Entscheidungsgründe:
I. Die klagenden, auf Grund der Ermächtigung des § 32 des Handelskammergesetzes BGBl 1946/182 durch § 2 Abs 1 der Fachgruppenordnung BGBl 1947/223 für den Bereich der Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft errichteten Fachverbände (§ 4 Z 2, 3 und 4 des Anhanges zur Fachgruppenordnung) machen den beklagten Parteien - 1. Ö*** P***, 2. BANK DERrömisch eins. Die klagenden, auf Grund der Ermächtigung des Paragraph 32, des Handelskammergesetzes BGBl 1946/182 durch Paragraph 2, Absatz eins, der Fachgruppenordnung BGBl 1947/223 für den Bereich der Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft errichteten Fachverbände (Paragraph 4, Ziffer 2, 3 und 4 des Anhanges zur Fachgruppenordnung) machen den beklagten Parteien - 1. Ö*** P***, 2. BANK DER
Ö*** P*** AG, 3. R*** Ö***,
4. Gottfried P*** - eine Reihe von Verstößen gegen das Postgesetz, das Postsparkassengesetz sowie andere gesetzliche Bestimmungen zum Vorwurf; durch dieses Verhalten hätten die beklagten Parteien zugleich auch den guten Sitten iS des § 1 UWG zuwidergehandelt. Das dazu erstattete umfangreiche Vorbringen der Kläger läßt sich wie folgt zusammenfassen:4. Gottfried P*** - eine Reihe von Verstößen gegen das Postgesetz, das Postsparkassengesetz sowie andere gesetzliche Bestimmungen zum Vorwurf; durch dieses Verhalten hätten die beklagten Parteien zugleich auch den guten Sitten iS des Paragraph eins, UWG zuwidergehandelt. Das dazu erstattete umfangreiche Vorbringen der Kläger läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Gemäß § 14 des Postgesetzes BGBl 1957/58 (PostG) sei die Post - also die Postverwaltung als Einrichtung des Bundes und damit als Teil der staatlichen Verwaltung - berechtigt, über die "in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten des Postwesens" (§ 1 PostG) hinaus "auch andere Leistungen nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen gegen angemessene Vergütung zu erbringen"; nach dem Wortlaut dieser Bestimmung, aber auch nach dem - für die nicht-hoheitliche Verwaltung (die sogenannte "Privatwirtschaftsverwaltung") in gleicher Weise wie für die hoheitliche und die schlicht-hoheitliche Verwaltung des Bundes geltenden - Legalitätsprinzip des Art 18 B-VG bedürften aber alle diese Tätigkeiten immer einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung. So habe der Bund gemäß § 2 Abs 1 des Postsparkassengesetzes 1969 BGBl 458 (im folgenden: P***G) "im Namen und auf Rechnung der Ö*** P*** durch die Post im Postscheck- und Postsparverkehr Einzahlungen entgegenzunehmen und Auszahlungen zu leisten". Demgemäß habe die Ö*** P*** gemäß § 15 Abs 1 P***G "an ihren Schaltern, ihren Zweigstellen sowie durch die Post Geldbeträge als Spareinlagen auf Postsparbücher zu übernehmen.....und sie bei Kündigung des Verfügungsberechtigten gegen Vorlage des Postsparbuches zurückzuzahlen" (§ 15 Abs 1 P***G). Für diese Leistungen der Post habe die Ö*** P***Gemäß Paragraph 14, des Postgesetzes BGBl 1957/58 (PostG) sei die Post - also die Postverwaltung als Einrichtung des Bundes und damit als Teil der staatlichen Verwaltung - berechtigt, über die "in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten des Postwesens" (Paragraph eins, PostG) hinaus "auch andere Leistungen nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen gegen angemessene Vergütung zu erbringen"; nach dem Wortlaut dieser Bestimmung, aber auch nach dem - für die nicht-hoheitliche Verwaltung (die sogenannte "Privatwirtschaftsverwaltung") in gleicher Weise wie für die hoheitliche und die schlicht-hoheitliche Verwaltung des Bundes geltenden - Legalitätsprinzip des Artikel 18, B-VG bedürften aber alle diese Tätigkeiten immer einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung. So habe der Bund gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Postsparkassengesetzes 1969 Bundesgesetzblatt 458 (im folgenden: P***G) "im Namen und auf Rechnung der Ö*** P*** durch die Post im Postscheck- und Postsparverkehr Einzahlungen entgegenzunehmen und Auszahlungen zu leisten". Demgemäß habe die Ö*** P*** gemäß Paragraph 15, Absatz eins, P***G "an ihren Schaltern, ihren Zweigstellen sowie durch die Post Geldbeträge als Spareinlagen auf Postsparbücher zu übernehmen.....und sie bei Kündigung des Verfügungsberechtigten gegen Vorlage des Postsparbuches zurückzuzahlen" (Paragraph 15, Absatz eins, P***G). Für diese Leistungen der Post habe die Ö*** P***
gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 P***G dem Bund eine "angemessene jährliche Vergütung" zu entrichten. Darüber hinausgehende Leistungen der Post für die Ö*** P*** seien nach Ansicht der Klägergemäß Paragraph 2, Absatz 2, Satz 1 P***G dem Bund eine "angemessene jährliche Vergütung" zu entrichten. Darüber hinausgehende Leistungen der Post für die Ö*** P*** seien nach Ansicht der Kläger
mangels einer gesetzlichen Grundlage ebenso unzulässig wie überhaupt besondere Leistungen der Post für andere Geldinstitute. Die Aufgaben der - gemäß § 1 Abs 1 P***G als Hauptstelle für den Postscheckverkehr und den Postsparverkehr errichteten und mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten - Ö***mangels einer gesetzlichen Grundlage ebenso unzulässig wie überhaupt besondere Leistungen der Post für andere Geldinstitute. Die Aufgaben der - gemäß Paragraph eins, Absatz eins, P***G als Hauptstelle für den Postscheckverkehr und den Postsparverkehr errichteten und mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten - Ö***
P*** (im folgenden: P***) seien in §§ 5 und 6 P***G idF der Novelle 1982 BGBl 1983/80 erschöpfend aufgezählt. Wie sich daraus ergebe, habe der Gesetzgeber die P*** nicht als Vollbank eingerichtet, sondern ihr nur einen eingeschränkten Aufgabenkreis zugewiesen; der P*** sei es insbesondere nicht erlaubt, Darlehen und Kredite an Privatpersonen zu gewähren. Die in § 1 Abs 2 P***G normierte Bürgenhaftung des Bundes (§§ 1346, 1355 ABGB) für alle Verbindlichkeiten der P*** bringe diesem Institut einen erheblichen Wettbewerbsvorteil; sie bedeute ebenso wie die schon genannte Verpflichtung der Post zur Leistung von Hilfsdiensten nach § 2 Abs 1, § 15 Abs 1 P***G und die in anderen Bestimmungen des P***G (§§ 26, 27 Abs 2 und 3) enthaltenen Vorrechte eine "vielfache Privilegierung" der P*** gegenüber allen anderen Geldinstituten. Die unter dem Gesichtspunkt des verfassungsgesetzlichen Gleichheitsgebotes (Art 7 B-VG; Art 2 StGG) notwendige sachliche Rechtfertigung dieser zahlreichen gesetzlichen Begünstigungen sei nur in der historischen Funktion der P*** (Gewährleistung des Sparverkehrs und des bargeldlosen Zahlungsverkehrs auch in entlegenen Landesteilen) und damit in ihrem beschränkten Aufgabenkreis zu finden; die Ausstattung einer Vollbank mit den Privilegien der P*** wäre hingegen sachlich durch nichts zu rechtfertigen und deshalb verfassungswidrig.P*** (im folgenden: P***) seien in Paragraphen 5 und 6 P***G in der Fassung der Novelle 1982 BGBl 1983/80 erschöpfend aufgezählt. Wie sich daraus ergebe, habe der Gesetzgeber die P*** nicht als Vollbank eingerichtet, sondern ihr nur einen eingeschränkten Aufgabenkreis zugewiesen; der P*** sei es insbesondere nicht erlaubt, Darlehen und Kredite an Privatpersonen zu gewähren. Die in Paragraph eins, Absatz 2, P***G normierte Bürgenhaftung des Bundes (Paragraphen 1346, 1355, ABGB) für alle Verbindlichkeiten der P*** bringe diesem Institut einen erheblichen Wettbewerbsvorteil; sie bedeute ebenso wie die schon genannte Verpflichtung der Post zur Leistung von Hilfsdiensten nach Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins, P***G und die in anderen Bestimmungen des P***G (Paragraphen 26, 27, Absatz 2 und 3) enthaltenen Vorrechte eine "vielfache Privilegierung" der P*** gegenüber allen anderen Geldinstituten. Die unter dem Gesichtspunkt des verfassungsgesetzlichen Gleichheitsgebotes (Artikel 7, B-VG; Artikel 2, StGG) notwendige sachliche Rechtfertigung dieser zahlreichen gesetzlichen Begünstigungen sei nur in der historischen Funktion der P*** (Gewährleistung des Sparverkehrs und des bargeldlosen Zahlungsverkehrs auch in entlegenen Landesteilen) und damit in ihrem beschränkten Aufgabenkreis zu finden; die Ausstattung einer Vollbank mit den Privilegien der P*** wäre hingegen sachlich durch nichts zu rechtfertigen und deshalb verfassungswidrig.
Seit einigen Jahren sei nun die P*** - mit Unterstützung des Bundes - durch eine aggressive, mit den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs nicht mehr zu vereinbarende Geschäftspolitik bestrebt, ihren Marktanteil im Spar- und Überweisungsverkehr zu erhöhen. Der P*** solle vor allem dadurch ein Wettbewerbsvorsprung vor ihren Konkurrenten verschafft werden, daß die Post (also der Bund) in verstärktem, über § 2 Abs 1 und § 15 Abs 1 P***G hinausgehendem und deshalb gesetzwidrigem Ausmaß Hilfsgeschäfte für die P*** leiste; damit solle eine Organisation geschaffen werden, in der letztlich - ohne förmliche Errichtung von Zweigstellen iS des § 1 Abs 3 P***G - jedes Postamt, ja sogar jeder Briefträger, als Zweigstelle der P*** fungiere, ohne daß diese entsprechende Aufwendungen zum Aufbau eines Filialnetzes zu machen hätte. Durch gemeinsame Werbemaßnahmen der P*** und der Post sowie durch die wechselseitige gemeinschaftliche Verwendung von Post- und P***-Symbolen solle darüber hinaus beim Publikum der Eindruck völliger Identität von Post und P*** entstehen und damit das der Post in der Öffentlichkeit entgegengebrachte Vertrauen automatisch auf die P*** übertragen werden.Seit einigen Jahren sei nun die P*** - mit Unterstützung des Bundes - durch eine aggressive, mit den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs nicht mehr zu vereinbarende Geschäftspolitik bestrebt, ihren Marktanteil im Spar- und Überweisungsverkehr zu erhöhen. Der P*** solle vor allem dadurch ein Wettbewerbsvorsprung vor ihren Konkurrenten verschafft werden, daß die Post (also der Bund) in verstärktem, über Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 15, Absatz eins, P***G hinausgehendem und deshalb gesetzwidrigem Ausmaß Hilfsgeschäfte für die P*** leiste; damit solle eine Organisation geschaffen werden, in der letztlich - ohne förmliche Errichtung von Zweigstellen iS des Paragraph eins, Absatz 3, P***G - jedes Postamt, ja sogar jeder Briefträger, als Zweigstelle der P*** fungiere, ohne daß diese entsprechende Aufwendungen zum Aufbau eines Filialnetzes zu machen hätte. Durch gemeinsame Werbemaßnahmen der P*** und der Post sowie durch die wechselseitige gemeinschaftliche Verwendung von Post- und P***-Symbolen solle darüber hinaus beim Publikum der Eindruck völliger Identität von Post und P*** entstehen und damit das der Post in der Öffentlichkeit entgegengebrachte Vertrauen automatisch auf die P*** übertragen werden.
Um die ausdrücklichen gesetzlichen Beschränkungen ihres Aufgabenkreises zu umgehen und mit ihren Kunden auch als Vollbank ins Geschäft zu kommen, habe die P*** im Jahre 1977 97 % des Aktiennennwertes der "Teilzahlungsbank A*** AG" - welche über eine volle Bankkonzession verfüge - erworben und die Firma dieser Gesellschaft im Jahr 1978 in "BANK DER Ö***
P*** AG" (im folgenden: P***-Bank) geändert. Damit sei nach dem äußeren Erscheinungsbild die Identität von P*** und P***-Bank hergestellt worden; nicht nur die Wahl des Fimenwortlautes, sondern auch die weitgehende Identität der Vorstandsmitglieder, der Zweigstellen und der Werbemaßnahmen dieser Bank ließen keinen Zweifel an den damit verfolgten wettbewerbspolitischen Absichten. Die P***-Bank sei nach dem Kreditwesengesetz für alle Bankgeschäfte behördlich konzessioniert; sie betreibe vor allem jene Bankgeschäfte, die der P*** selbst gemäß §§ 5 und 6 P***G verboten sind.P*** AG" (im folgenden: P***-Bank) geändert. Damit sei nach dem äußeren Erscheinungsbild die Identität von P*** und P***-Bank hergestellt worden; nicht nur die Wahl des Fimenwortlautes, sondern auch die weitgehende Identität der Vorstandsmitglieder, der Zweigstellen und der Werbemaßnahmen dieser Bank ließen keinen Zweifel an den damit verfolgten wettbewerbspolitischen Absichten. Die P***-Bank sei nach dem Kreditwesengesetz für alle Bankgeschäfte behördlich konzessioniert; sie betreibe vor allem jene Bankgeschäfte, die der P*** selbst gemäß Paragraphen 5 und 6 P***G verboten sind.
Diese Beteiligung der P*** an der P***-Bank sei gesetzwidrig; sie könne auch durch den Hinweis auf § 5 Z 11 P***G nicht gerechtfertigt werden, weil diese Gesetzesstelle der P*** den Erwerb dauernder Beteiligungen an anderen Unternehmungen nur insoweit gestatte, als sie "der Erreichung der durch dieses Bundesgesetz umschriebenen Aufgaben der Ö*** P*** dienen"; das sei aberDiese Beteiligung der P*** an der P***-Bank sei gesetzwidrig; sie könne auch durch den Hinweis auf Paragraph 5, Ziffer 11, P***G nicht gerechtfertigt werden, weil diese Gesetzesstelle der P*** den Erwerb dauernder Beteiligungen an anderen Unternehmungen nur insoweit gestatte, als sie "der Erreichung der durch dieses Bundesgesetz umschriebenen Aufgaben der Ö*** P*** dienen"; das sei aber
hier nicht der Fall. Die von der P*** gewünschte Identifizierung der P***-Bank mit Post und P*** sei im übrigen auch deshalb zur Irreführung des Publikums geeignet, weil der Bund für die Verbindlichkeiten der P***-Bank - anders als für solche der P*** selbst - nicht hafte und auch die Post die schon genannten Hilfsgeschäfte nur für die P*** und nicht auch für die P***-Bank erbringen dürfe.
