeräumten Spielraumes gesetzeskonform vereinbarte und von den zuständigen höchsten Kontrollinstanzen geprüfte und positiv begutachtete Vergütung könne aber nicht unter dem Gesichtspunkt des Paragraph eins, UWG als grob unangemessen und damit sittenwidrig beurteilt werden.
Außer Streit wurden gestellt
              a)              die von den beklagten Parteien im Schriftsatz ON 29 angeführten tatsächlichen Stückzahlen der von der Post im Jahr 1985 erbrachten Leistungen (ON 30 S 157) und
b) die Richtigkeit der von den beklagten Parteien in ON 29 behaupteten Zahlen über die Höhe der von der P*** für das Geschäftsjahr 1985 an den Bund geleisteten Vergütung. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28.5.1986 (ON 14 S 102) haben die klagenden Parteien mit dem Viertbeklagten Ruhen des Verfahrens vereinbart, nachdem der Viertbeklagte erklärt hatte, im Fall einer Fortsetzung des Verfahrens einen allfälligen Verjährungseinwand nicht auf dieses Ruhen zu stützen. Das Erstgericht wies die Klage ohne Aufnahme von Beweisen ab. Das Legalitätsprinzip des Artikel 18, B-VG gelte nach herrschender Ansicht nur für die Hoheitsverwaltung. Die nichthoheitliche, vielfach als "Privatwirtschaftsverwaltung" bezeichnete Verwaltung werde hingegen seit Jahrzehnten ohne gesetzliche Determinierung ausgeübt; ihre gesetzlichen Schranken finde sie einerseits im Bundesfinanzgesetz, welches bestimmte Geldbeträge für bestimmte Aufgaben zur Verfügung stelle, andererseits in den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Daß die Post gemäß Paragraph 14, PostG "andere Leistungen" nur "nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen" erbringen dürfe, besage nur, daß sie sich in diesem Fall ebenso an die bestehenden Gesetze halten müsse wie jeder andere, der solche Leistungen erbringt.
Da der Bund gemäß Paragraph eins, Absatz 2, P***G für alle Verbindlichkeiten der P*** als Bürge und Zahler hafte, auf den Abschluß der einzelnen Geschäfte aber keinen Einfluß habe (Paragraph 3, Absatz 3, P***G) und dem Staatskommissär gemäß Paragraph 4, Absatz 2, P***G gegen
gesetz-, verordnungs- oder satzungswidrige Beschlüsse des Vorstandes nur ein suspensives Veto zustehe, sei es durchaus angemessen, daß die Art und in einem gewissen Ausmaß auch der Umfang jener Geschäfte, welche die P*** abschließen darf, gemäß Paragraphen 5 und 6 P***G verschiedenen Beschränkungen unterliege. Diese Begrenzung gelte aber für Unternehmungen, an denen die P*** gemäß Paragraph 5, Ziffer 11, P***G dauernde Beteiligungen erworben hat, schon deshalb nicht, weil der Bund für die Verbindlichkeiten dieser Unternehmungen nicht hafte und sein Risiko daher mit dem Kapital begrenzt sei, das er zum Erwerb der Beteiligung aufgewendet habe. Daraus folge aber, daß der Erwerb der Anteilsmehrheit an der (nunmehrigen) P***-Bank durch die P*** dann gesetzmäßig war, wenn er zur Erreichung der im P***G umschriebenen Aufgaben der P*** nützlich war. Das treffe hier zu, weil die Erfüllung der in Paragraph 3, P***G aufgezählten Aufgaben der P*** - etwa die Unterstützung der Kreditpolitik der O***
N*** - durch eine "Vollbank" besser gefördert werden könne als durch die P***. Auch die Berücksichtigung der Materialien zur P***G-Novelle 1982 führe zu keinem anderen Ergebnis. Da der Bund kraft Gesetzes einen wesentlichen Teil der Tätigkeit der P*** in deren Namen und auf deren Rechnung auszuüben habe (Paragraph 2, P***G), sei es durchaus folgerichtig, daß er auf Grund des Paragraph 14, PostG auch andere als die in Paragraph 2, P***G genannten Tätigkeiten für die P*** verrichte und darüber hinaus solche Tätigkeiten auch für die P***-Bank ausübe, welche zwar rechtlich eine von der P*** verschiedene
juristische Person sei, im Hinblick auf die unbestrittenen Beteiligungsverhältnisse aber wirtschaftlich im Eigentum der P*** stehe und diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstütze. Voraussetzung einer solchen Tätigkeit sei nur, daß dem Bund hiefür eine "angemessene Vergütung" gezahlt werde (Paragraph 14, PostG; Paragraph 2, Absatz 2, P***G). Da hier von einer "Vergütung" (und nicht von einem "Entgelt") gesprochen werde und Paragraph 2, Absatz 2, P***G ausdrücklich auf die "der Post- und Telegraphenverwaltung auflaufenden Kosten" verweise, sei klargestellt, daß sich diese Vergütung nicht danach errechne, was auf dem Markt für solche Leistungen üblicherweise aufgewendet werden muß, sondern nur nach den Kosten, die der Post- und Telegraphenverwaltung durch die Erbringung dieser Leistungen erwachsen. Da die Postorganisation mit ihrem Personal und ihren sachlichen Ressourcen ohne Rücksicht darauf bestehen müsse, ob die Post für die P*** oder für andere Unternehmungen Leistungen erbringt oder nicht, könne die Vergütung nur jene Mehrauslagen der Post betreffen, die ohne die nach Paragraph 14, PostG, Paragraph 2, Absatz 2, P***G ausgeübte Tätigkeit nicht entstanden wären. Damit erweise sich aber die von den klagenden Parteien beantragte Vernehmung eines Sachverständigen aus dem Fach der Bankbetriebswirtschaftslehre von vornherein als verfehlt; die allein maßgebenden Mehrkosten der Post könnten vielmehr nur durch eine genaue Analyse der Kostenstruktur der Post und damit durch Einsichtnahme in alle maßgebenden Unterlagen festgestellt werden. Werde eine solche Einsichtnahme, wie hier, verwehrt, dann sei ein Sachverständigenbeweis eben nicht durchführbar.
Da die klagenden Parteien die von ihnen behauptete Sittenwidrigkeit des Verhaltens der beklagten Parteien ua daraus abgeleitet hätten, daß weder die P*** noch die P**-Bank der Post eine angemessene Vergütung iS des Paragraph 14, PostG, Paragraph 2, Absatz 2, P***G zahle, seien sie für diese Umstände - und damit insbesondere auch für die Unangemessenheit der tatsächlich gezahlten
Beträge - beweispflichtig. Tatsächlich hätten aber die klagenden Parteien überhaupt kein Vorbringen dazu erstattet, welche Vergütung die P*** und die P***-Bank tatsächlich zahlten; sie hätten nur die Höhe der für 1985 geleisteten Vergütung außer Streit gestellt und das Vorbringen der beklagten Parteien betreffend die anderen Jahre bestritten. Damit fehle es aber an wesentlichen Behauptungen für die Beurteilung der Frage, ob eine angemessene Vergütung geleistet wird. Solange nicht einmal behauptet werde, wie hoch diese Vergütung in den anderen Jahren (außer 1985) tatsächlich war, könne nicht beurteilt werden, ob sie angemessen war oder nicht. Der beantragte Sachverständigenbeweis könne nicht dazu dienen, den klagenden Parteien die Verpflichtung zu einem entsprechenden Sach- und Beweisvorbringen abzunehmen. Da die Tätigkeit der Post auf diesem Gebiet nicht unter das Kreditwesengesetz falle, weil sie im fremden Namen und auf fremde Rechnung tätig werde, könne sich die Post - anders als die P*** und die P***-Bank - auch nicht auf die im Kreditwesengesetz statuierten Verschwiegenheitspflichten berufen. Sie sei aber nicht nur zur amtlichen Verschwiegenheit verpflichtet, sondern auch - wie jede andere Prozeßpartei - berechtigt, sich dagegen zu wehren, daß sich ihr Prozeßgegner das notwendige Wissen über rechtserhebliche Tatsachen durch einen Auskunftsbeweis verschafft. Mangels eines entsprechenden Tatsachenvorbringens der klagenden Parteien komme auch eine Umkehr der Beweislast, wie sie von der Rechtsprechung gelegentlich zugelassen worden sei, hier nicht in Betracht. Davon abgesehen, wäre es den beklagten Parteien im vorliegenden Fall auch nicht leicht möglich, einen solchen Beweis zu erbringen, weil die erforderlichen Angaben bei der Post der Amtsverschwiegenheit, bei der P*** und der P***-Bank aber den Vorschriften des Kreditwesengesetzes und bei allen Parteien überdies auch der Bestimmung des Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO unterlägen. Bei der Beurteilung der vorliegenden Rechtssache sei also davon auszugehen, daß die von der Post für die P*** und die P***-Bank ausgeübte Tätigkeit ebenso wie der Erwerb der Anteile an der P**-Bank durch die P*** und das Halten dieser Beteiligung gesetzmäßig ist und nicht einmal hinreichend konkret behauptet wurde, daß von der P*** und der P***-Bank, aber auch von der B*** W***, keine angemessene Vergütung für diese Tätigkeit gezahlt werde. Daß diese Vergütung unter Aufsicht des Bundesministers für Finanzen ausgehandelt wurde, vom Rechnungshof nicht beanstandet wurde und auch der Gesetzgeber keinen Anlaß zum Einschreiten gefunden habe, würde freilich noch nicht bedeuten, daß die Auslegung der entsprechenden Rechtsvorschriften durch die damit befaßten Behörden auch wirklich richtig ist.
Auch die von den klagenden Parteien behauptete - und von den beklagten Parteien gar nicht bestrittene - gemeinsame Werbung von Post, P*** und P***-Bank verstoße nicht gegen das Gesetz; sie sei insbesondere nicht zur Irreführung geeignet, weil ja die Post tatsächlich im Namen der P*** und der P***-Bank tätig werde. Die von den klagenden Parteien zitierte umfangreiche Judikatur der Bundesrepublik Deutschland über sittenwidriges Verhalten von Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen sei für den vorliegenden Fall schon deshalb bedeutungslos, weil sich in den dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen die beklagten Parteien nicht darauf hätten berufen können, daß ihr Verhalten vom Gesetz angeordnet oder durch eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift gedeckt sei.
