Rechtssatz RS0071413
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071413
Geschäftszahl
4Ob50/89 (4Ob51/89)
Entscheidungsdatum
19.12.1989
Rechtssatz
Die gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 5 Z 11 PostSpG erhobenen Bedenken werden vom OGH nicht geteilt, weil durch das Recht der Postsparkasse zur Beteiligung an anderen Unternehmungen für sich allein kein Recht zur Inanspruchnahme der Post durch andere Unternehmen als die Postsparkasse begründet wird; die der Postsparkasse zustehenden Sonderrechte stehen denjenigen Unternehmungen, an denen die Postsparkasse dauernde Beteiligungen erwirbt, nicht zu.Die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 5, Ziffer 11, PostSpG erhobenen Bedenken werden vom OGH nicht geteilt, weil durch das Recht der Postsparkasse zur Beteiligung an anderen Unternehmungen für sich allein kein Recht zur Inanspruchnahme der Post durch andere Unternehmen als die Postsparkasse begründet wird; die der Postsparkasse zustehenden Sonderrechte stehen denjenigen Unternehmungen, an denen die Postsparkasse dauernde Beteiligungen erwirbt, nicht zu.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 50/89
Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 50/89
Veröff: ÖBA 1990,129 = GRURInt 1991,309 = WBl 1990,113 (Koppensteiner, 104) = ÖBl 1990,55
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071413
Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_0040OB00050_8900000_010