Aus der Vielzahl von Gesetzes- und Wettbewerbsverstößen der P*** und der übrigen beklagten Parteien wurden von den Klägern die nachstehenden Beispiele herausgegriffen und zum Gegenstand ihrer Klage gemacht:
Die P*** und die P***-Bank verwendeten alle Postämter Österreichs als Zweigstellen, ohne daß die Voraussetzungen des § 1 Abs 3, zweiter Halbsatz, P***G oder des Kreditwesengesetzes erfüllt wären; der Bund stelle ihnen seine Postämter für diese Zwecke zur Verfügung. Um das auch nach außen für jedermann erkennbar zu machen, sei die Bezeichnung "P***" deutlich sichtbar in das Post-Emblem integriert worden.Die P*** und die P***-Bank verwendeten alle Postämter Österreichs als Zweigstellen, ohne daß die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3,, zweiter Halbsatz, P***G oder des Kreditwesengesetzes erfüllt wären; der Bund stelle ihnen seine Postämter für diese Zwecke zur Verfügung. Um das auch nach außen für jedermann erkennbar zu machen, sei die Bezeichnung "P***" deutlich sichtbar in das Post-Emblem integriert worden.
Das im März 1981 abgeschlossene Partnerschaftsabkommen zwischen der P*** und der B*** W*** werde gleichfalls auf jedem Postamt durch Übernahme des W***-Firmenzeichens in die neuen Amtstafeln sichtbar gemacht.
Die Post, die P*** und die P***-Bank träten laufend gemeinsam werbend auf, und zwar in allen Medien, wie Fernsehen, Hörfunk, Zeitungen und insbesondere in Flugblättern; Herausgeber dieser Werbeschriften, in welchen die organisatorische Einheit von Post, P*** und P***-Bank betont werde, seien häufig Postämter und Briefträger. Vielfach sei von dem Unternehmen "Post-P***" die Rede; auch Slogans wie "Ihre Sparkasse im Postamt" oder "P*** - Mit dem Service der Post" würden verwendet. Entgegen den Bestimmungen des P***G würden von den Postämtern und der P*** immer wieder "Privatkredite" angeboten; Kreditanträge für die P***-Bank würden in allen Postämtern und von Briefträgern entgegengenommen.
Mit seiner Unterstützung der P***, der P***-Bank und jetzt auch der B*** W*** gehe der Bund weit über seine
gesetzlichen Aufträge und Ermächtigungen hinaus; hinsichtlich der P***-Bank und der B*** W*** fehle es überhaupt an einer gesetzlichen Grundlage. Die rechtswidrige Unterstützung der P*** durch den Bund gehe sogar so weit, daß die Post P***-Kunden für telefonische Anfragen grundsätzlich nur den Ortstarif verrechne; auch Briefsendungen für die P** würden teilweise portofrei befördert.
Weder die P*** noch die P***-Bank oder die B***
W*** zahlten für die Leistungen, die der Bund (Postverwaltung) durch die Unterstützung ihrer Werbung, das Bereitstellen der Postämter und die Dienstleistungen der Postbediensteten, insbesondere der Briefträger, für sie erbringt, ein iS des § 14 PostG und des § 2 Abs 2 P***G angemessenes Entgelt. Dieser Umstand wirke in besonderem Maße wettbewerbsverzerrend, weil die P***, die P***-Bank und die B*** W*** damit über ein lückenloses Filialnetz verfügten, ohne dafür entsprechende Aufwendungen machen zu müssen.W*** zahlten für die Leistungen, die der Bund (Postverwaltung) durch die Unterstützung ihrer Werbung, das Bereitstellen der Postämter und die Dienstleistungen der Postbediensteten, insbesondere der Briefträger, für sie erbringt, ein iS des Paragraph 14, PostG und des Paragraph 2, Absatz 2, P***G angemessenes Entgelt. Dieser Umstand wirke in besonderem Maße wettbewerbsverzerrend, weil die P***, die P***-Bank und die B*** W*** damit über ein lückenloses Filialnetz verfügten, ohne dafür entsprechende Aufwendungen machen zu müssen.
Die gesetzwidrige Heranziehung der Post für Zwecke der P***, der P***-Bank und der B*** W*** gehe so weit, daß diese Unternehmungen den Postbediensteten für entsprechende Geschäftsabschlüsse Provisionen zahlten. Das habe naturgemäß dazu geführt, daß insbesondere Postamtsleiter und Briefträger, zum Teil in sehr aggressiver Form, allein oder in Absprache mit dem Bund, der P*** und der P***-Bank, zumindest aber unter billigender Duldung dieser Institutionen, Werbung für die P***, die P***-Bank und die B*** W*** trieben und dabei insbesondere die amtlichen Funktionen der Post in gesetzwidriger Weise herausstellten. So habe etwa im Dezember 1984 der Viertbeklagte Gottfried P*** als Briefträger des Postamtes Kobersdorf im Burgenland ein an die "Sehr geehrten Postkunden" gerichtetes Flugblatt herausgegeben, in welchem er folgende unrichtige Behauptungen aufgestellt habe:
"Eines der unangenehmsten Probleme meiner Kunden ist die Einzahlung von Erlagscheinen bei Banken. Aus Erfahrung wissen wir, daß diese Geldbeträge, aus verständlichen Gründen, bei der Bank verbleiben und erst nach einigen Tagen weitergebucht werden. Dadurch verstreichen Fristen, und eine Mahnung flattert Ihnen ins Haus, obwohl Sie diesen Erlagschein nachweislich bezahlt haben. Bei der Post werden Erlagscheine mit dem Aufgabedatum gebucht. Ein Tip:
Wichtige Erlagscheine gibt man am Postamt auf, dadurch ersparen Sie sich Ärger und manchmal auch Geld."
In die gesetzwidrige Unterstützung der P*** und der P***-Bank seien neben der Postverwaltung auch andere Dienststellen der öffentlichen Verwaltung involviert. So würden etwa die den Zivildienern gebührenden Bezüge ausschließlich auf P***-Konten überwiesen; auch Sozialhilfeempfängern werde in einem gemeinsamen Flublatt von Post und P*** die Eröffnung eines Kontos bei der P*** nahegelegt.
Das besondere Naheverhältnis der Postverwaltung zur P***, zur P***-Bank und zur B*** W*** habe nicht nur allgemeine Wettbewerbsnachteile der anderen Geldinstitute zur Folge; es führe auch zu konkreten Mißbräuchen im Einzelfall, zumal die Post, die Postamtsleiter und die Briefträger schon durch die der Post vom Gesetzgeber vorbehaltene Briefzustellung über Informationen verfügten, deren Mißbrauch zu Wettbewerbszwecken gar nicht ausgeschlossen werden könne.
Durch die geschilderten Gesetzesverletzungen hätten die beklagten Parteien auch gegen die guten Sitten iS des § 1 UWG verstoßen: Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gälten gegenüber allen Wirtschaftssubjekten, ohne daß es auf ihre Organisationsform, die Art ihrer Teilnahme am Markt oder eine allfällige Gewinnerzielungsabsicht ankäme; sie seien grundsätzlich auch auf den Bund und die P*** anzuwenden. Als Förderung fremden Wettbewerbs unterlägen alle Handlungen des Bundes, aber auch einzelner Postbeamter oder sonstiger Personen, durch welche die Geschäftszwecke der P***, der P***-Bank oder anderer Unternehmungen gefördert werden, der Beurteilung nach dem UWG. Dabei seien dem Bund in seiner Doppelfunktion als Träger hoheitlicher Gewalt und als Teilnehmer am Wettbewerb nicht nur der Mißbrauch amtlicher Autorität (gemeinschaftliche Werbung, Auszahlung von Zivildienst-Bezügen nur über P***-Konten) und sittenwidriger Behinderungswettbewerb (Benachteiligung anderer Geldinstitute) vorzuwerfen, sondern auch das Ausnützen amtlicher Beziehungen und Kenntnisse zu Wettbewerbszwecken (Einsatz amtlicher Kenntnisse zum Aufbau von Geschäftsbeziehungen zur P*** und zur P***-Bank unter Mißachtung der Amtsverschwiegenheit), unlautere Preisunterbietung und zweckwidriger Einsatz öffentlicher Ressourcen (Sondergebühren für P***-Kunden bei Telefon und Briefporto, keine Zahlung angemessener Vergütungen an den Bund, Befreiung von der "Bankplatzsteuer") sowie das mißbräuchliche Ausnützen einer Monopolstellung (gesetzwidrige Leistungen des Bundes nur an P***, P***-Bank und B*** W***).Durch die geschilderten Gesetzesverletzungen hätten die beklagten Parteien auch gegen die guten Sitten iS des Paragraph eins, UWG verstoßen: Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gälten gegenüber allen Wirtschaftssubjekten, ohne daß es auf ihre Organisationsform, die Art ihrer Teilnahme am Markt oder eine allfällige Gewinnerzielungsabsicht ankäme; sie seien grundsätzlich auch auf den Bund und die P*** anzuwenden. Als Förderung fremden Wettbewerbs unterlägen alle Handlungen des Bundes, aber auch einzelner Postbeamter oder sonstiger Personen, durch welche die Geschäftszwecke der P***, der P***-Bank oder anderer Unternehmungen gefördert werden, der Beurteilung nach dem UWG. Dabei seien dem Bund in seiner Doppelfunktion als Träger hoheitlicher Gewalt und als Teilnehmer am Wettbewerb nicht nur der Mißbrauch amtlicher Autorität (gemeinschaftliche Werbung, Auszahlung von Zivildienst-Bezügen nur über P***-Konten) und sittenwidriger Behinderungswettbewerb (Benachteiligung anderer Geldinstitute) vorzuwerfen, sondern auch das Ausnützen amtlicher Beziehungen und Kenntnisse zu Wettbewerbszwecken (Einsatz amtlicher Kenntnisse zum Aufbau von Geschäftsbeziehungen zur P*** und zur P***-Bank unter Mißachtung der Amtsverschwiegenheit), unlautere Preisunterbietung und zweckwidriger Einsatz öffentlicher Ressourcen (Sondergebühren für P***-Kunden bei Telefon und Briefporto, keine Zahlung angemessener Vergütungen an den Bund, Befreiung von der "Bankplatzsteuer") sowie das mißbräuchliche Ausnützen einer Monopolstellung (gesetzwidrige Leistungen des Bundes nur an P***, P***-Bank und B*** W***).