Die von den klagenden Parteien beanstandete Firma der P***-Bank entspreche dem Paragraph 4, des Aktiengesetzes.
Für den wettbewerbswidrigen Inhalt des vom Viertbeklagten verbreiteten Flugblattes könnte gemäß Paragraph 18, UWG nur der Bund als Dienstgeber haften, nicht aber die P*** oder die P***-Bank, welchen gegenüber Dienstnehmern des Bundes kein Weisungsrecht zustehe. Auch bei der drittbeklagten Partei (Bund) sei aber zu bedenken, daß das Aufsichts- und Weisungsrecht der Postverwaltung gegenüber den Postbediensteten ein Ausfluß ihrer Behördenstellung (Paragraph 2, PostG) sei und daher der Bund von den klagenden Parteien wegen eines gesetzwidrigen Verhaltens des Viertbeklagten nur im Amtshaftungsweg, nicht aber wegen unlauteren Wettbewerbs belangt werden könnte. Dazu komme noch, daß hier - wie auch das einvernehmliche Ruhen des Verfahrens hinsichtlich des Viertbeklagten zeige - offensichtlich keine Wiederholungsgefahr bestehe.
Soweit die klagenden Parteien noch darauf hingewiesen hätten, daß der Bund den Wettbewerb der P*** und der P***-Bank dadurch gesetzwidrig fördere, daß der Bundesminister für Inneres den Zivildienern bescheidmäßig auftrage, ein Konto bei der P*** zu eröffnen, sei ihnen entgegenzuhalten, daß ein solcher Bescheid auch im Fall seiner Gesetzwidrigkeit als Akt der Hoheitsverwaltung nur vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden könnte; von einem Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs könne aber im Bereich der Hoheitsverwaltung schon begrifflich keine Rede sein.
Die Berufung der klagenden Parteien hatte teilweise Erfolg: Das Berufungsgericht
  • Strichaufzählung
    erkannte mit Teilurteil im Sinne der Urteilsanträge zu Punkt 3 (Verpflichtung der P*** zur Aufgabe ihrer Beteiligung an der P***-Bank), Punkt 5 (Teilstattgebung: Verpflichtung der P***-Bank Änicht auch der P***Ü zur Firmenänderung) und Punkt 7 (Teilstattgebung: Verpflichtung des Bundes zur Unterlassung der hier erwähnten, in Gemeinschaft mit einzelnen Postbediensteten Änicht auch "allein oder in Gemeinschaft mit der P***"Ü aufgestellten kreditschädigenden Behauptung sowie zur Nichtduldung solcher Behauptungen, die einzelne Postbedienstete Änicht auch "die P***....im Namen des Bundes"Ü verbreiten);
  • Strichaufzählung
    bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz im Umfang der Abweisung der Urteilsanträge zu Punkt 1 Litera a, (nur insoweit, als damit der P*** die Inanspruchnahme des Bundes durch Bezeichnung der Postämter mit "Ö*** P***", der Abkürzung "P***"
oder P***-Symbolen verboten werden soll), Litera b, (nur insoweit, als damit der P*** allein oder gemeinsam mit dem Bund eine irreführende Werbung sowie die Verwendung von Postsymbolen oder des Slogans "Ihre Sparkasse im Postamt" verboten werden soll) und Litera c, (Verpflichtung der P***, die Inanspruchnahme von Postbediensteten für Werbemaßnahmen usw zu unterlassen), Punkt 5 (nur insoweit, als damit auch die P*** zur Änderung der Firma der P***-Bank verpflichtet werden soll) sowie Punkt 6 Litera a, (nur insoweit, als damit dem Bund die Bezeichnung der Postämter mit "Ö*** P***", der Abkürzung "P***"
oder P***-Symbolen verboten werden soll), Litera b, (Verpflichtung des Bundes zur Unterlassung irreführender Werbung) und Litera c, (Verpflichtung des Bundes zur Unterlassung der Bereitstellung von Postbediensteten für Werbemaßnahmen usw für die P***, die P***-Bank oder sonstige Unternehmen);
  • Strichaufzählung
    hob im übrigen - also in Ansehung der Urteilsanträge zu Punkt 1 Litera a, (soweit damit der P*** die Inanspruchnahme der Postämter als Zweig- oder Geschäftstellen sowie zur Auflage von Werbematerial, Informationsbroschüren, Formularen und Geschäftspapieren verboten werden soll), Litera b, (soweit damit der P*** auch der Slogan "Mit dem Service der Post" verboten werden soll), und Litera d, (Verpflichtung der P*** zur Unterlassung der Inanspruchnahme von begünstigenden Sondergebühren), Punkt 2 (Verpflichtung der P*** zur Unterlassung der hier angeführten kreditschädigenden Äußerung), Punkt 4 (Verpflichtung der P***-Bank zur Unterlassung einer über das PostG hinausgehenden besonderen Inanspruchnahme des Bundes), Punkt 6 Litera a, (soweit damit dem Bund die Bereitstellung der Postämter als Zweig- und Geschäftsstellen der P***, der P***-Bank und anderer Unternehmen sowie die Verwendung der Postämter zur Auflage von Werbematerial, Informationsbroschüren, Formularen und Geschäftspapieren für diese verboten werden soll), und Litera d, (Verpflichtung des Bundes zur Unterlassung des Gewährens begünstigender Sondergebühren), Punkt 7 (soweit damit der Bund zur Unterlassung der hier angeführten, allein oder in Gemeinschaft mit der P*** aufgestellten kreditschädigenden Behauptung sowie zur Nichtduldung solcher Behauptungen verpflichtet werden soll, welche die P*** auch im Namen des Bundes verbreitet) und Punkt 9 (Urteilsveröffentlichung) sowie im Kostenpunkt - das Urteil der ersten Instanz unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht insoweit eine neuerliche, nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung auf;
  • Strichaufzählung
    wies den Antrag der klagenden Parteien, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Paragraph 2, Absatz 2, Satz 2 und des Paragraph 5, Ziffer 11, P***G sowie des Paragraph 14, PostG zu beantragen, zurück;
  • Strichaufzählung
    sprach aus, daß sowohl der von der Bestätigung als auch der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes wie auch dessen Wert insgesamt S 300.000 übersteige; der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstandes übersteige S 15.000.
Paragraph 2, Absatz 2, P***G lasse keinen Zweifel daran, daß für die nach dem ersten Absatz dieser Gesetzesstelle vom Bund im Namen und auf Rechnung der P*** erbrachten Leistungen nur die der Post durch diese Tätigkeit zusätzlich auflaufenden Kosten zu ersetzen sind. Diese Regelung sei verfassungsrechtlich schon deshalb unbedenklich, weil der Bund gemäß Paragraph eins, Absatz 2, P***G für alle Verbindlichkeiten der P** als Bürge haftet und die P*** den ihr verbleibenden Reingewinn gemäß Paragraph 23, Absatz 4, P***G an den Bund abzuführen hat. Paragraph 3, Absatz eins, P***G, wonach die P*** die ihr zur Verfügung stehenden Mittel unter Bedachtnahme auf
Paragraph 3, Absatz 2, P***G fruchtbringend zu verwenden hat, bedeute nur, daß die P*** mit diesen Mitteln fruchtbringend wirtschaften und nicht nur die Einlagen horten solle; daß er kein Freibrief für eine unbeschränkte Tätigkeit der P*** sei, ergebe sich schon daraus, daß der Geschäftsbereich der P*** in Paragraph 5, P***G ausdrücklich umschrieben und die Verwendung der Einlagen in Paragraph 6, P***G klar beschränkt worden sei. Da Paragraph 5, Ziffer 11, P***G eine Beteiligung der P** an anderen Unternehmen nur unter der Voraussetzung zulasse, daß sie "der Erreichung der durch dieses Bundesgesetz umschriebenen Aufgaben der P*** dient", wäre auch die Beteiligung der P*** an der P***-Bank nur unter dieser Voraussetzung gesetzeskonform; das sei jedoch unter Bedachtnahme auf Paragraphen 5 und 6 P***G eindeutig zu verneinen. Widerspreche aber die Beteiligung der P*** (als Hauptaktionär) in der P***-Bank der Absicht des Gesetzgebers, dann sei sie auch sittenwidrig iS des Paragraph eins, UWG. Dem Urteilsantrag der klagenden Parteien zu Punkt 3 habe daher stattgegeben werden müssen.
Die Firma der P***-Bank entspreche zwar derzeit dem Aktiengesetz (Paragraph 4,); scheide aber die P*** als Aktionär aus dieser Bank aus, dann falle damit auch die Grundlage für den Firmenzusatz "Ö*** P***" weg. Dem auf eine entsprechende Änderung des Firmenwortlautes gerichteten Urteilsantrag zu Punkt 5 sei daher hinsichtlich der zweitbeklagten P***-Bank stattzugeben gewesen; eine entsprechende Verurteilung der erstbeklagten P*** sei hingegen ausgeschlossen, weil der Hauptaktionär nicht in der Lage sei, eine Änderung der Firma der Aktiengesellschaft zu veranlassen. Daß die in den Urteilsanträgen zu Punkt 2, 7 und 8 beanstandete Äußerung des Viertbeklagten als verallgemeinernder Pauschalvorwurf wettbewerbswidrig iS des Paragraph eins, UWG sei und insoweit auch die Wiederholungsgefahr bejaht werden müsse, habe das Erstgericht richtig erkannt. Da der Viertbeklagte bei den von der Post im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung für die P*** erbrachten Leistungen als Organ des Bundes tätig geworden sei, habe der Bund gemäß Paragraph 18, UWG für diesen Wettbewerbsverstoß einzustehen. Ob der Bund (die Post) oder die P*** selbst die beanstandete Behauptung aufgestellt oder zumindest den Viertbeklagten dazu angeleitet haben, könne hingegen derzeit noch nicht beantwortet werden, weil es insoweit an n notwendigen Feststellungen fehle und deshalb in diesem Umfang eine Aufhebung des Ersturteils unumgänglich sei. Grundsätzlich sei aber eine solche Haftung der P*** nicht anzunehmen, weil der bei der Post beschäftigte Viertbeklagte nicht als "im Betrieb der P*** tätig" angesehen werden könne.
