Rechtssatz RS0071426
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071426
Geschäftszahl
4Ob50/89 (4Ob51/89)
Entscheidungsdatum
19.12.1989
Rechtssatz
§ 14 PostG will die über das gesamte Bundesgebiet verteilten Postämter und die sich daraus ergebende Nähe zur Bevölkerung auch in den entlegensten Gebieten für "andere Leistungen" nutzbar machen; die Post ist nicht verpflichtet, Leistungen im Sinne des § 14 PostG zu erbringen, muß aber jeden Ermessensmißbrauch vermeiden. Voraussetzung für die Erbringung der Leistungen nach dieser Gesetzesstelle sind die Einhaltung der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen, die Leistung einer angemessenen Vergütung und die Vereinbarkeit mit den eigentlichen Beförderungsleistungen der Post.Paragraph 14, PostG will die über das gesamte Bundesgebiet verteilten Postämter und die sich daraus ergebende Nähe zur Bevölkerung auch in den entlegensten Gebieten für "andere Leistungen" nutzbar machen; die Post ist nicht verpflichtet, Leistungen im Sinne des Paragraph 14, PostG zu erbringen, muß aber jeden Ermessensmißbrauch vermeiden. Voraussetzung für die Erbringung der Leistungen nach dieser Gesetzesstelle sind die Einhaltung der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen, die Leistung einer angemessenen Vergütung und die Vereinbarkeit mit den eigentlichen Beförderungsleistungen der Post.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 50/89
Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 50/89
Veröff: ÖBA 1990,129 = ÖBl 1990,55
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071426
Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_0040OB00050_8900000_011