Die klagenden Parteien beantragen daher das Urteil,
1. die erstbeklagte Partei (P***) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang in ihrer Geschäftstätigkeit die über das Postgesetz hinausgehende besondere Inanspruchnahme der drittbeklagten Partei (Bund) zu unterlassen, soweit es sich nicht um die Entgegennahme von Einzahlungen und die Leistung von Auszahlungen im Postscheck- und Postsparverkehr bzw die Übernahme und Zurückzahlung von Geldbeträgen als Spareinlagen auf Postsparbüchern durch die Post (§ 2 Abs 1, § 15 Abs 1 P***G) handelt, insbesondere 1. die erstbeklagte Partei (P***) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang in ihrer Geschäftstätigkeit die über das Postgesetz hinausgehende besondere Inanspruchnahme der drittbeklagten Partei (Bund) zu unterlassen, soweit es sich nicht um die Entgegennahme von Einzahlungen und die Leistung von Auszahlungen im Postscheck- und Postsparverkehr bzw die Übernahme und Zurückzahlung von Geldbeträgen als Spareinlagen auf Postsparbüchern durch die Post (Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins, P***G) handelt, insbesondere
a) die Inanspruchnahme der Postämter als Zweig- oder Geschäftsstellen; die Bezeichnung der Postämter mit Aufschriften und Hinweistafeln, welche die Worte "Ö*** P***" oder
die Abkürzung "P***" oder irgendwelche P***-Symbole aufweisen, und zwar sowohl Aufschriften und Hinweistafeln, die diesen Inhalt allein aufweisen, als auch Aufschriften und Hinweistafeln, in denen dieser Inhalt mit dem Wort "Post" oder dem Postsymbol verbunden oder integriert ist; weiters die Inanspruchnahme der Postämter durch die Auflage von Werbematerial, Informationsbroschüren, Formularen und Geschäftspapieren, und zwar sowohl für die P*** selbst als auch für Unternehmen, mit denen die P*** in Geschäftsbeziehungen steht, wie etwa die P***-Bank und die B*** W***;
b) jede die organisatorische Identität von Post und P*** betonende und vortäuschende Werbung allein oder gemeinsam mit dem Bund in Fernsehen, Radio, Presse und insbesondere Flugblättern; die Verwendung von Post-Symbolen oder der Slogans "Ihre Sparkasse im Postamt", "Mit dem Service der Post" in der Werbung;
c) die Verwendung von Postbediensteten, etwa Postamtsleitern und Briefträgern, für Werbemaßnahmen, zum Anlocken von Kunden, zum Anbahnen oder zum Abschluß von Geschäften, soweit diese Tätigkeit in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit ihrer Dienstleistung für die Post ausgeführt wird, und zwar unabhängig davon, ob dafür ein gesondertes Entgelt entrichtet wird;
d) die Inanspruchnahme begünstigender Sondergebühren für allgemeine Leistungen der Post, wie Telefongebühren und Briefporti;
2. Die erstbeklagte Partei (P***) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang die allein oder in Gemeinschaft mit dem Bund oder mit einzelnen Postbediensteten aufgestellte Behauptung, daß mit Erlagscheinen bei der Bank eingezahlte Geldbeträge aus verständlichen Gründen bei der Bank verblieben und erst nach einigen Tagen weitergebucht würden, wodurch den Einzahlern Ärger und Kosten entstünden, zu unterlassen sowie derartige Behauptungen, die der Bund oder einzelne Postbedienstete auch im Namen der P*** verbreiten, nicht zu dulden;
3. Die erstbeklagte Partei (P***) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang ihre Beteiligung an der im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien unter HRB 21.118 eingetragenen "Bank der Ö*** P*** Aktiengesellschaft" nicht aufrechtzuerhalten und alle ihre Aktienanteile an dieser Bank zu veräußern sowie weder selbst noch mittelbar über dritte Personen Geschäfte zu betreiben, die durch den in §§ 5 und 6 P***G festgesetzten Wirkungskreis nicht gedeckt sind; 3. Die erstbeklagte Partei (P***) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang ihre Beteiligung an der im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien unter HRB 21.118 eingetragenen "Bank der Ö*** P*** Aktiengesellschaft" nicht aufrechtzuerhalten und alle ihre Aktienanteile an dieser Bank zu veräußern sowie weder selbst noch mittelbar über dritte Personen Geschäfte zu betreiben, die durch den in Paragraphen 5 und 6 P***G festgesetzten Wirkungskreis nicht gedeckt sind;
4. Die zweitbeklagte Partei (P***-Bank) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang in ihrer Geschäftstätigkeit die über das Postgesetz hinausgehende besondere Inanspruchnahme des Bundes (Postverwaltung) zu unterlassen, nämlich insbesondere
a) das Auflegen von Werbematerial, Informationsbroschüren, Formularen und Geschäftspapieren in den Postämtern sowie das Verteilen und Verbreiten derartiger Unterlagen durch Postbedienstete;
b) das Entgegennehmen von Kreditanträgen und dergleichen Schriftstücken durch die Post und ihre Bediensteten, etwa Postamtsleiter und Briefträger;
5. Die erstbeklagte Partei (P***) und die zweitbeklagte Partei (P***-Bank) seien schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang den Firmennamen der zweitbeklagten Partei "Bank der Ö*** P*** Aktiengesellschaft" dahin abzuändern, daß die Worte "Ö*** P***" oder die Abkürzung "P***" darin nicht
mehr vorkommen;
6. Die drittbeklagte Partei (Bund) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang die über das Postgesetz hinausgehenden besonderen Leistungen an die P***, die P***-Bank sowie sonstige Unternehmen im Bereich des Bank- und Kreditwesens zu unterlassen, soweit es sich nicht um die Entgegennahme von Einzahlungen und die Leistung von Auszahlungen im Postscheck- und Postsparverkehr bzw um die Übernahme und Zurückzahlung von Geldbeträgen als Spareinlagen auf Postsparbüchern durch die Post (§ 2 Abs 1, § 15 Abs 1 P***G) oder sonstige in gesetzlichen Grundlagen festgelegte Tätigkeiten handelt, insbesondere 6. Die drittbeklagte Partei (Bund) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang die über das Postgesetz hinausgehenden besonderen Leistungen an die P***, die P***-Bank sowie sonstige Unternehmen im Bereich des Bank- und Kreditwesens zu unterlassen, soweit es sich nicht um die Entgegennahme von Einzahlungen und die Leistung von Auszahlungen im Postscheck- und Postsparverkehr bzw um die Übernahme und Zurückzahlung von Geldbeträgen als Spareinlagen auf Postsparbüchern durch die Post (Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins, P***G) oder sonstige in gesetzlichen Grundlagen festgelegte Tätigkeiten handelt, insbesondere
a) die Bereitstellung der Postämter als Zweig- und Geschäftsstellen; die Bezeichnung der Postämter mit Aufschriften und Hinweistafeln, welche die Worte "Ö*** P***" oder
die Abkürzung "P***" oder irgendwelche P***-Symbole aufweisen, und zwar sowohl mit Aufschriften und Hinweistafeln, die diesen Inhalt allein aufweisen, als auch mit Aufschriften und Hinweistafeln, in denen dieser Inhalt mit dem Wort "Post" oder dem Post-Symbol verbunden oder integriert ist; weiters die Verwendung der Postämter für die Auflage von Werbematerial, Informationsbroschüren, Formularen und Geschäftspapieren, wie etwa Kreditanträgen für die P***-Bank;
b) jede die organisatorische Identität von Post und P*** vortäuschende Werbung allein oder gemeinsam mit der P*** in Fernsehen, Radio, Presse sowie Flugblättern;
c) die Bereitstellung von Postbediensteten, wie Postamtsleitern und Briefträgern, für Werbemaßnahmen, zum Anlocken von Kunden, zum Anbahnen oder zum Abschluß von Geschäften, soweit diese Tätigkeit im zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang mit ihrer Dienstleistung für die Post ausgeführt wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dafür ein gesondertes Entgelt gezahlt wird;
d) das Gewähren begünstigter Sondergebühren für allgemeine Leistungen der Post, wie Telefongebühren und Briefporti;
7. Die drittbeklagte Partei (Bund) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang die allein oder in Gemeinschaft mit einzelnen Postbediensteten oder der P*** aufgestellte Behauptung, daß mit Erlagscheinen bei Banken eingezahlte Gedlbeträge aus verständlichen Gründen bei der Bank verblieben und erst nach einigen Tagen weitergebucht würden, wodurch den Einzahlern Ärger und Kosten entstünden, zu unterlassen sowie derartige Behauptungen, welche die P*** oder einzelne Postbedienstete auch im Namen des Bundes verbreiten, nicht zu dulden;
8. Die viertbeklagte Partei (Gottfried P***) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang die allein oder in Gemeinschaft mit dem Bund oder mit der P*** aufgestellte Behauptung, daß mit Erlagscheinen bei Banken eingezahlte Geldbeträge aus verständlichen Gründen bei der Bank verblieben und erst nach einigen Tagen weitergebucht würden, wodurch den Einzahlern Ärger und Kosten entstünden, zu unterlassen.
9. Die klagenden Parteien würden ermächtigt, binnen 6 Wochen nach Rechtskraft des Urteils die auf die jeweiligen beklagten Parteien entfallenden Teile des Urteilsspruches auf Kosten der jeweiligen beklagten Partei mit fettgedruckter Umrandung und gesperrter Schrift der Namen im Nachrichtenteil einer Samstag-Ausgabe des "Kuriers", der "Neuen Kronen-Zeitung", der "Presse", der "Oberösterreichischen Nachrichten", des "Oberösterreichischen Tagblattes", des "Neuen Volksblattes", der "Kleinen Zeitung", der "Neuen Zeit", der "Südost-Tagespost", der "Tiror Tageszeitung", der "Neuen Tiroler Zeitung", der "Vorarlberger Nachrichten", der "Neuen Vorarlberger Tageszeitung", der "Kärntner Tageszeitung", der "Salzburger Nachrichten", des "Salzburger Tagblattes" und der "Salzburger Volkszeitung" sowie im Werbeteil des Österreichischen Fernsehens und im Programm Österreich 3 des Österreichischen Rundfunks zu veröffentlichen, wobei die Einschaltung in Rundfunk und Fernsehen an einem Dienstag und einem Samstag zu erfolgten hat.
Die beklagten Parteien beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Daß die Post gemäß § 14 PostG "andere Leistungen" nur "nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen" erbringen darf, bedeute nicht, daß sie dabei jeweils einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedürfte; der Gesetzgeber habe vielmehr mit diesen Worten nur auf die durch andere Gesetze für solche Leistungen allgemein gezogenen Schranken hingewiesen. Das von den klagenden Parteien als Stütze ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogene Legalitätsprinzip (Art 18 B-VG) gelte nach herrschender Ansicht nur für den Bereich der Hoheitsverwaltung. Die von der Post gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 P***G im Namen und auf Rechnung der P*** erbrachten Leistungen im Postscheck- und im Postsparverkehr unterlägen nicht dem Kreditwesengesetz; der Leistungsverbund Post-P*** sei kein Zweigstellen- oder Filialsystem iS des § 10 Abs 1 Z 6 des Kreditwesengesetzes. Das gleiche gelte auch für die von der Post gemäß § 14 PostG - zulässigerweise - für die P*** freiwillig erbrachten Leistungen. Auch hier liege stets eine Tätigkeit im Namen und für Rechnung der P*** vor; die Postämter seien daher auch insoweit keine "Zweigstellen" der P***. Die Kritik der klagenden Parteien an der Höhe der von der P*** gemäß § 2 Abs 2 P***G, § 14 PostG dem Bund zu leistenden "angemessenen Vergütung" sei ; auch der Rechnungshof habe im Jahr 1983 nach sorgfältiger Prüfung der Gebarung der P*** keinen Anlaß zu einer Beanstandung dieser Vergütung und ihrer Angemessenheit gefunden.Die beklagten Parteien beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Daß die Post gemäß Paragraph 14, PostG "andere Leistungen" nur "nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen" erbringen darf, bedeute nicht, daß sie dabei jeweils einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedürfte; der Gesetzgeber habe vielmehr mit diesen Worten nur auf die durch andere Gesetze für solche Leistungen allgemein gezogenen Schranken hingewiesen. Das von den klagenden Parteien als Stütze ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogene Legalitätsprinzip (Artikel 18, B-VG) gelte nach herrschender Ansicht nur für den Bereich der Hoheitsverwaltung. Die von der Post gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 P***G im Namen und auf Rechnung der P*** erbrachten Leistungen im Postscheck- und im Postsparverkehr unterlägen nicht dem Kreditwesengesetz; der Leistungsverbund Post-P*** sei kein Zweigstellen- oder Filialsystem iS des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Kreditwesengesetzes. Das gleiche gelte auch für die von der Post gemäß Paragraph 14, PostG - zulässigerweise - für die P*** freiwillig erbrachten Leistungen. Auch hier liege stets eine Tätigkeit im Namen und für Rechnung der P*** vor; die Postämter seien daher auch insoweit keine "Zweigstellen" der P***. Die Kritik der klagenden Parteien an der Höhe der von der P*** gemäß Paragraph 2, Absatz 2, P***G, Paragraph 14, PostG dem Bund zu leistenden "angemessenen Vergütung" sei ; auch der Rechnungshof habe im Jahr 1983 nach sorgfältiger Prüfung der Gebarung der P*** keinen Anlaß zu einer Beanstandung dieser Vergütung und ihrer Angemessenheit gefunden.
Von einer gleichheitswidrigen Privilegierung der P*** könne keine Rede sein: Hinsichtlich der öffentilchen Abgaben unterliege sie seit dem 1.1.1978 weitgehend den gleichen Regeln wie die Sparkassen. Das Recht zum Führen des Bundeswappens sei für alle ausgegliederten Betriebe des Bundes typisch; es könne im übrigen auch anderen Unternehmungen verliehen werden. Gleiches gelte für die Vertretung der P*** durch die Finanzprokuratur. Die Bürgenhaftung des Bundes für alle Verbindlichkeiten der P*** sei eine notwendige Ergänzung der nur beschränkten Ausstattung der P*** mit Eigenkapital. Von besonderer Bedeutung sei hingegen, daß die P*** gemäß § 23 Abs 4 P***G zunächst 50 % ihres jährlichen bilanzmäßigen Reingewinnes und dann nach Auffüllung des Reservefonds ihren gesamten Reingewinn an den Bund abzuführen habe.Von einer gleichheitswidrigen Privilegierung der P*** könne keine Rede sein: Hinsichtlich der öffentilchen Abgaben unterliege sie seit dem 1.1.1978 weitgehend den gleichen Regeln wie die Sparkassen. Das Recht zum Führen des Bundeswappens sei für alle ausgegliederten Betriebe des Bundes typisch; es könne im übrigen auch anderen Unternehmungen verliehen werden. Gleiches gelte für die Vertretung der P*** durch die Finanzprokuratur. Die Bürgenhaftung des Bundes für alle Verbindlichkeiten der P*** sei eine notwendige Ergänzung der nur beschränkten Ausstattung der P*** mit Eigenkapital. Von besonderer Bedeutung sei hingegen, daß die P*** gemäß Paragraph 23, Absatz 4, P***G zunächst 50 % ihres jährlichen bilanzmäßigen Reingewinnes und dann nach Auffüllung des Reservefonds ihren gesamten Reingewinn an den Bund abzuführen habe.
Die gemeinsame Werbung von Post und P*** sei wegen der zum Teil sogar zwingend angeordneten Zusammenarbeit dieser beiden Unternehmungen selbstverständlich; ein isoliertes Vorgehen wäre praktisch undurchführbar. Im übrigen seien Post und P*** seit nunmehr schon mehr als 100 Jahren einander in der öffentlichen Meinung nahestehende Begriffe.
Entgegen den Behauptungen der klagenden Parteien genieße die P*** bei den Post- und Fernmeldegebühren keine Sonderkonditionen; sie zahle der Post für ihre Kunden die gleichen gesetzlich festgelegten Gebühren wie jeder andere Benützer. Auch bei der Entrichtung der sogenannten "Bankplatzsteuer" komme dem Leistungsverbund Post-P*** keine spezifische Besserstellung oder gar Befreiung zu. Der - schon nach § 3 P***G (Verpflichtung zur kaufmännischen Wirtschaftsführung) zulässige - Erwerb der Aktienmehrheit an der damaligen "A*** Kunden-Kredit und Teilzahlungsbank registrierte Genossenschaft mbH" finde in § 5 Z 11 P***G idF der Novelle 1982 BGBl 1983/80 seine gesetzliche Deckung. Er sei vom Vorstand mit Zustimmung des Staatskommissärs beschlossen und vom Verwaltungsrat der P*** zustimmend zur Kenntnis genommen worden; auch der Rechnungshof habe darin keinen Anlaß zur Feststellung einer Gesetzesverletzung gesehen. Die Umwandlung dieser Genossenschaft in eine Aktiengesellschaft sei vom Bundesminister für Finanzen mit Bescheid vom 22.7.1977 genehmigt worden. Die von den klagenden Parteien beanstandete Firma "BANK DER Ö*** P***Entgegen den Behauptungen der klagenden Parteien genieße die P*** bei den Post- und Fernmeldegebühren keine Sonderkonditionen; sie zahle der Post für ihre Kunden die gleichen gesetzlich festgelegten Gebühren wie jeder andere Benützer. Auch bei der Entrichtung der sogenannten "Bankplatzsteuer" komme dem Leistungsverbund Post-P*** keine spezifische Besserstellung oder gar Befreiung zu. Der - schon nach Paragraph 3, P***G (Verpflichtung zur kaufmännischen Wirtschaftsführung) zulässige - Erwerb der Aktienmehrheit an der damaligen "A*** Kunden-Kredit und Teilzahlungsbank registrierte Genossenschaft mbH" finde in Paragraph 5, Ziffer 11, P***G in der Fassung der Novelle 1982 BGBl 1983/80 seine gesetzliche Deckung. Er sei vom Vorstand mit Zustimmung des Staatskommissärs beschlossen und vom Verwaltungsrat der P*** zustimmend zur Kenntnis genommen worden; auch der Rechnungshof habe darin keinen Anlaß zur Feststellung einer Gesetzesverletzung gesehen. Die Umwandlung dieser Genossenschaft in eine Aktiengesellschaft sei vom Bundesminister für Finanzen mit Bescheid vom 22.7.1977 genehmigt worden. Die von den klagenden Parteien beanstandete Firma "BANK DER Ö*** P***
AG" sei im Jahr 1978 entsprechend den Bestimmungen des § 4 des Aktiengesetzes gebildet und von der Aufsichtsbehörde zustimmend zur Kenntnis genommen worden. Im Jahr 1979 habe dann der Bundesminister für Finanzen eine Konzessionserweiterung bewilligt und die umfassende Änderung des Unternehmensgegenstandes (Erweiterung zur "Vollbank" iS des § 1 des Kreditwesengesetzes) zur Kenntnis genommen. Unrichtig sei auch die Behauptung der klagenden Parteien, daß beim Publikum - insbesondere durch den Wortlaut der Firma der P***-Bank - der irrige Eindruck einer Haftung des Bundes für die Verbindlichkeiten dieses Institutes entstehe. Die durch eine "gewisse vertrauenserweckende Gedankenverbindung zum Bund" hervorgerufene Annahme, der Bund werde, wenn nötig, sanierend eingreifen, sei unschädlich, entstehe doch ein solcher Eindruck bei allen direkt oder indirekt dem Bund zurechenbaren Betrieben. Von einem "Monopolmißbrauch" der Post könne schon deshalb keine Rede sein, weil ein solches Monopol nur für die Beförderungsaufgaben, nicht aber für "andere Leistungen" der Post iS des § 14 PostG bestehe.AG" sei im Jahr 1978 entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 4, des Aktiengesetzes gebildet und von der Aufsichtsbehörde zustimmend zur Kenntnis genommen worden. Im Jahr 1979 habe dann der Bundesminister für Finanzen eine Konzessionserweiterung bewilligt und die umfassende Änderung des Unternehmensgegenstandes (Erweiterung zur "Vollbank" iS des Paragraph eins, des Kreditwesengesetzes) zur Kenntnis genommen. Unrichtig sei auch die Behauptung der klagenden Parteien, daß beim Publikum - insbesondere durch den Wortlaut der Firma der P***-Bank - der irrige Eindruck einer Haftung des Bundes für die Verbindlichkeiten dieses Institutes entstehe. Die durch eine "gewisse vertrauenserweckende Gedankenverbindung zum Bund" hervorgerufene Annahme, der Bund werde, wenn nötig, sanierend eingreifen, sei unschädlich, entstehe doch ein solcher Eindruck bei allen direkt oder indirekt dem Bund zurechenbaren Betrieben. Von einem "Monopolmißbrauch" der Post könne schon deshalb keine Rede sein, weil ein solches Monopol nur für die Beförderungsaufgaben, nicht aber für "andere Leistungen" der Post iS des Paragraph 14, PostG bestehe.