Paragraph 14, PostG sei deshalb geschaffen worden, weil verschiedene Institutionen die Post immer wieder gebeten hätten, ihnen ihre Einrichtungen zu karitativen, sozialen oder philatelistischen Zwecken (Mitwirkung am Losverkauf, Vertrieb von Sonderbriefumschlägen udgl) zur Verfügung zu stellen. Daß die Post für die P*** über die in Paragraph 2, Absatz eins, P***G genannten Tätigkeiten hinaus noch weitere Leistungen erbringt, sei durch den zwischen P*** und Post bestehenden "Leistungsverbund" gerechtfertigt und daher weder eine Gesetzesverletzung noch ein Gesetzesmißbrauch. Gemäß Paragraph 14, PostG habe zwar die Post dabei "die hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten"; das bedeute aber entgegen der Meinung der klagenden Parteien nicht, daß sie zur Erbringung solcher zusätzlicher Leistungen immer eigener gesetzlicher Bestimmungen bedürfte. Daß aber durch eine solche Tätigkeit der Post im konkreten Fall ihre Verpflichtung zur Beförderung von Postsendungen beeinträchtigt worden wäre, hätten die klagenden Parteien nicht einmal behauptet.
Die der Post für ihre zusätzlichen Tätigkeiten gemäß Paragraph 14, PostG gebührende "angemessene Vergütung" sei - anders als die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, P***G von der P*** an die Post zu leistende "angemessene Vergütung" - nicht bloß nach den "für die Leistungen der Post auflaufenden Kosten" zu berechnen; ihre Angemessenheit werde vielmehr im Einzelfall nach der Art und dem Empfänger der jeweiligen Leistung zu ermitteln sein. Werde die Post etwa für karitative Zwecke oder für eine Vereinigung tätig, die etwas durchführe, wofür der Staat selbst die Mittel aufzubringen hätte, dann werde die ihr zu leistende Vergütung anders auszumessen sein als bei einer Leistung der Post, die für einen Leistungempfänger aus reinem Gewinnstreben erbracht wird. Für diese Auffassung spreche im übrigen auch Paragraph 4, Absatz 4, P***G, wonach dem Staatskommissär und seinen Stellvertretern für ihre Aufsichtsfunktion gleichfalls eine "angemessene Vergütung" gebühre; daß diese Vergütung nach den "auflaufenden Kosten" zu berechnen wäre, könne aber geradezu ausgeschlossen werden.
Diese rechtlichen Erwägungen führten hier zu folgendem Ergebnis:
Der Bund (die Post) könne auf Grund des Paragraph 14, PostG grundsätzlich nicht verhalten werden, andere Leistungen für die verschiedensten Unternehmungen (auch P***, P***-Bank und B*** W***) zu unterlassen; ebensowenig könne die P*** grundsätzlich dazu verhalten werden, über Paragraph 2, Absatz eins, P***G hinausgehende Leistungen der Post nicht in Anspruch zu nehmen. Die Post müsse vielmehr nur die für solche Leistungen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen beachten und eine angemessene, nach Art und Umfang der Leistung weder zu hohe noch zu niedrige Vergütung erhalten.
Ob die Post für die Inanspruchnahme der Postämter als "Geschäftsstellen" der P***, für die Auflage von Werbematerial, Informationsbroschüren, Formularen und Geschäftspapieren (auch für die P***-Bank und die B*** W***) bzw für das Entgegennehmen von Kreditanträgen udgl durch Postbedienstete (Tätigkeit für die P***-Bank) eine angemessene Vergütung im oben erwähnten Sinne bekommt, könne derzeit noch nicht beurteilt werden. Die zur Beantwortung dieser Frage notwendigen Entscheidungsgrundlagen würden nach Durchführung der angebotenen Beweise, insbesondere auch durch Zuziehung eines Sachverständigen, zu schaffen sein. Dabei werde vor allem zu beachten sein, daß sich diese "angemessene Vergütung" gerade bei den von der Post für die P***-Bank und für die B*** W*** erbrachten Leistungen nicht auf die auflaufenden Kosten beschränken könne, weil bei einer solchen Vorgangsweise die genannten Institute im Verhältnis zu vergleichbaren Banken oder Bausparkassen zweifellos begünstigt würden. Ähnliches gelte auch für die von der Post für die P*** erbrachten "anderen Leistungen", soweit diese der P*** in unternehmerischer Konkurrenz zu anderen Geldinstituten zugute kommen; auch das würde nämlich eine unlautere Förderung des Wettbewerbs zugunsten der P*** bedeuten. Wie weit sich die Grundlagen zur Ermittlung der Angemessenheit der zu leistenden Vergütung ohne Offenlegung aller Unterlagen durch den Bund (die Post) schaffen lassen, könne derzeit gleichfalls noch nicht beurteilt werden. Sollte die Ermittlung daran scheitern, daß von seiten des Bundes verschiedene Geschäfte nicht offengelegt werden, dann werde das Erstgericht die schon im Ersturteil angedeutete Frage der Beweislast zu prüfen und demgemäß zu entscheiden haben. Behauptungen zur Höhe der von der P*** tatsächlich geleisteten Vergütung hätten die klagenden Parteien entgegen dem Vorbringen der beklagten Parteien zumindest für das Jahr 1985 aufgestellt. Ob die P*** der Post die Telefongebühren und Briefporti ihrer Kunden tatsächlich ersetzt hat, werde vom Erstgericht durch entsprechende Beweisaufnahmen gleichfalls zu klären sein.
Die Verwendung des Slogans "Mit dem Service der Post" könne der P*** schon deshalb nicht untersagt werden, weil sich die P*** gemäß Paragraph 14, PostG unter bestimmten Voraussetzungen der Leistungen der Post bedienen dürfe; auch hiefür sei allerdings eine angemessene Vergütung in Anschlag zu bringen.
Aus den angeführten Erwägungen habe ein Teil des angefochtenen Urteils aufgehoben werden müssen. Das gelte auch für die Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens durch das Erstgericht, zumal die Veröffentlichung des Teilurteils für sich allein derzeit nicht sinnvoll erscheine und es angebracht sei, letztlich den gesamten stattgebenden Teil des Urteils einheitlich zu publizieren. Die Bezeichnung der Postämter mit Aufschriften und Hinweistafeln, welche die Worte "Ö*** P***", die Abkürzung "P***" oder irgendwelche P**-Symbole aufweisen, könne weder der P*** noch der Post untersagt werden, ebensowenig die gemeinsame Werbung von Post und P*** in den Medien, sei doch eine solche Vorgangsweise durch den weitgehenden Leistungsverbund zwischen Post und P*** ausreichend gerechtfertigt. Allein der Umstand, daß die Post schon auf Grund des P***G verschiedene Leistungen für die P*** zu erbringen hat, rechtfertige nicht nur die Verwendung entsprechender Hinweise, sondern auch die gemeinsame Werbung dieser beiden Institutionen. Nichts anderes gelte auch für die Verwendung des Slogans "Ihre Sparkasse im Postamt", könne doch die P*** tatsächlich als eine solche "Sparkasse im Postamt" angesehen werden. Gleichfalls unbegründet sei das Begehren der klagenden Parteien, der P*** die Verwendung von Postbediensteten für Werbemaßnahmen, zum Anlocken von Kunden, zum Anbieten oder Abschließen von Geschäften zu untersagen, hätten doch die klagenden Parteien dieses Verbot unabhängig von der Entrichtung eines angemessenen Entgelts verlangt und dabei außer acht gelassen, daß eine solche Verwendung für den Fall der Entrichtung eines angemessenen Entgelts jedenfalls gerechtfertigt sei.
Das Begehren der klagenden Parteien, das Oberlandesgericht Wien wolle beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung verschiedener Bestimmungen des Postgesetzes und des P***-Gesetzes beantragen, habe deshalb zurückgewiesen werden müssen, weil den Parteien insoweit kein Antragsrecht zukomme; davon abgesehen, bestünden bei Zugrundelegung der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der von den klagenden Parteien beanstandeten Bestimmungen.
Das Teilurteil des Berufungsgerichtes wird sowohl von den klagenden Parteien als auch von der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Die klagenden Parteien wenden sich gegen den bestätigenden Teil dieses Urteils; sie beantragen, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß ihrem Klagebegehren auch in diesen Punkten vollinhaltlich stattgegeben werde. Die Revision der erstbeklagten Partei (P***) richtet sich gegen ihre Verurteilung im Sinne des Urteilsantrages zu Punkt 3 (Aufgabe der Beteiligung an der P***-Bank), jene der zweitbeklagten Partei (P***-Bank) gegen ihre Verurteilung im Sinne des Urteilsantrages zu Punkt 5 (Firmenänderung); beantragt wird in beiden Fällen die Wiederherstellung des abweisenden Ersturteils auch in diesen beiden Punkten.
Auch der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes wird von beiden Seiten mit Rekurs aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten. Während sich der Rekurs der klagenden Parteien gegen den gesamten aufhebenden Teil der Entscheidung der zweiten Instanz wendet, lassen die erstbeklagte, die zweitbeklagte und die drittbeklagte Partei jenen Teil des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes unbekämpft, der sich auf die Urteilsanträge zu Punkt 2 und 7 (Verpflichtung der P*** und des Bundes zur Unterlassung einer kreditschädigenden Äußerung) bezieht. Die klagenden Parteien beantragen, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht auch insoweit eine Sachentscheidung im Sinne ihrer Urteilsanträge aufzutragen; die erstbeklagte, die zweitbeklagte und die drittbeklagte Partei streben die Wiederherstellung des abweisenden Ersturteils im Umfang ihrer Anfechtung an.
In ihren Rechtsmittelbeantwortungen beantragen sowohl die klagenden Parteien als auch die erstbeklagte, die zweitbeklagte und die drittbeklagte Partei, den Rechtsmitteln der jeweiligen Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittel sämtlicher Parteien sind teilweise berechtigt.

