Rechtssatz RS0077436
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077436
Entscheidungsdatum
10.06.2008
Rechtssatz
Soweit nicht gesetzliche Ausnahmen bestehen, darf sich die öffentliche Hand nur jener Wettbewerbsmittel bedienen, die auch ihren privaten Mitbewerbern offenstehen. Eine Wettbewerbshandlung ist zwar nicht schon deshalb unlauter, weil sie von einem öffentlichen Unternehmen ausgeht; das Unwerturteil im Sinne des § 1 UWG kann sich aber daraus ergeben, dass die öffentliche Hand Machtmittel, die ihr die öffentlich-rechtliche Sonderstellung gibt, zur Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs missbraucht.Soweit nicht gesetzliche Ausnahmen bestehen, darf sich die öffentliche Hand nur jener Wettbewerbsmittel bedienen, die auch ihren privaten Mitbewerbern offenstehen. Eine Wettbewerbshandlung ist zwar nicht schon deshalb unlauter, weil sie von einem öffentlichen Unternehmen ausgeht; das Unwerturteil im Sinne des Paragraph eins, UWG kann sich aber daraus ergeben, dass die öffentliche Hand Machtmittel, die ihr die öffentlich-rechtliche Sonderstellung gibt, zur Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs missbraucht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 50/89
Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 50/89
Veröff: ÖBA 1990,129 = WBl 1990,113 (Koppensteiner, 104) = ÖBl 1990,55 = ecolex 1990,99 = GRURInt 1991,309
- 4 Ob 24/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 24/95
nur: Das Unwerturteil im Sinne des § 1 UWG kann sich aber daraus ergeben, dass die öffentliche Hand Machtmittel, die ihr die öffentlich-rechtliche Sonderstellung gibt, zur Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs missbraucht. (T1) Veröff: SZ 68/78
- 4 Ob 79/97i
Entscheidungstext OGH 27.05.1997 4 Ob 79/97i
Auch
- 4 Ob 124/99k
Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 124/99k
Auch; nur T1
- 4 Ob 141/99k
Entscheidungstext OGH 22.06.1999 4 Ob 141/99k
Auch; nur T1
- 4 Ob 94/00b
Entscheidungstext OGH 15.06.2000 4 Ob 94/00b
Auch; nur T1
- 4 Ob 71/02y
Entscheidungstext OGH 16.07.2002 4 Ob 71/02y
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein solcher Missbrauch hoheitlicher Machtstellung wird (unter anderem) in der Förderung bestimmter Mitbewerber gesehen. Besteht die Förderung in der Gewährung von Subventionen, so dürfen nicht einzelne Unternehmen unbegründet bevorzugt werden. (T3)
- 4 Ob 72/02w
Entscheidungstext OGH 16.07.2002 4 Ob 72/02w
Auch; Beisatz: Die Grundsätze für die Teilnahme der öffentlichen Hand am Wettbewerb, wie Verbot des Missbrauchs der sich aus der öffentlich-rechtlichen Sonderstellung ergebenden Machtmittel und Verbot der Ungleichbehandlung ohne sachliche Rechtfertigung, gelten auch dann, wenn die öffentliche Hand nicht unmittelbar, sondern in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts tätig wird. (T2)
- 4 Ob 196/02f
Entscheidungstext OGH 24.09.2002 4 Ob 196/02f
Beisatz: Hier: Österreichische Post. (T4)
- 4 Ob 21/04y
Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 21/04y
Auch; nur T1
- 4 Ob 119/07i
Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 119/07i
nur T1; Beisatz: Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. (T4)
- 4 Ob 41/08w
Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 41/08w
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077436
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_0040OB00050_8900000_013