Die Leistungen der Post für die P***-Bank beschränkten sich auf das Entgegennehmen von Kreditanträgen, das Prüfen der Vollständigkeit der Angaben und der Identität des Antragstellers sowie das Weiterleiten dieser Unterlagen. Die Post werde hier im Rahmen des § 14 PostG im Namen und für Rechnung der P***-Bank tätig; sie erhalte dafür eine angemessene Vergütung. Das gleiche gelte für die Zusammenarbeit der Post mit der B*** W***. Auch dieser Leistungsverbund unterliege der Kontrolle durch den Bundesminister für Finanzen und den Rechnungshof.Die Leistungen der Post für die P***-Bank beschränkten sich auf das Entgegennehmen von Kreditanträgen, das Prüfen der Vollständigkeit der Angaben und der Identität des Antragstellers sowie das Weiterleiten dieser Unterlagen. Die Post werde hier im Rahmen des Paragraph 14, PostG im Namen und für Rechnung der P***-Bank tätig; sie erhalte dafür eine angemessene Vergütung. Das gleiche gelte für die Zusammenarbeit der Post mit der B*** W***. Auch dieser Leistungsverbund unterliege der Kontrolle durch den Bundesminister für Finanzen und den Rechnungshof.
Das zwischen der Post, der P*** und der P***-Bank bestehende Naheverhältnis habe der Gesetzgeber zum Teil zwingend angeordnet, im übrigen aber ausdrücklich gebilligt; wahrheitsgemäße Hinweise auf diese Verbindung entsprächen dem vom Gesetzgeber vorgegebenen System. Im übrigen sei ein solches besonderes Naheverhältnis zu Trägern der öffentlichen Verwaltung (Gebietskörperschaften usw) gerade bei Kreditunternehmungen und Sparkassen nicht selten; es sei keine Besonderheit des Leistungsverbundes Post - P*** - P***-Bank. Das gesamte System Post - P*** - P***-Bank sei wettbewerbsrechtlich wie folgt zu beurteilen: Die zentralen Merkmale dieses Systems - nämlich die rechtliche Existenz von Post - P*** - und P***-Bank, die Betätigung der Post für P*** und P***-Bank, die firmenrechtlichen Zusammenhänge zwischen Post - P*** - und P***-Bank sowie die gemeinsame Werbung dieser Institutionen - seien vom Gesetzgeber zum Teil ausdrücklich angeordnet, sonst aber zumindest vorgezeichnet worden. Der Gesetzgeber habe die Bildung dieses Systems nicht nur durch die Schaffung der entsprechenden Rechtsvorschriften ermöglicht; er habe es, wie die P***G-Novelle 1982 zeige, auch unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbs zwischen den einzelnen Kreditunternehmungen als nicht wettbewersbeschränkend beurteilt und sogar noch weiter ausgebaut. Von einem Verstoß gegen § 1 UWG könne unter diesen Umständen keine Rede sein. Dazu komme noch, daß die Bildung dieses Systems auch von der staatlichen Bankenaufsicht geprüft und in jedem einzelnen Schritt - insbesondere bei der Beteiligung der P*** an der P***-Bank, der Firmenänderung dieser Aktiengesellschaft und deren Erweiterung zur Vollbank - zur Kenntnis genommen und bewilligt wurde. Da bei dieser Kontrolle durch den Bundesminister für Finanzen und den Rechnungshof insbesondere auch wettbewerbsrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt würden (§ 5 Abs 1 Z 1, §§ 21, 25 des Kreditwesengesetzes) und es niemals zu irgendwelchen Beanstandungen gekommen sei, hätten die beklagten Parteien berechtigt annehmen dürfen, daß dieses System - einschließlich der Betätigung der Post für die B*** W*** - nicht wettbewerbswidrig sei.Das zwischen der Post, der P*** und der P***-Bank bestehende Naheverhältnis habe der Gesetzgeber zum Teil zwingend angeordnet, im übrigen aber ausdrücklich gebilligt; wahrheitsgemäße Hinweise auf diese Verbindung entsprächen dem vom Gesetzgeber vorgegebenen System. Im übrigen sei ein solches besonderes Naheverhältnis zu Trägern der öffentlichen Verwaltung (Gebietskörperschaften usw) gerade bei Kreditunternehmungen und Sparkassen nicht selten; es sei keine Besonderheit des Leistungsverbundes Post - P*** - P***-Bank. Das gesamte System Post - P*** - P***-Bank sei wettbewerbsrechtlich wie folgt zu beurteilen: Die zentralen Merkmale dieses Systems - nämlich die rechtliche Existenz von Post - P*** - und P***-Bank, die Betätigung der Post für P*** und P***-Bank, die firmenrechtlichen Zusammenhänge zwischen Post - P*** - und P***-Bank sowie die gemeinsame Werbung dieser Institutionen - seien vom Gesetzgeber zum Teil ausdrücklich angeordnet, sonst aber zumindest vorgezeichnet worden. Der Gesetzgeber habe die Bildung dieses Systems nicht nur durch die Schaffung der entsprechenden Rechtsvorschriften ermöglicht; er habe es, wie die P***G-Novelle 1982 zeige, auch unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbs zwischen den einzelnen Kreditunternehmungen als nicht wettbewersbeschränkend beurteilt und sogar noch weiter ausgebaut. Von einem Verstoß gegen Paragraph eins, UWG könne unter diesen Umständen keine Rede sein. Dazu komme noch, daß die Bildung dieses Systems auch von der staatlichen Bankenaufsicht geprüft und in jedem einzelnen Schritt - insbesondere bei der Beteiligung der P*** an der P***-Bank, der Firmenänderung dieser Aktiengesellschaft und deren Erweiterung zur Vollbank - zur Kenntnis genommen und bewilligt wurde. Da bei dieser Kontrolle durch den Bundesminister für Finanzen und den Rechnungshof insbesondere auch wettbewerbsrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt würden (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraphen 21, 25, des Kreditwesengesetzes) und es niemals zu irgendwelchen Beanstandungen gekommen sei, hätten die beklagten Parteien berechtigt annehmen dürfen, daß dieses System - einschließlich der Betätigung der Post für die B*** W*** - nicht wettbewerbswidrig sei.
Punkt 5 des Urteilsantrages (Verpflichtung zur Firmenänderung) sei im übrigen nicht vollstreckbar: Die P***-Bank sei als Aktiengesellschaft gesellschaftsrechtlich gar nicht in der Lage, ihre Firma zu ändern; dazu bedürfte es nämlich einer Satzungsänderung, welche den Gesellschaftern dieser Aktiengesellschaft obliegen würde. Auch die erstbeklagte P*** sei zu diesem Begehren passiv nicht legitimiert, weil sie keinen Einfluß darauf nehmen könne, welche Firma eine von ihr verschiedene juristische Person führt.
Die Behauptung der klagenden Parteien, daß Bedienstete der Post immer wieder amtliche Beziehungen oder Kenntnisse unter Verletzung ihrer Amtsverschwiegenheit für Zwecke der P*** und der P***-Bank mißbraucht hätten, sei unrichtig; dieser durch nichts begründete Vorwurf einer strafbaren Handlung (§ 310 StGB) müsse entschieden zurückgewiesen werden. Daß in Zivildienstbescheiden und gegenüber Sozialhilfeempfängern auf den erleichterten Zahlungsverkehr durch die P*** hingewiesen und Zahlungen nur auf ein P***-Konto überwiesen würden, entspreche dem Grundsatz der Sparsamkeit der Verwaltung; diese Empfehlungen seien im übrigen vom Unterlassungsbegehren nicht umfaßt und daher nicht Gegenstand des Verfahrens.Die Behauptung der klagenden Parteien, daß Bedienstete der Post immer wieder amtliche Beziehungen oder Kenntnisse unter Verletzung ihrer Amtsverschwiegenheit für Zwecke der P*** und der P***-Bank mißbraucht hätten, sei unrichtig; dieser durch nichts begründete Vorwurf einer strafbaren Handlung (Paragraph 310, StGB) müsse entschieden zurückgewiesen werden. Daß in Zivildienstbescheiden und gegenüber Sozialhilfeempfängern auf den erleichterten Zahlungsverkehr durch die P*** hingewiesen und Zahlungen nur auf ein P***-Konto überwiesen würden, entspreche dem Grundsatz der Sparsamkeit der Verwaltung; diese Empfehlungen seien im übrigen vom Unterlassungsbegehren nicht umfaßt und daher nicht Gegenstand des Verfahrens.
Das von den klagenden Parteien beanstandete Flugblatt vom Dezember 1984 sei eine rein persönliche Mitteilung des Viertbeklagten an seine Kunden gewesen; es sei weder auf Veranlassung noch auf Empfehlung einer der anderen beklagten Parteien und auch insbesondere nicht auf Veranlassung oder mit Billigung des zuständigen Postamtsleiters geschrieben worden. Der Inhalt dieses Flugblattes enthalte keine unrichtigen Behauptungen; er sei nicht geeignet, zum Nachteil der klagenden Parteien oder zum Vorteil der beklagten Parteien zu 1. bis 3. in deren Wettbewerb einzugreifen. Da die Klage erst fünf Monate später eingebracht wurde und eine Wiederholung der beanstandeten Vorgangsweise nicht zu befürchten sei, fehle es auch an der notwendigen Wiederholungsgefahr. Das Begehren der klagenden Parteien auf Veröffentlichung des Urteilsspruches in 17 Printmedien sowie im Hörfunk und im Fernsehen sei in diesem Ausmaß exzessiv und in keiner Weise gerechtfertigt. Zur Höhe der von der P*** gemäß § 14 PostG und § 2 Abs 2 P***G für die Leistungen der Postverwaltung zu zahlenden "angemessenen Vergütung" haben die Parteien im Zuge des Verfahrens erster Instanz noch folgendes ergänzendes Vorbringen erstattet:Das von den klagenden Parteien beanstandete Flugblatt vom Dezember 1984 sei eine rein persönliche Mitteilung des Viertbeklagten an seine Kunden gewesen; es sei weder auf Veranlassung noch auf Empfehlung einer der anderen beklagten Parteien und auch insbesondere nicht auf Veranlassung oder mit Billigung des zuständigen Postamtsleiters geschrieben worden. Der Inhalt dieses Flugblattes enthalte keine unrichtigen Behauptungen; er sei nicht geeignet, zum Nachteil der klagenden Parteien oder zum Vorteil der beklagten Parteien zu 1. bis 3. in deren Wettbewerb einzugreifen. Da die Klage erst fünf Monate später eingebracht wurde und eine Wiederholung der beanstandeten Vorgangsweise nicht zu befürchten sei, fehle es auch an der notwendigen Wiederholungsgefahr. Das Begehren der klagenden Parteien auf Veröffentlichung des Urteilsspruches in 17 Printmedien sowie im Hörfunk und im Fernsehen sei in diesem Ausmaß exzessiv und in keiner Weise gerechtfertigt. Zur Höhe der von der P*** gemäß Paragraph 14, PostG und Paragraph 2, Absatz 2, P***G für die Leistungen der Postverwaltung zu zahlenden "angemessenen Vergütung" haben die Parteien im Zuge des Verfahrens erster Instanz noch folgendes ergänzendes Vorbringen erstattet:
Nach Ansicht der klagenden Parteien könne vom Standpunkt des Wettbewerbsrechtes nur ein Betrag als "angemessen" bezeichnet werden, wie ihn die P*** unter Marktbedingungen aufzuwenden hätte, um den gleichen betriebsorganisatorischen Vorteil zu erzielen, den sie durch die Inanspruchnahme der Postverwaltung erreiche. Wie sich aus dem Bundesfinanzgesetz 1986 ergebe, habe der letzte vereinnahmte Erfolg ("Vergütung der Ö*** P***") im Jahre
1984 rund 285 Millionen S betragen. Selbst wenn dieser Betrag tatsächlich gezahlt worden wäre, könne dabei von einer "angemessenen" Vergütung keine Rede sein: Da der Betrieb einer Ein-Mann-Bankfiliale jährlich etwa S 600.000 koste und jedes Postamt zumindest die Funktion einer solchen Filiale ausübe, müßte das angemessene Entgelt schon unter diesem Gesichtspunkt 1,5 Milliarden S betragen. Darüber hinaus müßten aber in diesem Zusammenhang auch noch die weiteren Leistungen der Post für die P*** veranschlagt werden: Die Postverwaltung stelle der P*** nicht nur ihre Postämter als Filialnetz, sondern außerdem auch noch jeden einzelnen Briefträger als Mitarbeiter zur Verfügung. Sie überlasse ihr Werbeflächen zur Anbringung von Hinweisschildern, Wandtafeln und Plakaten, lege Werbematerial öffentlich auf und kennzeichne alle Postämter, Postautobusse und sonstigen Kraftfahrzeuge mit "P***"-Aufschriften. Sie trete mit der P*** gemeinsam werbend auf, stelle ihr ohne besonderes Entgelt die schon vorhandenen EDV-Einrichtungen zur Verfügung und ermögliche ihr durch die Überlassung des entsprechenden Datenmaterials eine entsprechend offensive Geschäftspolitik. Schließlich brauche die P*** auch nicht, wie andere Geldinstitute, die sogenannte "Bankplatzsteuer" zu zahlen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände wäre nach Ansicht der klagenden Parteien für alle von der Postverwaltung der P*** erbrachten Leistungen eine jährliche Vergütung von zumindest 2 Milliarden S als angemessen zu bezeichnen. Dazu komme aber noch ein weiterer Betrag von 500 Millionen S, weil die Post ähnliche Leistungen wie für die P*** auch für die P***-Bank und für die B*** W*** erbringe, ohne hiefür irgendeine Vergütung zu erhalten. Der Umfang der von der Postverwaltung im Geschäftsjahr 1985 für die P***, die P***-Bank und die B*** W***
erbrachten Leistungen - Einzahlungen Girokonto, Abhebungen Girokonto, Sparbuchtransaktionen, Valutentransaktionen, Erledigung von Kreditanträgen, Eröffnung von Prämiensparbüchern, Sparbriefverkauf, Gehaltskonteneröffnung, Vermittlung von Bausparverträgen, Einlösung von Fremdschecks - und damit die Höhe der hiefür an die Postverwaltung zu entrichtenden "angemessenen Vergütung" sei mit rund 4 Milliarden S zu beziffern. Da sowohl die Postverwaltung als auch die P*** jede Angabe über die tatsächliche Höhe der Zahlungen verweigerten, werde die Einholung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens über den wirtschaftlichen Wert der von der Post für die P***, aber auch für die P***-Bank und für die B*** W*** erbrachten
Leistungen beantragt. In diesem Zusammenhang wolle der Postverwaltung gemäß § 303 ZPO aufgetragen werden, alle iS des § 2 Abs 2, zweiter Halbsatz, P***G mit der Post getroffenen Abmachungen und darüber hinaus alle - ohne gesetzliche Grundlage - mit der P***-Bank und der B*** W*** getroffenen Abmachungen über solche Vergütungen vorzulegen.Leistungen beantragt. In diesem Zusammenhang wolle der Postverwaltung gemäß Paragraph 303, ZPO aufgetragen werden, alle iS des Paragraph 2, Absatz 2,, zweiter Halbsatz, P***G mit der Post getroffenen Abmachungen und darüber hinaus alle - ohne gesetzliche Grundlage - mit der P***-Bank und der B*** W*** getroffenen Abmachungen über solche Vergütungen vorzulegen.