A. Allgemeines:

Die Post ist eine Anstalt des Bundes ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Dienststellen der Post sind die Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, die jeweils örtlich zuständigen Post- und Telegraphendirektionen sowie die einzelnen Postämter. Behördliche Aufgaben bei der Vollziehung von Angelegenheiten des Post- und Fernmeldewesens haben nur die Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung und die ihr unterstehenden Post- und Telegraphendirektionen; daneben übt die Post auch betrieblich-wirtschaftliche Tätigkeiten aus (Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 210 f). Die durch das BG BGBl 1927/9 errichtete Ö***

P***, auf welche das bis dahin vom Österreichischen Postsparkassenamt auf Grund des Gesetzes vom 28.5.1882 RGBl 56 verwaltete Vermögen übergegangen ist, ist eine als Anstalt öffentlichen Rechts eingerichtete juristische Person, deren Organisation und Aufgaben nunmehr durch das P***G BGBl 1969/458 geregelt sind. Im Laufe ihrer Entwicklung hat sich der Geschäftsbereich der P*** weitgehend dem einer Universalbank angenähert. Die Tätigkeit der P*** unterliegt der laufenden Aufsicht durch den Bundesminister für Finanzen; zur Ausübung der Aufsicht sind ein Staatskommissär und zwei Stellvertreter zu bestellen. Der Geschäftsbereich der P*** umfaßt hauptsächlich Bankgeschäfte vergleiche dazu Paragraph eins, KWG). Die P*** nimmt jedoch in mehrfacher Hinsicht eine Sonderstellung ein: Sie ist ein öffentlich-rechtliches Kreditunternehmen mit dem Privileg der Inanspruchnahme von Einrichtungen und Dienstleistungen der staatlichen Postverwaltung, sie erfüllt öffentliche Aufgaben in Form der Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld, und sie wird vom Bund als "Hausbank" in Anspruch genommen. Entsprechend dieser Sonderstellung - und auch im Hinblick auf die Haftung des Bundes für die Verbindlichkeiten der P*** - sieht das P***G eine Reihe von Beschränkungen des Geschäftsbereiches der Anstalt als Auflagen im Interesse einer Minderung des Geschäftsrisikos vor (Adamovich-Funk aaO 220 f). Juristische Personen des öffentlichen Rechts betätigen sich seit jeher erwerbswirtschaftlich. Ob und wie weit eine solche Wirtschaftstätigkeit der öffentlichen Hand wünschenswert ist, ist eine - der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung durch die ordentlichen Gerichte entzogene vergleiche BGH in GRUR 1971, 168; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 136 f Rz 162, 1016 Rz 845 zu Paragraph eins, UWG) - wirtschaftspolitische Entscheidung. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Privatwirtschaftsverwaltung - in deren Rahmen der Staat nicht als Träger hoheitlicher Befugnisse auftritt, sondern sich für sein Handeln der Rechtsformen bedient, die auch den Rechtsunterworfenen zur Verfügung stehen (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes6, 194; VfSlg 3262) - ergibt sich in Österreich für Bund und Länder aus Artikel 17, B-VG, für die Gemeinden aus Artikel 116, Absatz 2, B-VG (Walter-Mayer aaO 195). Die Frage, ob auch die Privatwirtschaftsverwaltung dem Legalitätsprinzip des Artikel 18, Absatz eins, B-VG unterliegt, ist in der Lehre umstritten (Walter-Mayer aaO 197; Adamovich-Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3, 240 f; Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 111). Nach der Rechtsprechung des VfGH bedarf es für ein Handeln im Bereich der Privatautonomie inhaltlich keiner (besonderen) gesetzlichen Ermächtigung; wohl aber sind auch hier die vom Gesetz abgesteckten Grenzen zu beachten (VfSlg 7717; vergleiche auch VfSlg 7716; VfSlg 8320; Adamovich-Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3, 240 f). Das Determinierungsgebot des Artikel 18, Absatz eins, B-VG darf jedoch gerade bei der gesetzlichen Regelung wirtschaftlicher Tatbestände nicht überspannt werden (VfSlg 8813). Hoheitsakte sind niemals Wettbewerbshandlungen und können daher auch nicht nach dem UWG beurteilt werden; soweit aber die Rechtssubjekte des öffentlichen Rechts privatwirtschaftlich tätig werden, unterliegen sie den Vorschriften des Wettbewerbsrechtes (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 18; ÖBl 1976, 151; ÖBl 1957, 1; vergleiche Baumbach-Hefermehl aaO 292 Rz 243 Einl UWG). Die öffentliche Hand handelt jedoch nicht schon dadurch unlauter, daß sie am Wettbewerb teilnimmt (Piper, Zum Wettbewerb der öffentlichen Hand, GRUR 1986, 574 ff Ä578Ü); die wettbewerbsrechtliche Beurteilung erstreckt sich vielmehr nur auf die Art und Weise, wie die öffentliche Hand ihren Wettbewerb gestaltet (Baumbach-Hefermehl aaO 1015 Rz 844 zu Paragraph eins, UWG; Piper aaO 578).

Soweit nicht gesetzliche Ausnahmen bestehen, darf sich die öffentliche Hand nur jener Wettbewerbsmittel bedienen, die auch ihren privaten Mitbewerbern offenstehen. Eine Wettbewerbshandlung ist zwar nicht schon deshalb unlauter, weil sie von einem öffentlichen Unternehmen ausgeht; das Unwerturteil im Sinne des Paragraph eins, UWG kann sich aber daraus ergeben, daß die öffentliche Hand Machtmittel, die ihr die öffentlich-rechtliche Sonderstellung gibt, zur Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs mißbraucht (Baumbach-Hefermehl aaO 1014 Rz 841 zu Paragraph eins, UWG). Ein solcher Mißbrauch hoheitlicher Machtstellung wird vor allem in Täuschungsmaßnahmen, in der Ausübung psychischen Drucks und sachwidriger Beeinflussung, aber auch in der Förderung bestimmter Mitbewerber und in der Verquickung amtlicher mit erwerbswirtschaftlichen Interessen zu sehen sein (Baumbach-Hefermehl aaO 1018 ff Rz 849 ff zu Paragraph eins, UWG; Piper aaO 578); es dürfen aber auch die im Rahmen der hoheitlichen Verwaltung erlangten Kenntnisse nicht den erwerbswirtschaftlichen Unternehmen der öffentlichen Hand weitergegeben und von diesen verwertet werden (von Gamm, Der Wettbewerb der öffentlichen Hand, GRUR 1959, 303 ff Ä308Ü). Eine Sonderstellung, die einem Unternehmen der öffentlichen Hand durch Gesetz eingeräumt worden ist verstößt nur dann gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie - nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen - sachlich nicht gerechtfertigt ist. Dabei ist es zulässig, daß der Gesetzgeber bei einer Regelung von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und auf den Regelfall abzielt; daß dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig. Dem Gesetzgeber steht auch ein - durch das Exzeßverbot begrenzter - rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes6, 442 ff und die dort angeführte Judikatur des VfGH).

Da das wirtschaftliche Schwergewicht der Entscheidung in der Beteiligung der P*** an der P***-Bank liegt, wird zuerst auf diese Beteiligung und auf die damit im Zusammenhang stehende Frage der Firma der P***-Bank eingegangen (Abschnitte B und C). Im Anschluß daran werden die Dienste der Post für die P***, die P***-Bank und die B*** W*** (Abschnitt D), die Haftung für herabsetzende Äußerungen (Abschnitt E) sowie die Urteilsveröffentlichung (Abschnitt F) behandelt.

B. Die Beteiligung der P*** an der P***-Bank:

Die P*** wendet sich in ihrer Revision gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, wonach der Erwerb der Mehrheit der Aktien an der (nunmehrigen) P**-Bank durch das P***G nicht gedeckt gewesen sei. Schon vor der P***G Novelle 1982 sei das Recht der P***, sich an anderen Unternehmungen zu beteiligen, allgemein anerkannt worden; es sollte durch Paragraph 5, Ziffer 11, P***G in der Fassung der Novelle 1982 BGBl 1983/80 lediglich festgeschrieben werden. Danach müsse eine solche Beteiligung an anderen Unternehmungen nur dauernd sein und der Erreichung der Aufgaben der P*** dienen; tatsächlich sei aber die Beteiligung der P*** an der P***-Bank eine dauernde, und sie diene - zumindest im Hinblick auf ihren Umfang - auch den im P***G umschriebenen Aufgaben der P**. Paragraph 6, P***G beschränke die P*** nur bei der Verwendung der Einlagen und der Erlöse aus Wertpapieren; eine Beschränkung der Verwendung des Eigenkapitals auf die in Absatz eins, Ziffer eins bis 9 genannten Geschäfte sei hingegen dem Gesetz nicht zu entnehmen. Daß die P*** das Privatkreditgeschäft nicht betreiben darf, besage noch nicht, daß sie sich an einem Unternehmen, das (auch) dieses Geschäft ausübt, nicht beteiligen dürfte; eine solche Beteiligung erhöhe auch nicht das Haftungsrisiko des Bundes, weil der Bund für die Verbindlichkeiten derjenigen Unternehmen, an denen die P*** beteiligt ist, nicht hafte. Die Beteiligung der P** an einer "Vollbank" habe nicht zur Folge, daß die P*** - entgegen den sie insoweit einschränkenden Bestimmungen des P***G - selbst die Geschäfte einer Vollbank betreibt. Im übrigen würde selbst ein allfälliger Verstoß der P*** gegen die ihr Beteiligungsrecht regelnden Vorschriften nicht schlechthin auch schon einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG begründen: Die hiefür maßgebenden Normen seien weder "sittlich fundiert" noch dienten sie der Regelung des Wettbewerbs; auch verschaffe sich die P*** durch ihre Beteiligung an einer Vollbank keinen ungerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern. Darüber hinaus sei aber die Auffassung der P***, zur Beteiligung an der P***-Bank berechtigt zu sein, durch das Gesetz so weit gedeckt, daß sie mit gutem Grund vertreten werden könne; es fehle daher auch die für den Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens erforderliche subjektive Komponente. Dazu war folgendes zu erwägen:

Die Geschäfte der P*** beschränken sich nicht auf den Postscheck- und den Postsparverkehr (Paragraph 5, Ziffer eins und 2 P***G). Sie sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen (Paragraph 3, Absatz eins, P***G); die P*** hat die ihr zur Verfügung stehenden Mittel so anzulegen, daß jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft im Postscheckverkehr und im Postsparverkehr gewährleistet ist (Paragraph 3, Absatz 2, P***G). Bei der Führung der Geschäfte der P*** ist auf die Geld- und Finanzpolitik der Bundesregierung Bedacht zu nehmen und die O*** N*** bei der Erfüllung der ihr

zufallenden Aufgaben auf dem Gebiet der Währungs- und Kreditpolitik zu unterstützen (Paragraph 3, Absatz 3, P***G). Der Geschäftsbereich der P*** umfaßt demnach auch die Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld (Paragraph 5, Ziffer 3, P***G), die Übernahme und Begebung bestimmter festverzinslicher Wertpapiere (Paragraph 5, Ziffer 4, P***G), das Effekten- und Depotgeschäft (Paragraph 5, Ziffer 5, P***G), das Devisen- und Valutengeschäft, das Wechselstubengeschäft sowie das Inkasso von Schecks und Wechseln (Paragraph 5, Ziffer 6, P***G), das Wertpapieremissionsgeschäft (Paragraph 5, Ziffer 7, P***G), das Garantiegeschäft (Paragraph 5, Ziffer 8, P***G), die Vermietung von Schrankfächern (Paragraph 5, Ziffer 9, P***G), den Betrieb einer Geschäftsstelle der Klassenlotterie und einer Sporttoto-Annahmestelle (Paragraph 5, Ziffer 10, P***G) sowie nach kaufmännischen Grundsätzen zu führende Geschäfte und Maßnahmen, wie den Erwerb dauernder Beteiligungen an anderen Unternehmungen, soweit sie der Erreichung der durch das P***G umschriebenen Aufgaben der P*** dienen (Paragraph 5, Ziffer 11, P***G). Bei der Verwendung der Einlagen und der Erlöse aus Wertpapieren ist die P*** auf die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 P***G genannten Geschäfte beschränkt; sie darf insbesondere - im Gegensatz zu sogenannten "Vollbanken" - Darlehen und Kredite nur Gebietskörperschaften oder nur solche Darlehen und Kredite gewähren, für die der Bund, ein Bundesland oder die Gemeinde Wien haften, jedoch nur in Gemeinschaft mit anderen Kreditunternehmungen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, P***G). Durch die dem Paragraph 5, P***G mit der P***G-Novelle 1982 BGBl 1983/80 eingefügte Ziffer 11, sollte das Recht der P*** zur Beteiligung an anderen Unternehmungen, welches auch schon vorher aus dem Grundsatz der kaufmännischen Geschäftsführung (Paragraph 3, P***G) sowie aus Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, KWG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, KWG, abgeleitet worden war, nunmehr ausdrücklich festgehalten werden (1208 BlgNR 15.GP; Heller, Kreditwesengesetz 281 Anmerkung 1 zu Paragraph 5, P***G). Diese Bestimmung beschränkt zwar das Beteiligungsrecht der P*** auf "dauernde" Beteiligungen, "soweit sie der Erreichung der durch das P***G umschriebenen Aufgaben der P*** dienen" und nach kaufmännischen Grundsätzen erfolgen; daß sich aber die P*** nur an solchen Unternehmungen beteiligen dürfte, die (nur) im Rahmen des Geschäftsbereiches der P*** (Paragraph 5, P***G) tätig sind, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.

Führt aber die wörtliche Auslegung des Paragraph 5, P***G zu keiner klaren Antwort auf die Frage, ob das Beteiligungsrecht der P*** auch die Beteiligung an einer Vollbank umfaßt, und läßt auch der Aufbau des Gesetzes nicht eindeutig erkennen, ob mit dem im Einleitungssatz des Paragraph 5, P***G zur Umschreibung seines Inhalts verwendeten Ausdruck "Geschäftsbereich der Ö*** P***" dasselbe

gemeint ist wie mit dem in Ziffer 11, dieser Gesetzesstelle zur Abgrenzung des Beteiligungsrechtes verwendeten Begriff "Aufgaben der Ö*** P***", so ergibt doch die historische

Auslegung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, daß eine solche Beschränkung des Beteiligungsrechtes der P*** vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war: Die P*** hatte bereits im Jahr 1977 die Mehrheit der Anteile an der damaligen "A*** Kunden-Kredit-Teilzahlungsbank reg.Genossenschaft mbH" erworben. Diese Beteiligung war dem Gesetzgeber bei Erlassung der P***-Novelle 1982, durch welche Paragraph 5, Ziffer 11, eingefügt wurde, selbstverständlich bekannt. Hätte er nun tatsächlich die Absicht gehabt, eine solche Beteiligung der P*** an einer Vollbank auszuschließen, dann hätte er zumindest entsprechende Übergangsbestimmungen geschaffen, die eine Auflösung der bestehenden Beteiligung innerhalb einer bestimmten Frist ermöglicht hätten. (So hat der Gesetzgeber etwa im Kreditwesengesetz den Banken mehrjährige Fristen für Maßnahmen eingeräumt, die gewiß nicht einschneidender waren als die Aufgabe der hier in Rede stehenden Beteiligung Ävgl Paragraph 35, Absatz 4, KWG: das "Zwei-Augen-Prinzip" des Paragraph 5, Ziffer 4, KWG war von bestehenden Kreditunternehmungen innerhalb von drei Jahren zu erfüllen; Paragraph 35, Absatz 5, KWG: Die äußere Bezeichnung des Geschäftslokales einer Kreditgenossenschaft mußte erst bis spätestens 31.12.1984 dem Paragraph 11, Absatz 7, KWG entsprechenÜ)

Auch die Bedachtnahme auf den Zweck der gesetzlichen Regelung führt zu keinem anderen Ergebnis: Mit der Beteiligung an fremden Unternehmen sollen in erster Linie wirtschaftliche Ziele, nämlich die Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesen Unternehmungen und die Beteiligung an ihrem Ertrag, erreicht werden; die Tätigkeiten des eigenen Geschäftsbereiches allein können schon im eigenen Betrieb ausgeübt werden. Inwiefern aber gerade durch die Beteiligung der P*** an einem Unternehmen, dessen Gegenstand sich mit einem der in Paragraph 5, Ziffer eins bis 10 P***G genannten deckt, die vom Gesetz gesteckten Ziele der P*** eher erreicht werden könnten, ist nicht zu erkennen. Dazu kommt, daß die P*** schon vom Gesetz ganz überwiegend als "Vollbank" ausgebildet ist; von einer solchen Bank unterscheidet sie im wesentlichen nur das Fehlen des Privatkredit- und des Factoringgeschäftes. Durch die Beteiligung der P*** an einer "Vollbank" wird auch die Bürgenhaftung des Bundes für die Verbindlichkeiten der P*** (Paragraph eins, Absatz 2, P***G) nicht erweitert, haftet doch der Bund nicht für die Verbindlichkeiten derjenigen Unternehmen, an denen sich die P*** beteiligt. Gerade diese Minderung des Geschäftsrisikos war aber das wesentliche Ziel der im P***G enthaltenen Beschränkungen des Geschäftsbereiches der P*** vergleiche Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 220 f). Die anläßlich der Novellierung des P***G im Jahr 1982 erhobenen wirtschaftspolitischen Bedenken gegen die Ausweitung des Geschäftsbereiches der P*** hat der Nationalrat nicht geteilt. Wie schon erwähnt, unterliegt die Veranlagung des Eigenkapitals der P*** durch Beteiligung an anderen Unternehmungen nicht den in Paragraph 6, P***G enthaltenen Beschränkungen; mit den Erträgen einer solchen Beteiligung erhöht sich aber auch der Reingewinn der P***, der gemäß Paragraph 23, Absatz 4, P***G - nach dem Auffüllen des allgemeinen Reservefonds - an den Bund abzuführen ist. Auch das gehört aber zu den in Paragraph 5, Ziffer 11, P***G genannten Aufgaben der P***.

Die von den klagenden Parteien gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 5, Ziffer 11, P***G erhobenen Bedenken werden vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt, weil durch das Recht der P*** zur Beteiligung an anderen Unternehmungen für sich allein kein Recht zur Inanspruchnahme der Post durch andere Unternehmen als die P*** begründet wird; die der P*** zustehenden Sonderrechte stehen denjenigen Unternehmungen, an denen die P*** dauernde Beteiligungen erwirbt, nicht zu.

Verstößt aber die Beteiligung der P*** an der P***-Bank nicht gegen Paragraph 5, Ziffer 11, P***G, dann kann sie auch nicht sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG sein. Da für die Annahme, daß die P*** - abgesehen von ihrer Beteiligung an der P***-Bank - selbst oder mittelbar über dritte Personen Geschäfte betreibt, die durch ihren in Paragraph 5,, Paragraph 6, P***G festgesetzten Wirkungskreis nicht gedeckt sind, überhaupt kein Anhaltspunkt vorliegt, war die zu Punkt 3 des Urteilsantrages ergangene abweisende Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.