Die beklagten Parteien lehnten eine solche Urkundenvorlage ab, weil es sich dabei um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handle. Eine Vorlagepflicht nach § 304 ZPO bestehe nicht; die in Betracht kommenden Urkunden unterlägen vielmehr dem Amts-, Geschäfts- bzw Bankgeheimnis iS des § 305 Z 4 und 5 ZPO und des § 23 des Kreditwesengesetzes. Nach Ansicht der beklagten Parteien habe sich die dem Bund zu zahlende jährliche Vergütung nicht am Marktwert der erbrachten Leistungen, sondern iS des § 2 Abs 2 Satz 2 P***G ("....nach den für die Leistungen der Post auflaufenden Kosten") ausschließlich an den - innerhalb einer gewissen Bandbreite durch Vereinbarung zu konkretisierenden - Kosten zu orientieren, die der Post durch eine solche Übernahme von Leistungen entstehen. Die von den Klägern angestellten Berechnungen über Stückzahlen und Stückkosten der von der Post für die P***, die P***-Bank und die B*** W*** erbrachten Leistungen beruhten aufDie beklagten Parteien lehnten eine solche Urkundenvorlage ab, weil es sich dabei um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handle. Eine Vorlagepflicht nach Paragraph 304, ZPO bestehe nicht; die in Betracht kommenden Urkunden unterlägen vielmehr dem Amts-, Geschäfts- bzw Bankgeheimnis iS des Paragraph 305, Ziffer 4 und 5 ZPO und des Paragraph 23, des Kreditwesengesetzes. Nach Ansicht der beklagten Parteien habe sich die dem Bund zu zahlende jährliche Vergütung nicht am Marktwert der erbrachten Leistungen, sondern iS des Paragraph 2, Absatz 2, Satz 2 P***G ("....nach den für die Leistungen der Post auflaufenden Kosten") ausschließlich an den - innerhalb einer gewissen Bandbreite durch Vereinbarung zu konkretisierenden - Kosten zu orientieren, die der Post durch eine solche Übernahme von Leistungen entstehen. Die von den Klägern angestellten Berechnungen über Stückzahlen und Stückkosten der von der Post für die P***, die P***-Bank und die B*** W*** erbrachten Leistungen beruhten auf
willkürlichen Annahmen; davon abgesehen, könnten die im Bereich von Universalbanken gewonnenen Vergleichsdaten auf den gesetzlich vorgeschriebenen Leistungsverbund Post - P*** nicht übertragen werden. Tatsächlich werde die sogenannte "Postvergütung" so ermittelt, daß alle Leistungen der Post in Zeiteinheiten gemessen und die in Minuten ausgedrückte Summe aller innerhalb eines Jahres erbrachten Leistungen der Post für P***-Dienste durch die - gleichfalls in Minuten errechnete - Jahresarbeitszeit eines Postbediensteten dividiert werde; auf diese Weise komme man zu einer fiktiven Anzahl der für die P*** arbeitenden Postbediensteten und damit - durch Multiplikation mit dem Jahresgehalt eines Postbediensteten der Dienstklasse V/2 - zu einem Basisbetrag für die jährliche Postvergütung. Diese sei für 1985 mit 390 Millionen S, für 1986 mit 400 Millionen S, für 1987 mit 460 Millionen S, für 1988 mit 475 Millionen S und für 1989 mit 500 Millionen S vereinbart worden. Außerdem würden von der P*** noch die gesetzlichen Porto- und Telefonkosten gezahlt, Sachleistungen wie die Ausstattung von Postämtern mit Möbeln, die Kleidung von Schalterbediensteten usw erbracht sowie Geldbelohnungen an Postbedienstete gezahlt und Zahlungs- und Werbeaufwände bestritten. Der Gesamtbetrag dieser Leistungen mache im Jahr rund 100 Millionen S aus. Außerdem nehme die Post für die Leistungskategorie "P***-Anweisung" jährlich rund 210 Millionen S an gesetzlichen Postgebühren ein.
Auf diese Weise sei von der P*** (für sich und die P***-Bank) und von der B*** W*** dem Bund im Jahr 1984 ein Betrag von 380 Millionen S gezahlt worden; für 1985 sei eine Vergütung von 390 Millionen S ausgewiesen, für 1986 eine solche von 400 Millionen S vorgesehen. Alle diese Beträge erhöhten sich noch durch bare Zusatzleistungen sowie Sachleistungen (für die Ausstattung der Postämter udgl). Nicht nur der Rechnungshof, sondern auch der Bundesminister für Finanzen als oberste Kontroll- und Aufsichtsbehörde nach § 4 P***G und § 25 Kreditwesengesetzes hätten diese Vergütung geprüft und keinen Grund zu einer Beanstandung gefunden. Eine innerhalb des vom Gesetz eingeräumten Spielraumes gesetzeskonform vereinbarte und von den zuständigen höchsten Kontrollinstanzen geprüfte und positiv begutachtete Vergütung könne aber nicht unter dem Gesichtspunkt des § 1 UWG als grob unangemessen und damit sittenwidrig beurteilt werden.Auf diese Weise sei von der P*** (für sich und die P***-Bank) und von der B*** W*** dem Bund im Jahr 1984 ein Betrag von 380 Millionen S gezahlt worden; für 1985 sei eine Vergütung von 390 Millionen S ausgewiesen, für 1986 eine solche von 400 Millionen S vorgesehen. Alle diese Beträge erhöhten sich noch durch bare Zusatzleistungen sowie Sachleistungen (für die Ausstattung der Postämter udgl). Nicht nur der Rechnungshof, sondern auch der Bundesminister für Finanzen als oberste Kontroll- und Aufsichtsbehörde nach Paragraph 4, P***G und Paragraph 25, Kreditwesengesetzes hätten diese Vergütung geprüft und keinen Grund zu einer Beanstandung gefunden. Eine innerhalb des vom Gesetz eingeräumten Spielraumes gesetzeskonform vereinbarte und von den zuständigen höchsten Kontrollinstanzen geprüfte und positiv begutachtete Vergütung könne aber nicht unter dem Gesichtspunkt des Paragraph eins, UWG als grob unangemessen und damit sittenwidrig beurteilt werden.
Außer Streit wurden gestellt
a) die von den beklagten Parteien im Schriftsatz ON 29 angeführten tatsächlichen Stückzahlen der von der Post im Jahr 1985 erbrachten Leistungen (ON 30 S 157) und
b) die Richtigkeit der von den beklagten Parteien in ON 29 behaupteten Zahlen über die Höhe der von der P*** für das Geschäftsjahr 1985 an den Bund geleisteten Vergütung. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28.5.1986 (ON 14 S 102) haben die klagenden Parteien mit dem Viertbeklagten Ruhen des Verfahrens vereinbart, nachdem der Viertbeklagte erklärt hatte, im Fall einer Fortsetzung des Verfahrens einen allfälligen Verjährungseinwand nicht auf dieses Ruhen zu stützen. Das Erstgericht wies die Klage ohne Aufnahme von Beweisen ab. Das Legalitätsprinzip des Art 18 B-VG gelte nach herrschender Ansicht nur für die Hoheitsverwaltung. Die nichthoheitliche, vielfach als "Privatwirtschaftsverwaltung" bezeichnete Verwaltung werde hingegen seit Jahrzehnten ohne gesetzliche Determinierung ausgeübt; ihre gesetzlichen Schranken finde sie einerseits im Bundesfinanzgesetz, welches bestimmte Geldbeträge für bestimmte Aufgaben zur Verfügung stelle, andererseits in den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Daß die Post gemäß § 14 PostG "andere Leistungen" nur "nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen" erbringen dürfe, besage nur, daß sie sich in diesem Fall ebenso an die bestehenden Gesetze halten müsse wie jeder andere, der solche Leistungen erbringt. b) die Richtigkeit der von den beklagten Parteien in ON 29 behaupteten Zahlen über die Höhe der von der P*** für das Geschäftsjahr 1985 an den Bund geleisteten Vergütung. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28.5.1986 (ON 14 S 102) haben die klagenden Parteien mit dem Viertbeklagten Ruhen des Verfahrens vereinbart, nachdem der Viertbeklagte erklärt hatte, im Fall einer Fortsetzung des Verfahrens einen allfälligen Verjährungseinwand nicht auf dieses Ruhen zu stützen. Das Erstgericht wies die Klage ohne Aufnahme von Beweisen ab. Das Legalitätsprinzip des Artikel 18, B-VG gelte nach herrschender Ansicht nur für die Hoheitsverwaltung. Die nichthoheitliche, vielfach als "Privatwirtschaftsverwaltung" bezeichnete Verwaltung werde hingegen seit Jahrzehnten ohne gesetzliche Determinierung ausgeübt; ihre gesetzlichen Schranken finde sie einerseits im Bundesfinanzgesetz, welches bestimmte Geldbeträge für bestimmte Aufgaben zur Verfügung stelle, andererseits in den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Daß die Post gemäß Paragraph 14, PostG "andere Leistungen" nur "nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen" erbringen dürfe, besage nur, daß sie sich in diesem Fall ebenso an die bestehenden Gesetze halten müsse wie jeder andere, der solche Leistungen erbringt.