C. Die Firma der P***-Bank:

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes, mit der ihr ab sofort eine Änderung ihrer Firma aufgetragen wurde, bekämpft die P***-Bank im wesentlichen mit der Begründung, daß die Beteiligung der P*** an ihr rechtmäßig sei; ihre Firma dürfe daher auch einen Hinweis auf diese Beteiligung enthalten. Hingegen wenden sich die klagenden Parteien in diesem Zusammenhang gegen die Abweisung ihres gegen die P*** gerichteten Änderungsbegehrens, weil es der P*** als Hauptaktionärin der P***-Bank auch rechtlich möglich sei, die Firma der P***-Bank zu ändern; dazu sei die P*** wegen der Unzulässigkeit ihrer Beteiligung auch verpflichtet. Der erkennende Senat hält die Auffassung der P*** für gerechtfertigt:

Die klagenden Parteien haben das auf Firmenänderung gerichtete Begehren (Punkt 5 des Urteilsantrages) im wesentlichen damit begründet, daß - abgesehen von der unzulässigen Beteiligung der P*** an der P***-Bank - der beanstandete Firmenwortlaut es der P** und der P***-Bank ermögliche, gemeinsam als "Vollbank" aufzutreten und so die irreführende Vorstellung einer Identität von P*** und P***-Bank zu erwecken. Ist aber, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, die Beteiligung der P*** an der P***-Bank aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dann kann der in die Firma aufgenommene Hinweis auf den Hauptaktionär der Gesellschaft nicht sittenwidrig sein. Auch die Gefahr einer Irreführung des Publikums ist zu verneinen: Zwar kann auch der Gebrauch eines Unternehmenskennzeichens - und damit insbesondere auch einer Firma - gegen Paragraph 2, UWG verstoßen, wenn die Bezeichnung objektiv unrichtig oder sonst zur Irreführung geeignet ist (Baumbach-Hefermehl aaO 1063 Rz 19 zu Paragraph 3, dUWG). Die beanstandete Firma der P***-Bank bringt aber nichts anderes als den durch die dauernde und maßgebende Beteiligung der P*** an der P***-Bank gegebenen Zusammenhang zum Ausdruck; der dadurch entstehende Eindruck eines organisatorischen und wirtschaftlichen Zusammenhanges ist somit weder unrichtig noch irreführend im Sinne des Paragraph 2, UWG. Es trifft aber auch nicht zu, daß die Bezugnahme auf die P*** geeignet wäre, im angesprochenen Publikum die Vorstellung zu erwecken, daß der Abschluß von Geschäften mit der P***-Bank gerade wegen der Beteiligung der P*** vorteilhafter oder sicherer wäre als mit anderen Banken. Da die Bundeshaftung für die Verbindlichkeiten der P*** in weiten Bevölkerungskreisen unbekannt ist, ist insbesondere auch nicht zu befürchten, daß die angesprochenen Verkehrskreise annehmen könnten, der Bund hafte auch für Verbindlichkeiten jener Unternehmen, an denen die P*** beteiligt ist.

Ist damit aber ein Anspruch der klagenden Parteien auf Änderung der Firma der P***-Bank zu verneinen, dann muß die Frage, ob auch die P*** zur Vornahme einer solchen Änderung verpflichtet werden könnte, nicht beantwortet werden. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes über Punkt 5 des Urteilsantrages war daher, soweit diesem Begehren teilweise stattgegeben wurde, im Sinne der Wiederherstellung der abweisenden Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern, im übrigen aber zu bestätigen.

D. Die Dienste der Post für die P***, die P***-Bank und die B*** W***:

Vorauszuschicken ist zunächst, daß das Berufungsgericht über die wegen dieser Dienstleistungen erhobenen Ansprüche - entgegen den Ausführungen in der Revision der beklagten Parteien - nicht widersprüchlich entschieden hat, wenn es den Obersatz der Unterlassungsansprüche zu Punkt 1 und Punkt 6 nicht nur im bestätigenden (abweisenden) Teil, sondern auch im aufhebenden Teil seiner Entscheidung angeführt hat; es hat damit nur zum Ausdruck gebracht, daß es in Ansehung der damit jeweils verbundenen Einzelverbote zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt ist. Die beklagten Parteien vertreten in ihrem Rekurs auch weiterhin die Auffassung, daß sich die Berechtigung der Post, für die P*** und die P**-Bank auch andere, über Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 15, P***G hinausgehende Leistungen zu erbringen, aus Paragraph 14, PostG ergebe; zur Vornahme dieser Tätigkeiten bedürfe es keiner weitergehenden gesetzlichen Determinierung. Die hierauf gegründeten Unterlassungsansprüche würden unabhängig davon, ob eine angemessene Vergütung gezahlt wird, erhoben und seien schon deshalb abzuweisen. Die klagenden Parteien hätten aber auch kein konkretes Vorbringen erstattet, wie eine solche angemessene Vergütung zu berechnen wäre. Da sie nur ganz allgemein behauptet hätten, daß keine angemessene Vergütung gezahlt werde, laufe der in diese Richtung gehende Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes auf die Aufnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises hinaus. Es bestehe aber auch kein konkreter Ansatzpunkt für eine Beweislastumkehr, hätten doch die beklagten Parteien nur ganz allgemein auf das Geschäftsgeheimnis hingewiesen. Die Rechtsfrage, wie die angemessene Vergütung zu ermitteln ist, würde damit der Beurteilung durch einen Sachverständigen überlassen.

Paragraph 14, PostG richte sich nur an die Post; Verletzungen dieser Bestimmung berechtigten die klagenden Parteien nicht, Unterlassungsansprüche gegen die P*** und die P***-Bank zu erheben. Davon abgesehen, sei aber die von den beklagten Parteien gewählte Auslegung des Paragraph 14, PostG jedenfalls mit guten Gründen vertretbar, so daß die beanstandete Tätigkeit der beklagten Parteien schon deshalb keinen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG begründen könne. Zur angeblichen Gewährung ungesetzlicher Begünstigungen bei den Tarifen hätten die klagenden Parteien kein konkretes Vorbringen erstattet. Die gemeinsame Werbung der beklagten Parteien sei weder irreführend noch unlauter; die Postämter seien keine Zweigstellen der P*** oder der P***-Bank. Die behaupteten Verstöße bei der Postzustellung seien vom Unterlassungsbegehren nicht erfaßt, im übrigen aber verjährt. Das Verfahren über die von der Anfechtung der beklagten Parteien erfaßten Unterlassungsansprüche sei daher bereits reif im Sinne der Abweisung dieser Urteilsanträge.

Die klagenden Parteien vertreten hingegen in ihrem Rechtsmittel im wesentlichen die Auffassung, daß Paragraph 14, PostG für die Erbringung anderer als der in Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 15, P***G genannten Leistungen keine ausreichende gesetzliche Grundlage bilde; zumindest aber habe die Post den ihr allenfalls eingeräumten Ermessensbereich überschritten. Es stehe fest, daß weder die P***-Bank noch die B*** für die Dienste der Post eine Vergütung leisteten; schon deshalb sei die Erbringung dieser Leistungen auch sittenwidrig. Die Aufschrift "P***" auf den Postämtern täusche vor, daß die Postämter Zweigstellen der P*** seien, was aber nicht der Fall sei. Da sich aus den bisherigen Prozeßerklärungen der beklagten Parteien ergebe, daß sie weitere Aufklärungen über Art und Umstand der beanstandeten Tätigkeiten verweigerten, lägen schon jetzt die Voraussetzungen für eine Umkehr der Beweislast vor. Es müsse aber auch noch klargestellt werden, was unter einer "angemessenen Vergütung" im Sinne des Paragraph 14, PostG zu verstehen sei. Die Verwendung von Postbediensteten zum Anlocken von Kunden sei mit deren amtlichen Aufgaben unvereinbar; die beklagten Parteien hätten damit die Monopolstellung der Post mißbraucht.

Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern:

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, P***G hat der Bund im Namen und auf Rechnung der

Ö*** P*** durch die Post im Postscheck- und Postsparverkehr Einzahlungen entgegenzunehmen und Auszahlungen zu leisten. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung hat die P*** dem Bund dafür eine angemessene jährliche Vergütung zu entrichten; die Höhe dieser Vergütung ist nach den für die Leistungen der Post auflaufenden Kosten zu berechnen und einvernehmlich zwischen dem Bundesminister für Verkehr und der P*** festzulegen. Der wesentliche Inhalt dieser Regelung ist für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung, weil die Erbringung und die Entgegennahme dieser im P***G ausdrücklich angeführten Leistungen nicht Gegenstand des Klagebegehrens ist. Ist aber diese Bestimmung hier gar nicht anzuwenden, dann braucht auch auf die verfassungsrechtlichen Bedenken der klagenden Parteien gegen diese Regelung nicht eingegangen zu werden.

Gemäß Paragraph 14, PostG ist die Post berechtigt, auch "andere Leistungen" nach Maßgabe der hiefür geltenden Bestimmungen gegen angemessene Vergütung zu erbringen, soweit ihre Verpflichtung zur Beförderung von Postsendungen dies zuläßt. Eine nähere Bestimmung, wie die angemessene Vergütung zu ermitteln ist, enthält diese Vorschrift - im Gegensatz zu Paragraph 2, Absatz 2, P***G - nicht. Tatsächlich erbringt die Post seit jeher auch solche "anderen" Leistungen, die nicht zu ihren eigentlichen Beförderungsaufgaben gehören; einer näheren gesetzlichen Determinierung bedarf es hiefür im Sinne der einleitenden Ausführungen nicht. Zu diesen "anderen Leistungen" gehörten bisher im wesentlichen die Mitwirkung bei der Begebung von Anleihen und beim Banknoten- und Währungsumtausch, die Errichtung von Sonderpostämtern, der Verkauf von Losen karitativer Einrichtungen oder die Beschaffung von Sonderpoststempeln (Schaginger-Trpin, PostG und PostO 71 f FN 1 und 2 zu Paragraph 14, PostG).

Paragraph 14, PostG will die über das gesamte Bundesgebiet verteilten Postämter und die sich daraus ergebende Nähe zur Bevölkerung auch in den entlegensten Gebieten für "andere Leistungen" nutzbar machen; die Post ist nicht verpflichtet, solche Leistungen zu erbringen, muß aber jeden Ermessensmißbrauch vermeiden (Schaginger-Trpin aaO 71 FN 1 zu Paragraph 14, PostG). Voraussetzung für die Erbringung der Leistungen nach dieser Gesetzesstelle sind die Einhaltung der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen, die Leistung einer angemessenen Vergütung und die Vereinbarkeit mit den eigentlichen Beförderungsleistungen der Post (Schaginger-Trpin aaO 72 FN 2 zu Paragraph 14, PostG). Die ausdrückliche Einräumung einer Befugnis der öffentlichen Hand zu privatwirtschaftlichem Handeln verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz; auch die Festlegung der Grenzen dieses Handelns ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Oberste Gerichtshof sieht daher keine Veranlassung, Paragraph 14, PostG beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.

Ob die Post "andere Leistungen" im Sinne des Paragraph 14, PostG überhaupt erbringen darf, unterliegt, wie bereits einleitend ausgeführt, nicht der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung; im vorliegenden Wettbewerbsprozeß ist nur zu fragen, ob die Post durch tatsächlich erbrachte Leistungen den durch Paragraph 14, PostG gegebenen Ermessensbereich überschritten oder die ihr vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit zur Erbringung solcher Leistungen auf andere Weise mißbraucht hat. Wenngleich Paragraph 14, PostG im Abschnitt römisch zwei dieses Gesetzes ("Beförderungsaufgaben der Post"), Unterabschnitt 3 ("Sonstige Beförderung") gemeinsam mit den Bestimmungen über den "Geldverkehr der Post" (Paragraph 13,), die "Beförderung bei Notständen" (Paragraph 15,) und die "Personenbeförderung" (Paragraph 16,) enthalten ist, ergibt sich doch aus dieser Systematik des Gesetzes keineswegs zwingend, daß auch die "anderen Leistungen" im Sinne des Paragraph 14, PostG immer nur Beförderungsleistungen im weitesten Sinn oder doch damit im Zusammenhang stehende Hilfsleistungen sein müßten. Eine nähere Untersuchung dieser sowie der weiteren Frage, was unter einer "angemessenen Vergütung" im Sinne dieser Gesetzesstelle zu verstehen ist, kann aber hier unterbleiben, weil die Dienstleistungen der Post für die P***-Bank und die B*** W*** schon aus anderen Gründen als wegen einer Verletzung des Paragraph 14, PostG gegen Paragraph eins, UWG verstoßen.

Wie schon in den einleitenden allgemeinen Ausführungen (Abschnitt A) dargelegt wurde, kann ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG insbesondere darin liegen, daß die öffentliche Hand jene Mittel, über die sie auf Grund ihrer öffentlich-rechtlichen Sonderstellung verfügt, zur Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs mißbraucht und damit eine Verzerrung des Wettbewerbs herbeiführt. Ein solcher Fall liegt aber hier vor: Der Bund (Postverwaltung) erbringt nicht nur in den Postämtern, sondern auch durch die im Außendienst tätigen Bediensteten der Post für die P***-Bank und die B*** W***, also für Unternehmungen des Bank- und Kreditwesens, durch das Auflegen von Werbematerial sowie das Auflegen und das Entgegennehmen von Kreditanträgen Leistungen, welche diese Unternehmungen faktisch in die gleiche Lage versetzen, wie wenn sie am Standort jedes einzelnen Postamtes eine Zweig- oder Geschäftsstelle hätten. Kreditunternehmungen, die diese Dienstleistungen der Post nicht in Anspruch nehmen können, müßten, um im Wettbewerb mit der PKS-Bank und der B*** W*** gleichziehen zu können, ein entsprechend dichtes Filialnetz errichten. Daß dies schon aus wirtschaftlichen Gründen für sie nicht in Betracht kommt, liegt auf der Hand. Damit verschafft aber die Post den solcherart bevorzugten Unternehmungen einen wirtschaftlichen Vorteil, der schon dadurch zu Verzerrungen des Wettbewerbs führt, daß andere Banken gar nicht in der Lage sind, gleichartige Standortverhältnisse herbeizuführen. Mit der hiefür gezahlten, nach dem eigenen Vorbringen der beklagten Parteien an den Mehrauslagen der Post orientierten angemessenen Vergütung kann dieser Standortvorteil jedenfalls nicht ausgeglichen werden; daß aber eine darüber hinausgehende, nach den Kosten für die Errichtung einer entsprechenden Anzahl von Zweig- oder Geschäftsstellen bemessene Vergütung gezahlt würde, haben die beklagten Parteien nicht einmal behauptet. Damit hat aber die Post unter Einsatz der ihr zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Beförderungsleistungen zur Verfügung stehenden sachlichen (Postämter) und personellen (Postbedienstete) Infrastrukturen zugunsten einzelner Mitbewerber - und damit zum Nachteil aller anderen - in das Wettbewerbsgefüge im Banken- und Sparkassenbereich eingegriffen. In dieser einseitigen Bevorzugung bestimmter Kreditinstitute muß aber ein Mißbrauch der der Post auf Grund ihrer öffentlich-rechtlichen Sonderstellung überlassenen Mittel und damit im Sinne der einleitenden allgemeinen Ausführungen ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG gesehen werden. Dieses wettbewerbswidrige Verhalten kann nicht nur dem Bund, sondern auch der dadurch begünstigten P***-Bank untersagt werden. Inwiefern eine solche Vorgangsweise "mit gutem Grund vertretbar" und daher subjektiv nicht vorwerfbar gewesen wäre, ist unter den gegebenen Umständen nicht zu erkennen. Im angeführten Umfang (Punkt 4 Litera a und b, Punkt 6 Litera a,, erster und letzter Satz, sowie Litera c, des Urteilsantrages) war daher dem Klagebegehren stattzugeben, ohne daß es der dazu vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung bedürfte. Da jedoch der in Punkt 6 des Urteilsantrages erhobene Anspruch insoweit, als er die für die P*** geleisteten Dienste betrifft, nicht berechtigt ist (siehe unten), erübrigt sich beim stattgebenden Teil der Entscheidung über Punkt 6 des Urteilsantrages die Bezugnahme auf die im P***G von der Post für die P*** zu erbringenden Leistungen. Um dem nunmehr ausgesprochenen Verbot, Dienste bestimmter Art zu erbringen oder entgegenzunehmen, entsprechen zu können, bedarf es einer Reihe organisatorischer und vertraglicher Änderungen, die auch den Verkehr mit den Kunden der Post und der P***-Bank berühren. Das Recht des Klägers vom Beklagten die Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes zu verlangen, wird in Paragraph 15, UWG dem Unterlassungsanspruch zugeordnet. Ist aber der Beklagte nicht zu einer bloßen Unterlassung, sondern daneben auch zu einem positiven Tun verpflichtet, dann ist Paragraph 409, Absatz 2, ZPO anzuwenden (WBl 1989, 217). Im Hinblick auf die vielfachen, auch gegenüber den Kunden der P***-Bank vorzunehmenden Änderungen erscheint dem erkennenden Senat eine Leistungsfrist von 6 Monaten angemessen.

Anders als die von der Post für die P***-Bank geleisteten Dienst sind die in Paragraph 2, Absatz eins, P***G genannten Tätigkeiten der Post für die P*** durch das Gesetz gedeckt. Die klagenden Parteien sind konkrete Behauptungen, welche darüber hinausgehenden Leistungen der Post die P*** auf Grund ihrer Geschäftsbeziehung zur P***-Bank und zur B*** W*** sonst noch in Anspruch nimmt, schuldig

geblieben. Die wegen solcher weitergehender Dienstleistungen gegen die Post und die P*** erhobenen Begehren (Punkt 1 Litera a,, erster und letzter Satz, Litera c,; Punkt 6, soweit im Obersatz die Leistungen der P*** angeführt sind, sowie Litera b, des Urteilsantrages) waren daher abzuweisen.

Zu den übrigen wegen der von der Post für die P*** erbrachten Leistungen erhobenen Ansprüchen ist im einzelnen folgendes zu sagen:

Die Bezeichnung der Postämter mit Aufschriften und Hinweistafeln, welche die Worte "Ö*** P***", die Abkürzung "P***" oder irgendwelche P**-Symbole aufweisen, allein oder gemeinsam mit dem Wort "Post" oder dem Post-Symbol (Punkt 1 Litera a, Satz 2, Punkt 6 Litera a, Satz 2 des Urteilsantrages) kann weder der P*** noch der Post untersagt werden, weil sich der diese Bezeichnungen rechtfertigende organisatorische Zusammenhang von Post und P*** schon aus Paragraph 2, Absatz eins, P***G ergibt. Da die Post die in Paragraph 2, Absatz eins, P***G genannten Leistungen für die P*** in den Postämtern zu erbringen hat, darf auf den gesetzlichen "Leistungsverbund" der beiden Unternehmungen auch in den Bezeichnungen der Postämter hingewiesen werden. Die gleichen Überlegungen gelten auch für die sonstige gemeinsame Werbung der Post und der P***. Damit waren aber auch Punkt 1 Litera b und Punkt 6 Litera b, des Urteilsantrages abzuweisen. Gewährt die Post einzelnen Wettbewerbern (hier: angeblich der P***) oder deren Kunden für die dem Postmonopol unterliegenden Leistungen Sondertarife - beispielsweise beim Briefporto oder bei den Fernsprechgebühren - und ist das Gewähren solcher Begünstigungen wegen der Eigenart der betreffenden Leistungen sachlich nicht gerechtfertigt, dann verletzt sie auch durch solche Handlungen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Sonderbegünstigungen dieser Art verstoßen dann aber auch - wie bereits im Rahmen der allgemeinen Ausführungen begründet wurde - gegen Paragraph eins, UWG. Anders läge der Fall freilich dann, wenn die P*** selbst keine Sonderbegünstigungen erhielte, sondern lediglich im Innenverhältnis zu ihren Kunden nicht die vollen Tarife verrechnete. Da aber noch nicht feststeht, ob und wie weit die Behauptungen der Parteien über solche "Sonderbegünstigungen" zutreffen, mußte es bei dem über Punkt 1 Litera d,, Punkt 6 Litera d, des Urteilsantrages ergangenen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes verbleiben. E. Haftung der Post und der P***

für herabsetzende Äußerungen:

Die klagenden Parteien bekämpfen mit ihrem Rekurs die Punkte 4 und 5 des Aufhebungsbeschlusses. Das Handeln des Zustellers Gottfried P*** sei auch der P*** zuzurechnen. Die P*** leiste den Postzustellern für ihre Tätigkeiten Vergütungen, so daß diese auch in "ihrem Betrieb" tätig seien. Auch aus dem Inhalt des Flugblattes gehe eindeutig hervor, daß der Zusteller Gottfried P*** das Flugblatt (auch) im Interesse der P*** verbreitet habe. Der in diesem Zusammenhang gegen den Bund erhobene Anspruch sei gleichfalls zur Gänze spruchreif.