Da der Bund gemäß § 1 Abs 2 P***G für alle Verbindlichkeiten der P*** als Bürge und Zahler hafte, auf den Abschluß der einzelnen Geschäfte aber keinen Einfluß habe (§ 3 Abs 3 P***G) und dem Staatskommissär gemäß § 4 Abs 2 P***G gegenDa der Bund gemäß Paragraph eins, Absatz 2, P***G für alle Verbindlichkeiten der P*** als Bürge und Zahler hafte, auf den Abschluß der einzelnen Geschäfte aber keinen Einfluß habe (Paragraph 3, Absatz 3, P***G) und dem Staatskommissär gemäß Paragraph 4, Absatz 2, P***G gegen
gesetz-, verordnungs- oder satzungswidrige Beschlüsse des Vorstandes nur ein suspensives Veto zustehe, sei es durchaus angemessen, daß die Art und in einem gewissen Ausmaß auch der Umfang jener Geschäfte, welche die P*** abschließen darf, gemäß §§ 5 und 6 P***G verschiedenen Beschränkungen unterliege. Diese Begrenzung gelte aber für Unternehmungen, an denen die P*** gemäß § 5 Z 11 P***G dauernde Beteiligungen erworben hat, schon deshalb nicht, weil der Bund für die Verbindlichkeiten dieser Unternehmungen nicht hafte und sein Risiko daher mit dem Kapital begrenzt sei, das er zum Erwerb der Beteiligung aufgewendet habe. Daraus folge aber, daß der Erwerb der Anteilsmehrheit an der (nunmehrigen) P***-Bank durch die P*** dann gesetzmäßig war, wenn er zur Erreichung der im P***G umschriebenen Aufgaben der P*** nützlich war. Das treffe hier zu, weil die Erfüllung der in § 3 P***G aufgezählten Aufgaben der P*** - etwa die Unterstützung der Kreditpolitik der O***gesetz-, verordnungs- oder satzungswidrige Beschlüsse des Vorstandes nur ein suspensives Veto zustehe, sei es durchaus angemessen, daß die Art und in einem gewissen Ausmaß auch der Umfang jener Geschäfte, welche die P*** abschließen darf, gemäß Paragraphen 5 und 6 P***G verschiedenen Beschränkungen unterliege. Diese Begrenzung gelte aber für Unternehmungen, an denen die P*** gemäß Paragraph 5, Ziffer 11, P***G dauernde Beteiligungen erworben hat, schon deshalb nicht, weil der Bund für die Verbindlichkeiten dieser Unternehmungen nicht hafte und sein Risiko daher mit dem Kapital begrenzt sei, das er zum Erwerb der Beteiligung aufgewendet habe. Daraus folge aber, daß der Erwerb der Anteilsmehrheit an der (nunmehrigen) P***-Bank durch die P*** dann gesetzmäßig war, wenn er zur Erreichung der im P***G umschriebenen Aufgaben der P*** nützlich war. Das treffe hier zu, weil die Erfüllung der in Paragraph 3, P***G aufgezählten Aufgaben der P*** - etwa die Unterstützung der Kreditpolitik der O***
N*** - durch eine "Vollbank" besser gefördert werden könne als durch die P***. Auch die Berücksichtigung der Materialien zur P***G-Novelle 1982 führe zu keinem anderen Ergebnis. Da der Bund kraft Gesetzes einen wesentlichen Teil der Tätigkeit der P*** in deren Namen und auf deren Rechnung auszuüben habe (§ 2 P***G), sei es durchaus folgerichtig, daß er auf Grund des § 14 PostG auch andere als die in § 2 P***G genannten Tätigkeiten für die P*** verrichte und darüber hinaus solche Tätigkeiten auch für die P***-Bank ausübe, welche zwar rechtlich eine von der P*** verschiedeneN*** - durch eine "Vollbank" besser gefördert werden könne als durch die P***. Auch die Berücksichtigung der Materialien zur P***G-Novelle 1982 führe zu keinem anderen Ergebnis. Da der Bund kraft Gesetzes einen wesentlichen Teil der Tätigkeit der P*** in deren Namen und auf deren Rechnung auszuüben habe (Paragraph 2, P***G), sei es durchaus folgerichtig, daß er auf Grund des Paragraph 14, PostG auch andere als die in Paragraph 2, P***G genannten Tätigkeiten für die P*** verrichte und darüber hinaus solche Tätigkeiten auch für die P***-Bank ausübe, welche zwar rechtlich eine von der P*** verschiedene
juristische Person sei, im Hinblick auf die unbestrittenen Beteiligungsverhältnisse aber wirtschaftlich im Eigentum der P*** stehe und diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstütze. Voraussetzung einer solchen Tätigkeit sei nur, daß dem Bund hiefür eine "angemessene Vergütung" gezahlt werde (§ 14 PostG; § 2 Abs 2 P***G). Da hier von einer "Vergütung" (und nicht von einem "Entgelt") gesprochen werde und § 2 Abs 2 P***G ausdrücklich auf die "der Post- und Telegraphenverwaltung auflaufenden Kosten" verweise, sei klargestellt, daß sich diese Vergütung nicht danach errechne, was auf dem Markt für solche Leistungen üblicherweise aufgewendet werden muß, sondern nur nach den Kosten, die der Post- und Telegraphenverwaltung durch die Erbringung dieser Leistungen erwachsen. Da die Postorganisation mit ihrem Personal und ihren sachlichen Ressourcen ohne Rücksicht darauf bestehen müsse, ob die Post für die P*** oder für andere Unternehmungen Leistungen erbringt oder nicht, könne die Vergütung nur jene Mehrauslagen der Post betreffen, die ohne die nach § 14 PostG, § 2 Abs 2 P***G ausgeübte Tätigkeit nicht entstanden wären. Damit erweise sich aber die von den klagenden Parteien beantragte Vernehmung eines Sachverständigen aus dem Fach der Bankbetriebswirtschaftslehre von vornherein als verfehlt; die allein maßgebenden Mehrkosten der Post könnten vielmehr nur durch eine genaue Analyse der Kostenstruktur der Post und damit durch Einsichtnahme in alle maßgebenden Unterlagen festgestellt werden. Werde eine solche Einsichtnahme, wie hier, verwehrt, dann sei ein Sachverständigenbeweis eben nicht durchführbar.juristische Person sei, im Hinblick auf die unbestrittenen Beteiligungsverhältnisse aber wirtschaftlich im Eigentum der P*** stehe und diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstütze. Voraussetzung einer solchen Tätigkeit sei nur, daß dem Bund hiefür eine "angemessene Vergütung" gezahlt werde (Paragraph 14, PostG; Paragraph 2, Absatz 2, P***G). Da hier von einer "Vergütung" (und nicht von einem "Entgelt") gesprochen werde und Paragraph 2, Absatz 2, P***G ausdrücklich auf die "der Post- und Telegraphenverwaltung auflaufenden Kosten" verweise, sei klargestellt, daß sich diese Vergütung nicht danach errechne, was auf dem Markt für solche Leistungen üblicherweise aufgewendet werden muß, sondern nur nach den Kosten, die der Post- und Telegraphenverwaltung durch die Erbringung dieser Leistungen erwachsen. Da die Postorganisation mit ihrem Personal und ihren sachlichen Ressourcen ohne Rücksicht darauf bestehen müsse, ob die Post für die P*** oder für andere Unternehmungen Leistungen erbringt oder nicht, könne die Vergütung nur jene Mehrauslagen der Post betreffen, die ohne die nach Paragraph 14, PostG, Paragraph 2, Absatz 2, P***G ausgeübte Tätigkeit nicht entstanden wären. Damit erweise sich aber die von den klagenden Parteien beantragte Vernehmung eines Sachverständigen aus dem Fach der Bankbetriebswirtschaftslehre von vornherein als verfehlt; die allein maßgebenden Mehrkosten der Post könnten vielmehr nur durch eine genaue Analyse der Kostenstruktur der Post und damit durch Einsichtnahme in alle maßgebenden Unterlagen festgestellt werden. Werde eine solche Einsichtnahme, wie hier, verwehrt, dann sei ein Sachverständigenbeweis eben nicht durchführbar.
Da die klagenden Parteien die von ihnen behauptete Sittenwidrigkeit des Verhaltens der beklagten Parteien ua daraus abgeleitet hätten, daß weder die P*** noch die P**-Bank der Post eine angemessene Vergütung iS des § 14 PostG, § 2 Abs 2 P***G zahle, seien sie für diese Umstände - und damit insbesondere auch für die Unangemessenheit der tatsächlich gezahltenDa die klagenden Parteien die von ihnen behauptete Sittenwidrigkeit des Verhaltens der beklagten Parteien ua daraus abgeleitet hätten, daß weder die P*** noch die P**-Bank der Post eine angemessene Vergütung iS des Paragraph 14, PostG, Paragraph 2, Absatz 2, P***G zahle, seien sie für diese Umstände - und damit insbesondere auch für die Unangemessenheit der tatsächlich gezahlten
Beträge - beweispflichtig. Tatsächlich hätten aber die klagenden Parteien überhaupt kein Vorbringen dazu erstattet, welche Vergütung die P*** und die P***-Bank tatsächlich zahlten; sie hätten nur die Höhe der für 1985 geleisteten Vergütung außer Streit gestellt und das Vorbringen der beklagten Parteien betreffend die anderen Jahre bestritten. Damit fehle es aber an wesentlichen Behauptungen für die Beurteilung der Frage, ob eine angemessene Vergütung geleistet wird. Solange nicht einmal behauptet werde, wie hoch diese Vergütung in den anderen Jahren (außer 1985) tatsächlich war, könne nicht beurteilt werden, ob sie angemessen war oder nicht. Der beantragte Sachverständigenbeweis könne nicht dazu dienen, den klagenden Parteien die Verpflichtung zu einem entsprechenden Sach- und Beweisvorbringen abzunehmen. Da die Tätigkeit der Post auf diesem Gebiet nicht unter das Kreditwesengesetz falle, weil sie im fremden Namen und auf fremde Rechnung tätig werde, könne sich die Post - anders als die P*** und die P***-Bank - auch nicht auf die im Kreditwesengesetz statuierten Verschwiegenheitspflichten berufen. Sie sei aber nicht nur zur amtlichen Verschwiegenheit verpflichtet, sondern auch - wie jede andere Prozeßpartei - berechtigt, sich dagegen zu wehren, daß sich ihr Prozeßgegner das notwendige Wissen über rechtserhebliche Tatsachen durch einen Auskunftsbeweis verschafft. Mangels eines entsprechenden Tatsachenvorbringens der klagenden Parteien komme auch eine Umkehr der Beweislast, wie sie von der Rechtsprechung gelegentlich zugelassen worden sei, hier nicht in Betracht. Davon abgesehen, wäre es den beklagten Parteien im vorliegenden Fall auch nicht leicht möglich, einen solchen Beweis zu erbringen, weil die erforderlichen Angaben bei der Post der Amtsverschwiegenheit, bei der P*** und der P***-Bank aber den Vorschriften des Kreditwesengesetzes und bei allen Parteien überdies auch der Bestimmung des § 321 Abs 1 Z 3 ZPO unterlägen. Bei der Beurteilung der vorliegenden Rechtssache sei also davon auszugehen, daß die von der Post für die P*** und die P***-Bank ausgeübte Tätigkeit ebenso wie der Erwerb der Anteile an der P**-Bank durch die P*** und das Halten dieser Beteiligung gesetzmäßig ist und nicht einmal hinreichend konkret behauptet wurde, daß von der P*** und der P***-Bank, aber auch von der B*** W***, keine angemessene Vergütung für diese Tätigkeit gezahlt werde. Daß diese Vergütung unter Aufsicht des Bundesministers für Finanzen ausgehandelt wurde, vom Rechnungshof nicht beanstandet wurde und auch der Gesetzgeber keinen Anlaß zum Einschreiten gefunden habe, würde freilich noch nicht bedeuten, daß die Auslegung der entsprechenden Rechtsvorschriften durch die damit befaßten Behörden auch wirklich richtig ist.Beträge - beweispflichtig. Tatsächlich hätten aber die klagenden Parteien überhaupt kein Vorbringen dazu erstattet, welche Vergütung die P*** und die P***-Bank tatsächlich zahlten; sie hätten nur die Höhe der für 1985 geleisteten Vergütung außer Streit gestellt und das Vorbringen der beklagten Parteien betreffend die anderen Jahre bestritten. Damit fehle es aber an wesentlichen Behauptungen für die Beurteilung der Frage, ob eine angemessene Vergütung geleistet wird. Solange nicht einmal behauptet werde, wie hoch diese Vergütung in den anderen Jahren (außer 1985) tatsächlich war, könne nicht beurteilt werden, ob sie angemessen war oder nicht. Der beantragte Sachverständigenbeweis könne nicht dazu dienen, den klagenden Parteien die Verpflichtung zu einem entsprechenden Sach- und Beweisvorbringen abzunehmen. Da die Tätigkeit der Post auf diesem Gebiet nicht unter das Kreditwesengesetz falle, weil sie im fremden Namen und auf fremde Rechnung tätig werde, könne sich die Post - anders als die P*** und die P***-Bank - auch nicht auf die im Kreditwesengesetz statuierten Verschwiegenheitspflichten berufen. Sie sei aber nicht nur zur amtlichen Verschwiegenheit verpflichtet, sondern auch - wie jede andere Prozeßpartei - berechtigt, sich dagegen zu wehren, daß sich ihr Prozeßgegner das notwendige Wissen über rechtserhebliche Tatsachen durch einen Auskunftsbeweis verschafft. Mangels eines entsprechenden Tatsachenvorbringens der klagenden Parteien komme auch eine Umkehr der Beweislast, wie sie von der Rechtsprechung gelegentlich zugelassen worden sei, hier nicht in Betracht. Davon abgesehen, wäre es den beklagten Parteien im vorliegenden Fall auch nicht leicht möglich, einen solchen Beweis zu erbringen, weil die erforderlichen Angaben bei der Post der Amtsverschwiegenheit, bei der P*** und der P***-Bank aber den Vorschriften des Kreditwesengesetzes und bei allen Parteien überdies auch der Bestimmung des Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO unterlägen. Bei der Beurteilung der vorliegenden Rechtssache sei also davon auszugehen, daß die von der Post für die P*** und die P***-Bank ausgeübte Tätigkeit ebenso wie der Erwerb der Anteile an der P**-Bank durch die P*** und das Halten dieser Beteiligung gesetzmäßig ist und nicht einmal hinreichend konkret behauptet wurde, daß von der P*** und der P***-Bank, aber auch von der B*** W***, keine angemessene Vergütung für diese Tätigkeit gezahlt werde. Daß diese Vergütung unter Aufsicht des Bundesministers für Finanzen ausgehandelt wurde, vom Rechnungshof nicht beanstandet wurde und auch der Gesetzgeber keinen Anlaß zum Einschreiten gefunden habe, würde freilich noch nicht bedeuten, daß die Auslegung der entsprechenden Rechtsvorschriften durch die damit befaßten Behörden auch wirklich richtig ist.
Auch die von den klagenden Parteien behauptete - und von den beklagten Parteien gar nicht bestrittene - gemeinsame Werbung von Post, P*** und P***-Bank verstoße nicht gegen das Gesetz; sie sei insbesondere nicht zur Irreführung geeignet, weil ja die Post tatsächlich im Namen der P*** und der P***-Bank tätig werde. Die von den klagenden Parteien zitierte umfangreiche Judikatur der Bundesrepublik Deutschland über sittenwidriges Verhalten von Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen sei für den vorliegenden Fall schon deshalb bedeutungslos, weil sich in den dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen die beklagten Parteien nicht darauf hätten berufen können, daß ihr Verhalten vom Gesetz angeordnet oder durch eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift gedeckt sei.
Die von den klagenden Parteien beanstandete Firma der P***-Bank entspreche dem § 4 des Aktiengesetzes.Die von den klagenden Parteien beanstandete Firma der P***-Bank entspreche dem Paragraph 4, des Aktiengesetzes.
Für den wettbewerbswidrigen Inhalt des vom Viertbeklagten verbreiteten Flugblattes könnte gemäß § 18 UWG nur der Bund als Dienstgeber haften, nicht aber die P*** oder die P***-Bank, welchen gegenüber Dienstnehmern des Bundes kein Weisungsrecht zustehe. Auch bei der drittbeklagten Partei (Bund) sei aber zu bedenken, daß das Aufsichts- und Weisungsrecht der Postverwaltung gegenüber den Postbediensteten ein Ausfluß ihrer Behördenstellung (§ 2 PostG) sei und daher der Bund von den klagenden Parteien wegen eines gesetzwidrigen Verhaltens des Viertbeklagten nur im Amtshaftungsweg, nicht aber wegen unlauteren Wettbewerbs belangt werden könnte. Dazu komme noch, daß hier - wie auch das einvernehmliche Ruhen des Verfahrens hinsichtlich des Viertbeklagten zeige - offensichtlich keine Wiederholungsgefahr bestehe.Für den wettbewerbswidrigen Inhalt des vom Viertbeklagten verbreiteten Flugblattes könnte gemäß Paragraph 18, UWG nur der Bund als Dienstgeber haften, nicht aber die P*** oder die P***-Bank, welchen gegenüber Dienstnehmern des Bundes kein Weisungsrecht zustehe. Auch bei der drittbeklagten Partei (Bund) sei aber zu bedenken, daß das Aufsichts- und Weisungsrecht der Postverwaltung gegenüber den Postbediensteten ein Ausfluß ihrer Behördenstellung (Paragraph 2, PostG) sei und daher der Bund von den klagenden Parteien wegen eines gesetzwidrigen Verhaltens des Viertbeklagten nur im Amtshaftungsweg, nicht aber wegen unlauteren Wettbewerbs belangt werden könnte. Dazu komme noch, daß hier - wie auch das einvernehmliche Ruhen des Verfahrens hinsichtlich des Viertbeklagten zeige - offensichtlich keine Wiederholungsgefahr bestehe.