Soweit sich die klagenden Parteien damit gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes wenden, wonach die P*** das Vorgehen des Zustellers Gottfried P*** nicht zu vertreten habe, ist ihnen zuzustimmen: Die Haftung des Inhabers eines Unternehmens wegen eines im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangenen Wettbewerbsverstoßes (Paragraph 18, UWG) ist nach ständiger Rechtsprechung (ÖBl 1980, 159; ÖBl 1983, 86 und 146 uva) weit auszulegen. Sie setzt zwar ein Handeln des Täters als Glied der Organisation des Unternehmens voraus; der Handelnde muß jedoch nicht Arbeitnehmer oder Beauftragter des Unternehmensinhabers sein. Es genügt, daß er, wenngleich nur locker, in den Betrieb (sachlich) eingegliedert und für diesen, dauernd oder vorübergehend, tätig ist (ÖBl 1983, 86 und 146), sofern nur der Unternehmer auf Grund seiner Beziehungen zum Handelnden die Möglichkeit hat, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen (SZ 49/147; ÖBl 1985, 136). Da alle diese Voraussetzungen im Verhältnis zwischen der P*** und den Zustellern der Post zutreffen, haftet daher auch die P*** für den in dem Rundschreiben des Viertbeklagten enthaltenen Wettbewerbsverstoß, auch wenn sie dieses Schreiben weder allein noch in Gemeinschaft mit der Post oder mit einzelnen Postbediensteten veranlaßt hat. Haben aber sowohl die P*** als auch die Post für das Verhalten des Zustellers Gottfried P*** einzustehen, dann ist auch das in den Ansprüchen 2 und 7 des Urteilsantrages vorausgesetzte gemeinsame Vorgehen schon durch den organisatorischen Zusammenhang von Post und P*** gegeben; die Entscheidung über diese Ansprüche ist daher schon jetzt im Sinne ihrer Bejahung spruchreif.

F. Urteilsveröffentlichung:

Beide Parteien bekämpfen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes auch insoweit, als damit die Entscheidung über das Urteilsveröffentlichungsbegehren der Endentscheidung vorbehalten wurde. Dieser Anfechtung kann schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil zufolge der teilweisen Aufhebung der über die Unterlassungsansprüche ergangenen Entscheidung noch nicht über das gesamte Veröffentlichungsbegehren entschieden werden kann; wegen der mit einer allfälligen weiteren Urteilsveröffentlichung nach der Endentscheidung verbundenen hohen Kosten wäre es aber äußerst unzweckmäßig, den stattgebenden Teil des vorliegenden Teilurteils schon bereits veröffentlichen zu lassen. Schon jetzt kann aber gesagt werden, daß wegen der jahrelangen Ausübung der nunmehr untersagten Tätigkeiten und der hiefür in sämtlichen Medien betriebenen, massiven Werbung die Veröffentlichung des den Unterlassungsansprüchen stattgebenden Teils der Entscheidung in sämtlichen bundesweiten Tageszeitungen Österreichs, ferner in jeweils einer führenden Tageszeitung eines jeden Bundeslandes sowie schließlich auch im Hörfunk und im Fernsehen (allerdings jeweils nur einmal) zum Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit erforderlich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO. Die Streitteile haben im Umfang des Teilurteils jeweils mit etwa gleichwertigen Anspruchsteilen obsiegt; sie waren auch mit ihren Rechtsmitteln jeweils annähernd gleichwertig erfolgreich. Da diese Wertrelation auch durch das noch ausstehende Endurteil nicht mehr wesentlich verändert werden kann, konnte schon jetzt über sämtliche bisher aufgelaufenen Kosten des Verfahrens aller Instanzen im Sinne ihrer gegenseitigen Aufhebung entschieden werden.

Anmerkung

E19259

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0040OB00050.89.1219.000

Dokumentnummer

JJT_19891219_OGH0002_0040OB00050_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0041260 Rechtssatz 06.06.1978Zivilrecht
Bei reinen Unterlassungsklagen ist keine Leistungsfrist zu setzen.
RS0053253 Rechtssatz 19.12.1989Zivilrecht
Gewährt die Post einzelnen Wettbewerbern (hier: angeblich der PSK) oder deren Kunden für die dem Postmonopol unterliegenden Leistungen Sondertarife - beispielsweise beim Briefporto oder bei den Fernsprechgebühren - und ist das Gewähren solcher Begünstigunge …
RS0053255 Rechtssatz 19.12.1989Zivilrecht
Ob und wie weit eine Wirtschaftstätigkeit der öffentlichen Hand wünschenswert ist, ist eine - der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung durch die ordentlichen Gerichte entzogene - wirtschaftspolitische Entscheidung.
RS0053259 Rechtssatz 19.12.1989Zivilrecht
Ein wettbewerbswidriger Mißbrauch hoheitlicher Machtstellung wird vor allem in Täuschungsmaßnahmen, in der Ausübung psychischen Drucks und sachwidriger Beeinflussung, aber auch in der Förderung bestimmter Mitbewerber und in der Verquickung amtlicher mit erw …
RS0053266 Rechtssatz 19.12.1989Zivilrecht
Die öffentliche Hand handelt jedoch nicht schon dadurch unlauter, dass sie am Wettbewerb teilnimmt; die wettbewerbsrechtliche Beurteilung erstreckt sich vielmehr nur auf die Art und Weise, wie die öffentliche Hand ihren Wettbewerb gestaltet.
RS0053332 Rechtssatz 19.12.1989Zivilrecht
Die Frage, ob auch die Privatwirtschaftsverwaltung dem Legalitätsprinzip des Art 18 Abs 1 B-VG unterliegt, ist in der Lehre umstritten. Nach der Rechtsprechung des VfGH bedarf es für ein Handeln der Privatautonomie inhaltlich keiner (besonderen) gesetzliche …
RS0053486 Rechtssatz 19.12.1989Zivilrecht
Eine Sonderstellung, die einem Unternehmen der öffentlichen Hand durch Gesetz eingeräumt worden ist verstößt nur dann gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie - nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen - sachlich nicht gerechtfertigt ist. Dabei ist es zuläs …
RS0071380 Rechtssatz 19.12.1989Zivilrecht
Da die Bundeshaftung für die Verbindlichkeiten der Postsparkasse in weiten Bevölkerungskreisen unbekannt ist, ist auch nicht zu befürchten, daß die angesprochenen Verkehrskreise annehmen könnten, der Bund hafte auch für Verbindlichkeiten jener Unternehmen, …
RS0071396 Rechtssatz 19.12.1989Zivilrecht
Durch die Beteiligung der Postsparkasse an einer "Vollbank" wird die Bürgenhaftung des Bundes für die Verbindlichkeiten der Postsparkasse (§ 1 Abs 2 PostSpG) nicht erweitert, haftet doch der Bund nicht für die Verbindlichkeiten derjenigen Unternehmen, an de …
RS0071405 Rechtssatz 19.12.1989Zivilrecht
§ 5 Z 11 PostSpG beschränkt zwar das Beteiligungsrecht der Postsparkasse auf "dauernde" Beteiligungen, "soweit sie der Erreichung der durch das PostSpG umschriebenen Aufgaben der Postsparkasse dienen" und nach kaufmännischen Grundsätzen erfolgen; daß sich a …
RS0071413 Rechtssatz 19.12.1989Zivilrecht
Die gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 5 Z 11 PostSpG erhobenen Bedenken werden vom OGH nicht geteilt, weil durch das Recht der Postsparkasse zur Beteiligung an anderen Unternehmungen für sich allein kein Recht zur Inanspruchnahme der Post durch andere Un …
RS0071426 Rechtssatz 19.12.1989Zivilrecht
§ 14 PostG will die über das gesamte Bundesgebiet verteilten Postämter und die sich daraus ergebende Nähe zur Bevölkerung auch in den entlegensten Gebieten für "andere Leistungen" nutzbar machen; die Post ist nicht verpflichtet, Leistungen im Sinne des § 14 …
RS0071430 Rechtssatz 19.12.1989Zivilrecht
Die ausdrückliche Einräumung einer Befugnis der öffentlichen Hand zu privatwirtschaftlichen Handeln in § 14 PostG verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, auch die Festlegung der Grenzen dieses Handelns ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Obers …
RS0077430 Rechtssatz 10.06.1975Zivilrecht
Eine privatwirtschaftlich tätig werdende öffentlich-rechtliche Körperschaft darf nicht jene Machtmittel, die ihr die öffentlich-rechtliche Stellung gibt, zur Förderung ihres privaten Wettbewerbes ausnützen.
RS0077436 Rechtssatz 19.12.1989Zivilrecht
Soweit nicht gesetzliche Ausnahmen bestehen, darf sich die öffentliche Hand nur jener Wettbewerbsmittel bedienen, die auch ihren privaten Mitbewerbern offenstehen. Eine Wettbewerbshandlung ist zwar nicht schon deshalb unlauter, weil sie von einem öffentlich …
RS0077443 Rechtssatz 10.06.1975Zivilrecht
Der Staat, die Länder, die Gemeinden oder sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften unterliegen den Vorschriften des Wettbewerbsrechtes dann, wenn sie privatwirtschaftlich tätig werden.
RS0077455 Rechtssatz 19.12.1989Zivilrecht
Greift die Post unter Einsatz der ihr zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Beförderungsleistung zur Verfügung stehenden sachlichen (Postämter) und personellen (Postbedienstete) Infrastrukturen zugunsten einzelner Mitbewerber - und damit zum Nachteil a …
RS0079628 Rechtssatz 16.12.1975Zivilrecht
Die Haftung nach § 18 UWG setzt grundsätzlich voraus, dass der als Haftender in Betracht Kommende die Möglichkeit hat, sich von der Haftung zu befreien, indem er kraft seiner Beziehung zum Dritten für die Abstellung der Wettbewerbsverstöße dieses Dritten so …
RS0079674 Rechtssatz 30.11.1976Zivilrecht
Die Bestimmung über die Haftung für Angestellte und Beauftragte ist weit auszulegen. Personen, für die der Unternehmensinhaber haftet, sind solche, welche im Auftrag des Unternehmers etwa auf Grund eines Werkvertrages, eines Bevollmächtigungsvertrages, eine …
RS0079689 Rechtssatz 14.06.1977Zivilrecht
Wesentlich ist, dass der betreffende Wettbewerbsverstoß "im Betrieb des Unternehmers" begangen wurde. Dieser Begriff ist weit auszulegen (SZ 18/45; 4 Ob 394/76); er ist primär im organisatorischen Sinn zu verstehen und umfasst daher auch die Tätigkeit solch …
RS0079737 Rechtssatz 04.04.1978Zivilrecht
Die Berechtigung des Begehrens nach Urteilsveröffentlichung hängt davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaße besteht.