Soweit die klagenden Parteien noch darauf hingewiesen hätten, daß der Bund den Wettbewerb der P*** und der P***-Bank dadurch gesetzwidrig fördere, daß der Bundesminister für Inneres den Zivildienern bescheidmäßig auftrage, ein Konto bei der P*** zu eröffnen, sei ihnen entgegenzuhalten, daß ein solcher Bescheid auch im Fall seiner Gesetzwidrigkeit als Akt der Hoheitsverwaltung nur vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden könnte; von einem Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs könne aber im Bereich der Hoheitsverwaltung schon begrifflich keine Rede sein.
Die Berufung der klagenden Parteien hatte teilweise Erfolg: Das Berufungsgericht
erkannte mit Teilurteil im Sinne der Urteilsanträge zu Punkt 3 (Verpflichtung der P*** zur Aufgabe ihrer Beteiligung an der P***-Bank), Punkt 5 (Teilstattgebung: Verpflichtung der P***-Bank Änicht auch der P***Ü zur Firmenänderung) und Punkt 7 (Teilstattgebung: Verpflichtung des Bundes zur Unterlassung der hier erwähnten, in Gemeinschaft mit einzelnen Postbediensteten Änicht auch "allein oder in Gemeinschaft mit der P***"Ü aufgestellten kreditschädigenden Behauptung sowie zur Nichtduldung solcher Behauptungen, die einzelne Postbedienstete Änicht auch "die P***....im Namen des Bundes"Ü verbreiten);
bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz im Umfang der Abweisung der Urteilsanträge zu Punkt 1 lit a (nur insoweit, als damit der P*** die Inanspruchnahme des Bundes durch Bezeichnung der Postämter mit "Ö*** P***", der Abkürzung "P***"bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz im Umfang der Abweisung der Urteilsanträge zu Punkt 1 Litera a, (nur insoweit, als damit der P*** die Inanspruchnahme des Bundes durch Bezeichnung der Postämter mit "Ö*** P***", der Abkürzung "P***"
oder P***-Symbolen verboten werden soll), lit b (nur insoweit, als damit der P*** allein oder gemeinsam mit dem Bund eine irreführende Werbung sowie die Verwendung von Postsymbolen oder des Slogans "Ihre Sparkasse im Postamt" verboten werden soll) und lit c (Verpflichtung der P***, die Inanspruchnahme von Postbediensteten für Werbemaßnahmen usw zu unterlassen), Punkt 5 (nur insoweit, als damit auch die P*** zur Änderung der Firma der P***-Bank verpflichtet werden soll) sowie Punkt 6 lit a (nur insoweit, als damit dem Bund die Bezeichnung der Postämter mit "Ö*** P***", der Abkürzung "P***"oder P***-Symbolen verboten werden soll), Litera b, (nur insoweit, als damit der P*** allein oder gemeinsam mit dem Bund eine irreführende Werbung sowie die Verwendung von Postsymbolen oder des Slogans "Ihre Sparkasse im Postamt" verboten werden soll) und Litera c, (Verpflichtung der P***, die Inanspruchnahme von Postbediensteten für Werbemaßnahmen usw zu unterlassen), Punkt 5 (nur insoweit, als damit auch die P*** zur Änderung der Firma der P***-Bank verpflichtet werden soll) sowie Punkt 6 Litera a, (nur insoweit, als damit dem Bund die Bezeichnung der Postämter mit "Ö*** P***", der Abkürzung "P***"
oder P***-Symbolen verboten werden soll), lit b (Verpflichtung des Bundes zur Unterlassung irreführender Werbung) und lit c (Verpflichtung des Bundes zur Unterlassung der Bereitstellung von Postbediensteten für Werbemaßnahmen usw für die P***, die P***-Bank oder sonstige Unternehmen);oder P***-Symbolen verboten werden soll), Litera b, (Verpflichtung des Bundes zur Unterlassung irreführender Werbung) und Litera c, (Verpflichtung des Bundes zur Unterlassung der Bereitstellung von Postbediensteten für Werbemaßnahmen usw für die P***, die P***-Bank oder sonstige Unternehmen);
hob im übrigen - also in Ansehung der Urteilsanträge zu Punkt 1 lit a (soweit damit der P*** die Inanspruchnahme der Postämter als Zweig- oder Geschäftstellen sowie zur Auflage von Werbematerial, Informationsbroschüren, Formularen und Geschäftspapieren verboten werden soll), lit b (soweit damit der P*** auch der Slogan "Mit dem Service der Post" verboten werden soll), und lit d (Verpflichtung der P*** zur Unterlassung der Inanspruchnahme von begünstigenden Sondergebühren), Punkt 2 (Verpflichtung der P*** zur Unterlassung der hier angeführten kreditschädigenden Äußerung), Punkt 4 (Verpflichtung der P***-Bank zur Unterlassung einer über das PostG hinausgehenden besonderen Inanspruchnahme des Bundes), Punkt 6 lit a (soweit damit dem Bund die Bereitstellung der Postämter als Zweig- und Geschäftsstellen der P***, der P***-Bank und anderer Unternehmen sowie die Verwendung der Postämter zur Auflage von Werbematerial, Informationsbroschüren, Formularen und Geschäftspapieren für diese verboten werden soll), und lit d (Verpflichtung des Bundes zur Unterlassung des Gewährens begünstigender Sondergebühren), Punkt 7 (soweit damit der Bund zur Unterlassung der hier angeführten, allein oder in Gemeinschaft mit der P*** aufgestellten kreditschädigenden Behauptung sowie zur Nichtduldung solcher Behauptungen verpflichtet werden soll, welche die P*** auch im Namen des Bundes verbreitet) und Punkt 9 (Urteilsveröffentlichung) sowie im Kostenpunkt - das Urteil der ersten Instanz unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht insoweit eine neuerliche, nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung auf;hob im übrigen - also in Ansehung der Urteilsanträge zu Punkt 1 Litera a, (soweit damit der P*** die Inanspruchnahme der Postämter als Zweig- oder Geschäftstellen sowie zur Auflage von Werbematerial, Informationsbroschüren, Formularen und Geschäftspapieren verboten werden soll), Litera b, (soweit damit der P*** auch der Slogan "Mit dem Service der Post" verboten werden soll), und Litera d, (Verpflichtung der P*** zur Unterlassung der Inanspruchnahme von begünstigenden Sondergebühren), Punkt 2 (Verpflichtung der P*** zur Unterlassung der hier angeführten kreditschädigenden Äußerung), Punkt 4 (Verpflichtung der P***-Bank zur Unterlassung einer über das PostG hinausgehenden besonderen Inanspruchnahme des Bundes), Punkt 6 Litera a, (soweit damit dem Bund die Bereitstellung der Postämter als Zweig- und Geschäftsstellen der P***, der P***-Bank und anderer Unternehmen sowie die Verwendung der Postämter zur Auflage von Werbematerial, Informationsbroschüren, Formularen und Geschäftspapieren für diese verboten werden soll), und Litera d, (Verpflichtung des Bundes zur Unterlassung des Gewährens begünstigender Sondergebühren), Punkt 7 (soweit damit der Bund zur Unterlassung der hier angeführten, allein oder in Gemeinschaft mit der P*** aufgestellten kreditschädigenden Behauptung sowie zur Nichtduldung solcher Behauptungen verpflichtet werden soll, welche die P*** auch im Namen des Bundes verbreitet) und Punkt 9 (Urteilsveröffentlichung) sowie im Kostenpunkt - das Urteil der ersten Instanz unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht insoweit eine neuerliche, nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung auf;
wies den Antrag der klagenden Parteien, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 2 Abs 2 Satz 2 und des § 5 Z 11 P***G sowie des § 14 PostG zu beantragen, zurück;wies den Antrag der klagenden Parteien, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Paragraph 2, Absatz 2, Satz 2 und des Paragraph 5, Ziffer 11, P***G sowie des Paragraph 14, PostG zu beantragen, zurück;
sprach aus, daß sowohl der von der Bestätigung als auch der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes wie auch dessen Wert insgesamt S 300.000 übersteige; der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstandes übersteige S 15.000.
§ 2 Abs 2 P***G lasse keinen Zweifel daran, daß für die nach dem ersten Absatz dieser Gesetzesstelle vom Bund im Namen und auf Rechnung der P*** erbrachten Leistungen nur die der Post durch diese Tätigkeit zusätzlich auflaufenden Kosten zu ersetzen sind. Diese Regelung sei verfassungsrechtlich schon deshalb unbedenklich, weil der Bund gemäß § 1 Abs 2 P***G für alle Verbindlichkeiten der P** als Bürge haftet und die P*** den ihr verbleibenden Reingewinn gemäß § 23 Abs 4 P***G an den Bund abzuführen hat. § 3 Abs 1 P***G, wonach die P*** die ihr zur Verfügung stehenden Mittel unter Bedachtnahme aufParagraph 2, Absatz 2, P***G lasse keinen Zweifel daran, daß für die nach dem ersten Absatz dieser Gesetzesstelle vom Bund im Namen und auf Rechnung der P*** erbrachten Leistungen nur die der Post durch diese Tätigkeit zusätzlich auflaufenden Kosten zu ersetzen sind. Diese Regelung sei verfassungsrechtlich schon deshalb unbedenklich, weil der Bund gemäß Paragraph eins, Absatz 2, P***G für alle Verbindlichkeiten der P** als Bürge haftet und die P*** den ihr verbleibenden Reingewinn gemäß Paragraph 23, Absatz 4, P***G an den Bund abzuführen hat. Paragraph 3, Absatz eins, P***G, wonach die P*** die ihr zur Verfügung stehenden Mittel unter Bedachtnahme auf
§ 3 Abs 2 P***G fruchtbringend zu verwenden hat, bedeute nur, daß die P*** mit diesen Mitteln fruchtbringend wirtschaften und nicht nur die Einlagen horten solle; daß er kein Freibrief für eine unbeschränkte Tätigkeit der P*** sei, ergebe sich schon daraus, daß der Geschäftsbereich der P*** in § 5 P***G ausdrücklich umschrieben und die Verwendung der Einlagen in § 6 P***G klar beschränkt worden sei. Da § 5 Z 11 P***G eine Beteiligung der P** an anderen Unternehmen nur unter der Voraussetzung zulasse, daß sie "der Erreichung der durch dieses Bundesgesetz umschriebenen Aufgaben der P*** dient", wäre auch die Beteiligung der P*** an der P***-Bank nur unter dieser Voraussetzung gesetzeskonform; das sei jedoch unter Bedachtnahme auf §§ 5 und 6 P***G eindeutig zu verneinen. Widerspreche aber die Beteiligung der P*** (als Hauptaktionär) in der P***-Bank der Absicht des Gesetzgebers, dann sei sie auch sittenwidrig iS des § 1 UWG. Dem Urteilsantrag der klagenden Parteien zu Punkt 3 habe daher stattgegeben werden müssen.Paragraph 3, Absatz 2, P***G fruchtbringend zu verwenden hat, bedeute nur, daß die P*** mit diesen Mitteln fruchtbringend wirtschaften und nicht nur die Einlagen horten solle; daß er kein Freibrief für eine unbeschränkte Tätigkeit der P*** sei, ergebe sich schon daraus, daß der Geschäftsbereich der P*** in Paragraph 5, P***G ausdrücklich umschrieben und die Verwendung der Einlagen in Paragraph 6, P***G klar beschränkt worden sei. Da Paragraph 5, Ziffer 11, P***G eine Beteiligung der P** an anderen Unternehmen nur unter der Voraussetzung zulasse, daß sie "der Erreichung der durch dieses Bundesgesetz umschriebenen Aufgaben der P*** dient", wäre auch die Beteiligung der P*** an der P***-Bank nur unter dieser Voraussetzung gesetzeskonform; das sei jedoch unter Bedachtnahme auf Paragraphen 5 und 6 P***G eindeutig zu verneinen. Widerspreche aber die Beteiligung der P*** (als Hauptaktionär) in der P***-Bank der Absicht des Gesetzgebers, dann sei sie auch sittenwidrig iS des Paragraph eins, UWG. Dem Urteilsantrag der klagenden Parteien zu Punkt 3 habe daher stattgegeben werden müssen.
Die Firma der P***-Bank entspreche zwar derzeit dem Aktiengesetz (§ 4); scheide aber die P*** als Aktionär aus dieser Bank aus, dann falle damit auch die Grundlage für den Firmenzusatz "Ö*** P***" weg. Dem auf eine entsprechende Änderung des Firmenwortlautes gerichteten Urteilsantrag zu Punkt 5 sei daher hinsichtlich der zweitbeklagten P***-Bank stattzugeben gewesen; eine entsprechende Verurteilung der erstbeklagten P*** sei hingegen ausgeschlossen, weil der Hauptaktionär nicht in der Lage sei, eine Änderung der Firma der Aktiengesellschaft zu veranlassen. Daß die in den Urteilsanträgen zu Punkt 2, 7 und 8 beanstandete Äußerung des Viertbeklagten als verallgemeinernder Pauschalvorwurf wettbewerbswidrig iS des § 1 UWG sei und insoweit auch die Wiederholungsgefahr bejaht werden müsse, habe das Erstgericht richtig erkannt. Da der Viertbeklagte bei den von der Post im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung für die P*** erbrachten Leistungen als Organ des Bundes tätig geworden sei, habe der Bund gemäß § 18 UWG für diesen Wettbewerbsverstoß einzustehen. Ob der Bund (die Post) oder die P*** selbst die beanstandete Behauptung aufgestellt oder zumindest den Viertbeklagten dazu angeleitet haben, könne hingegen derzeit noch nicht beantwortet werden, weil es insoweit an n notwendigen Feststellungen fehle und deshalb in diesem Umfang eine Aufhebung des Ersturteils unumgänglich sei. Grundsätzlich sei aber eine solche Haftung der P*** nicht anzunehmen, weil der bei der Post beschäftigte Viertbeklagte nicht als "im Betrieb der P*** tätig" angesehen werden könne.Die Firma der P***-Bank entspreche zwar derzeit dem Aktiengesetz (Paragraph 4,); scheide aber die P*** als Aktionär aus dieser Bank aus, dann falle damit auch die Grundlage für den Firmenzusatz "Ö*** P***" weg. Dem auf eine entsprechende Änderung des Firmenwortlautes gerichteten Urteilsantrag zu Punkt 5 sei daher hinsichtlich der zweitbeklagten P***-Bank stattzugeben gewesen; eine entsprechende Verurteilung der erstbeklagten P*** sei hingegen ausgeschlossen, weil der Hauptaktionär nicht in der Lage sei, eine Änderung der Firma der Aktiengesellschaft zu veranlassen. Daß die in den Urteilsanträgen zu Punkt 2, 7 und 8 beanstandete Äußerung des Viertbeklagten als verallgemeinernder Pauschalvorwurf wettbewerbswidrig iS des Paragraph eins, UWG sei und insoweit auch die Wiederholungsgefahr bejaht werden müsse, habe das Erstgericht richtig erkannt. Da der Viertbeklagte bei den von der Post im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung für die P*** erbrachten Leistungen als Organ des Bundes tätig geworden sei, habe der Bund gemäß Paragraph 18, UWG für diesen Wettbewerbsverstoß einzustehen. Ob der Bund (die Post) oder die P*** selbst die beanstandete Behauptung aufgestellt oder zumindest den Viertbeklagten dazu angeleitet haben, könne hingegen derzeit noch nicht beantwortet werden, weil es insoweit an n notwendigen Feststellungen fehle und deshalb in diesem Umfang eine Aufhebung des Ersturteils unumgänglich sei. Grundsätzlich sei aber eine solche Haftung der P*** nicht anzunehmen, weil der bei der Post beschäftigte Viertbeklagte nicht als "im Betrieb der P*** tätig" angesehen werden könne.
§ 14 PostG sei deshalb geschaffen worden, weil verschiedene Institutionen die Post immer wieder gebeten hätten, ihnen ihre Einrichtungen zu karitativen, sozialen oder philatelistischen Zwecken (Mitwirkung am Losverkauf, Vertrieb von Sonderbriefumschlägen udgl) zur Verfügung zu stellen. Daß die Post für die P*** über die in § 2 Abs 1 P***G genannten Tätigkeiten hinaus noch weitere Leistungen erbringt, sei durch den zwischen P*** und Post bestehenden "Leistungsverbund" gerechtfertigt und daher weder eine Gesetzesverletzung noch ein Gesetzesmißbrauch. Gemäß § 14 PostG habe zwar die Post dabei "die hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten"; das bedeute aber entgegen der Meinung der klagenden Parteien nicht, daß sie zur Erbringung solcher zusätzlicher Leistungen immer eigener gesetzlicher Bestimmungen bedürfte. Daß aber durch eine solche Tätigkeit der Post im konkreten Fall ihre Verpflichtung zur Beförderung von Postsendungen beeinträchtigt worden wäre, hätten die klagenden Parteien nicht einmal behauptet.Paragraph 14, PostG sei deshalb geschaffen worden, weil verschiedene Institutionen die Post immer wieder gebeten hätten, ihnen ihre Einrichtungen zu karitativen, sozialen oder philatelistischen Zwecken (Mitwirkung am Losverkauf, Vertrieb von Sonderbriefumschlägen udgl) zur Verfügung zu stellen. Daß die Post für die P*** über die in Paragraph 2, Absatz eins, P***G genannten Tätigkeiten hinaus noch weitere Leistungen erbringt, sei durch den zwischen P*** und Post bestehenden "Leistungsverbund" gerechtfertigt und daher weder eine Gesetzesverletzung noch ein Gesetzesmißbrauch. Gemäß Paragraph 14, PostG habe zwar die Post dabei "die hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten"; das bedeute aber entgegen der Meinung der klagenden Parteien nicht, daß sie zur Erbringung solcher zusätzlicher Leistungen immer eigener gesetzlicher Bestimmungen bedürfte. Daß aber durch eine solche Tätigkeit der Post im konkreten Fall ihre Verpflichtung zur Beförderung von Postsendungen beeinträchtigt worden wäre, hätten die klagenden Parteien nicht einmal behauptet.
Die der Post für ihre zusätzlichen Tätigkeiten gemäß § 14 PostG gebührende "angemessene Vergütung" sei - anders als die gemäß § 2 Abs 2 P***G von der P*** an die Post zu leistende "angemessene Vergütung" - nicht bloß nach den "für die Leistungen der Post auflaufenden Kosten" zu berechnen; ihre Angemessenheit werde vielmehr im Einzelfall nach der Art und dem Empfänger der jeweiligen Leistung zu ermitteln sein. Werde die Post etwa für karitative Zwecke oder für eine Vereinigung tätig, die etwas durchführe, wofür der Staat selbst die Mittel aufzubringen hätte, dann werde die ihr zu leistende Vergütung anders auszumessen sein als bei einer Leistung der Post, die für einen Leistungempfänger aus reinem Gewinnstreben erbracht wird. Für diese Auffassung spreche im übrigen auch § 4 Abs 4 P***G, wonach dem Staatskommissär und seinen Stellvertretern für ihre Aufsichtsfunktion gleichfalls eine "angemessene Vergütung" gebühre; daß diese Vergütung nach den "auflaufenden Kosten" zu berechnen wäre, könne aber geradezu ausgeschlossen werden.Die der Post für ihre zusätzlichen Tätigkeiten gemäß Paragraph 14, PostG gebührende "angemessene Vergütung" sei - anders als die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, P***G von der P*** an die Post zu leistende "angemessene Vergütung" - nicht bloß nach den "für die Leistungen der Post auflaufenden Kosten" zu berechnen; ihre Angemessenheit werde vielmehr im Einzelfall nach der Art und dem Empfänger der jeweiligen Leistung zu ermitteln sein. Werde die Post etwa für karitative Zwecke oder für eine Vereinigung tätig, die etwas durchführe, wofür der Staat selbst die Mittel aufzubringen hätte, dann werde die ihr zu leistende Vergütung anders auszumessen sein als bei einer Leistung der Post, die für einen Leistungempfänger aus reinem Gewinnstreben erbracht wird. Für diese Auffassung spreche im übrigen auch Paragraph 4, Absatz 4, P***G, wonach dem Staatskommissär und seinen Stellvertretern für ihre Aufsichtsfunktion gleichfalls eine "angemessene Vergütung" gebühre; daß diese Vergütung nach den "auflaufenden Kosten" zu berechnen wäre, könne aber geradezu ausgeschlossen werden.
Diese rechtlichen Erwägungen führten hier zu folgendem Ergebnis:
Der Bund (die Post) könne auf Grund des § 14 PostG grundsätzlich nicht verhalten werden, andere Leistungen für die verschiedensten Unternehmungen (auch P***, P***-Bank und B*** W***) zu unterlassen; ebensowenig könne die P*** grundsätzlich dazu verhalten werden, über § 2 Abs 1 P***G hinausgehende Leistungen der Post nicht in Anspruch zu nehmen. Die Post müsse vielmehr nur die für solche Leistungen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen beachten und eine angemessene, nach Art und Umfang der Leistung weder zu hohe noch zu niedrige Vergütung erhalten.Der Bund (die Post) könne auf Grund des Paragraph 14, PostG grundsätzlich nicht verhalten werden, andere Leistungen für die verschiedensten Unternehmungen (auch P***, P***-Bank und B*** W***) zu unterlassen; ebensowenig könne die P*** grundsätzlich dazu verhalten werden, über Paragraph 2, Absatz eins, P***G hinausgehende Leistungen der Post nicht in Anspruch zu nehmen. Die Post müsse vielmehr nur die für solche Leistungen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen beachten und eine angemessene, nach Art und Umfang der Leistung weder zu hohe noch zu niedrige Vergütung erhalten.
Ob die Post für die Inanspruchnahme der Postämter als "Geschäftsstellen" der P***, für die Auflage von Werbematerial, Informationsbroschüren, Formularen und Geschäftspapieren (auch für die P***-Bank und die B*** W***) bzw für das Entgegennehmen von Kreditanträgen udgl durch Postbedienstete (Tätigkeit für die P***-Bank) eine angemessene Vergütung im oben erwähnten Sinne bekommt, könne derzeit noch nicht beurteilt werden. Die zur Beantwortung dieser Frage notwendigen Entscheidungsgrundlagen würden nach Durchführung der angebotenen Beweise, insbesondere auch durch Zuziehung eines Sachverständigen, zu schaffen sein. Dabei werde vor allem zu beachten sein, daß sich diese "angemessene Vergütung" gerade bei den von der Post für die P***-Bank und für die B*** W*** erbrachten Leistungen nicht auf die auflaufenden Kosten beschränken könne, weil bei einer solchen Vorgangsweise die genannten Institute im Verhältnis zu vergleichbaren Banken oder Bausparkassen zweifellos begünstigt würden. Ähnliches gelte auch für die von der Post für die P*** erbrachten "anderen Leistungen", soweit diese der P*** in unternehmerischer Konkurrenz zu anderen Geldinstituten zugute kommen; auch das würde nämlich eine unlautere Förderung des Wettbewerbs zugunsten der P*** bedeuten. Wie weit sich die Grundlagen zur Ermittlung der Angemessenheit der zu leistenden Vergütung ohne Offenlegung aller Unterlagen durch den Bund (die Post) schaffen lassen, könne derzeit gleichfalls noch nicht beurteilt werden. Sollte die Ermittlung daran scheitern, daß von seiten des Bundes verschiedene Geschäfte nicht offengelegt werden, dann werde das Erstgericht die schon im Ersturteil angedeutete Frage der Beweislast zu prüfen und demgemäß zu entscheiden haben. Behauptungen zur Höhe der von der P*** tatsächlich geleisteten Vergütung hätten die klagenden Parteien entgegen dem Vorbringen der beklagten Parteien zumindest für das Jahr 1985 aufgestellt. Ob die P*** der Post die Telefongebühren und Briefporti ihrer Kunden tatsächlich ersetzt hat, werde vom Erstgericht durch entsprechende Beweisaufnahmen gleichfalls zu klären sein.
Die Verwendung des Slogans "Mit dem Service der Post" könne der P*** schon deshalb nicht untersagt werden, weil sich die P*** gemäß § 14 PostG unter bestimmten Voraussetzungen der Leistungen der Post bedienen dürfe; auch hiefür sei allerdings eine angemessene Vergütung in Anschlag zu bringen.Die Verwendung des Slogans "Mit dem Service der Post" könne der P*** schon deshalb nicht untersagt werden, weil sich die P*** gemäß Paragraph 14, PostG unter bestimmten Voraussetzungen der Leistungen der Post bedienen dürfe; auch hiefür sei allerdings eine angemessene Vergütung in Anschlag zu bringen.
Aus den angeführten Erwägungen habe ein Teil des angefochtenen Urteils aufgehoben werden müssen. Das gelte auch für die Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens durch das Erstgericht, zumal die Veröffentlichung des Teilurteils für sich allein derzeit nicht sinnvoll erscheine und es angebracht sei, letztlich den gesamten stattgebenden Teil des Urteils einheitlich zu publizieren. Die Bezeichnung der Postämter mit Aufschriften und Hinweistafeln, welche die Worte "Ö*** P***", die Abkürzung "P***" oder irgendwelche P**-Symbole aufweisen, könne weder der P*** noch der Post untersagt werden, ebensowenig die gemeinsame Werbung von Post und P*** in den Medien, sei doch eine solche Vorgangsweise durch den weitgehenden Leistungsverbund zwischen Post und P*** ausreichend gerechtfertigt. Allein der Umstand, daß die Post schon auf Grund des P***G verschiedene Leistungen für die P*** zu erbringen hat, rechtfertige nicht nur die Verwendung entsprechender Hinweise, sondern auch die gemeinsame Werbung dieser beiden Institutionen. Nichts anderes gelte auch für die Verwendung des Slogans "Ihre Sparkasse im Postamt", könne doch die P*** tatsächlich als eine solche "Sparkasse im Postamt" angesehen werden. Gleichfalls unbegründet sei das Begehren der klagenden Parteien, der P*** die Verwendung von Postbediensteten für Werbemaßnahmen, zum Anlocken von Kunden, zum Anbieten oder Abschließen von Geschäften zu untersagen, hätten doch die klagenden Parteien dieses Verbot unabhängig von der Entrichtung eines angemessenen Entgelts verlangt und dabei außer acht gelassen, daß eine solche Verwendung für den Fall der Entrichtung eines angemessenen Entgelts jedenfalls gerechtfertigt sei.
Das Begehren der klagenden Parteien, das Oberlandesgericht Wien wolle beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung verschiedener Bestimmungen des Postgesetzes und des P***-Gesetzes beantragen, habe deshalb zurückgewiesen werden müssen, weil den Parteien insoweit kein Antragsrecht zukomme; davon abgesehen, bestünden bei Zugrundelegung der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der von den klagenden Parteien beanstandeten Bestimmungen.
Das Teilurteil des Berufungsgerichtes wird sowohl von den klagenden Parteien als auch von der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Die klagenden Parteien wenden sich gegen den bestätigenden Teil dieses Urteils; sie beantragen, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß ihrem Klagebegehren auch in diesen Punkten vollinhaltlich stattgegeben werde. Die Revision der erstbeklagten Partei (P***) richtet sich gegen ihre Verurteilung im Sinne des Urteilsantrages zu Punkt 3 (Aufgabe der Beteiligung an der P***-Bank), jene der zweitbeklagten Partei (P***-Bank) gegen ihre Verurteilung im Sinne des Urteilsantrages zu Punkt 5 (Firmenänderung); beantragt wird in beiden Fällen die Wiederherstellung des abweisenden Ersturteils auch in diesen beiden Punkten.
Auch der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes wird von beiden Seiten mit Rekurs aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten. Während sich der Rekurs der klagenden Parteien gegen den gesamten aufhebenden Teil der Entscheidung der zweiten Instanz wendet, lassen die erstbeklagte, die zweitbeklagte und die drittbeklagte Partei jenen Teil des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes unbekämpft, der sich auf die Urteilsanträge zu Punkt 2 und 7 (Verpflichtung der P*** und des Bundes zur Unterlassung einer kreditschädigenden Äußerung) bezieht. Die klagenden Parteien beantragen, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht auch insoweit eine Sachentscheidung im Sinne ihrer Urteilsanträge aufzutragen; die erstbeklagte, die zweitbeklagte und die drittbeklagte Partei streben die Wiederherstellung des abweisenden Ersturteils im Umfang ihrer Anfechtung an.
In ihren Rechtsmittelbeantwortungen beantragen sowohl die klagenden Parteien als auch die erstbeklagte, die zweitbeklagte und die drittbeklagte Partei, den Rechtsmitteln der jeweiligen Gegenseite nicht Folge zu geben.