Die beklagte Gebietskörperschaft betreibt ein gewerbliches Unternehmen. Daß die beanstandeten Hinweisschilder durch einen hoheitlichen, der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung entzogenen Akt (ÖBl 1990, 55 - PSK; WBl 1993, 405 - Zivilschutzverband; ÖBl 1996, 80 - Städtische Bestattung) genehmigt worden wären, behauptet die Beklagte nicht. Die Beklagte handelt mit dieser Aufstellung von Hinweisschildern somit im geschäftlichen Verkehr (WBl 1993, 405 - Zivilschutzverband). Soweit die Rechtssubjekte des öffentlichen Rechts privatwirtschaftlich tätig werden, unterliegen sie aber den Vorschriften des Wettbewerbsrechts.
Mit ihrem Hauptbegehren zielt die Klägerin auf einen durch Verletzung des § 3 Wiener FriedhofsV begangenen Verstoß gegen § 1 UWG. Gemäß § 3 Wiener FriedhofsV ist das Verhalten während des Aufenthaltes in den Friedhöfen der Stadt Wien dem Ernst, der Weihe, der Würde und der Widmung des Friedhofes ensprechend anzupassen; es ist ua untersagt, Waren zum Verkauf anzubieten, zu werben oder Reklame zu entfalten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen sind Hinweisschilder auf einen Gewerbebetrieb als Werbung im weiteren Sinn aufzufassen, haben sie doch die Aufgabe, den Absatz der Waren des damit werbenden Unternehmers zu fördern. Auf die in der Marketinglehre vorgenommene Unterscheidung zwischen Werbung, Verkaufsförderung und Public Relations (Aicher, Das Recht der Werbung 216) kommt es dabei ebensowenig an, wie darauf, daß solche Hinweisschilder keine Daten über konkrete Warenangebote enthalten. § 3 Wiener FriedhofsV zielt aber, wie sich aus seiner Einleitung ergibt und worauf die Beklagte zurecht verweist, auf die Aufrechterhaltung einer dem Ernst, der Weihe, der Würde und der Widmung des Friedhofs entsprechenden Ordnung ab, sodaß nur solche Verhaltensweisen, die ihrer Art nach geeignet sind, diese Ordnung zu stören, verboten sind. Die Bestimmung enthält kein generelles, sondern nur ein mit der Würde des Ortes nicht zu vereinbarendes Werbeverbot, wie zB lautstarkes Ankündigen von Waren, Werbung für Waren, die mit dem Friedhofsbesuch nicht im Zusammenhang stehen oder der Würde des Friedhofs widersprechen uä. Geht man - wie auch die Klägerin - davon aus, daß der Betrieb einer Friedhofsgärtnerei und der Verkauf der darin gezogenen Pflanzen sowie der Handel mit den sonstigen Waren einer Friedhofsgärtnerei nicht unter das Verkaufsverbot in § 3 Wiener FriedhofsV fällt, dann können auch Hinweisschilder, die zu einem solchen Betrieb im Friedhof führen und durch ihre Gestaltung nicht gegen das genannte Werbeverbot verstoßen, auf dem Gelände von Friedhöfen aufgestellt werden. Die Aufmachung der Werbeschilder der Beklagten ist auch im Hinblick auf den Ernst, die Weihe, die Würde und die Widmung des Friedhofs nicht zu beanstanden. Das Hauptbegehren ist somit nicht berechtigt.Mit ihrem Hauptbegehren zielt die Klägerin auf einen durch Verletzung des Paragraph 3, Wiener FriedhofsV begangenen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG. Gemäß Paragraph 3, Wiener FriedhofsV ist das Verhalten während des Aufenthaltes in den Friedhöfen der Stadt Wien dem Ernst, der Weihe, der Würde und der Widmung des Friedhofes ensprechend anzupassen; es ist ua untersagt, Waren zum Verkauf anzubieten, zu werben oder Reklame zu entfalten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen sind Hinweisschilder auf einen Gewerbebetrieb als Werbung im weiteren Sinn aufzufassen, haben sie doch die Aufgabe, den Absatz der Waren des damit werbenden Unternehmers zu fördern. Auf die in der Marketinglehre vorgenommene Unterscheidung zwischen Werbung, Verkaufsförderung und Public Relations (Aicher, Das Recht der Werbung 216) kommt es dabei ebensowenig an, wie darauf, daß solche Hinweisschilder keine Daten über konkrete Warenangebote enthalten. Paragraph 3, Wiener FriedhofsV zielt aber, wie sich aus seiner Einleitung ergibt und worauf die Beklagte zurecht verweist, auf die Aufrechterhaltung einer dem Ernst, der Weihe, der Würde und der Widmung des Friedhofs entsprechenden Ordnung ab, sodaß nur solche Verhaltensweisen, die ihrer Art nach geeignet sind, diese Ordnung zu stören, verboten sind. Die Bestimmung enthält kein generelles, sondern nur ein mit der Würde des Ortes nicht zu vereinbarendes Werbeverbot, wie zB lautstarkes Ankündigen von Waren, Werbung für Waren, die mit dem Friedhofsbesuch nicht im Zusammenhang stehen oder der Würde des Friedhofs widersprechen uä. Geht man - wie auch die Klägerin - davon aus, daß der Betrieb einer Friedhofsgärtnerei und der Verkauf der darin gezogenen Pflanzen sowie der Handel mit den sonstigen Waren einer Friedhofsgärtnerei nicht unter das Verkaufsverbot in Paragraph 3, Wiener FriedhofsV fällt, dann können auch Hinweisschilder, die zu einem solchen Betrieb im Friedhof führen und durch ihre Gestaltung nicht gegen das genannte Werbeverbot verstoßen, auf dem Gelände von Friedhöfen aufgestellt werden. Die Aufmachung der Werbeschilder der Beklagten ist auch im Hinblick auf den Ernst, die Weihe, die Würde und die Widmung des Friedhofs nicht zu beanstanden. Das Hauptbegehren ist somit nicht berechtigt.
Mit dem Eventualbegehren verfolgt die Klägerin einen auf Mißbrauch der Machtmittel der öffentlichen Hand gestützten Verstoß. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (ÖBl 1990, 55 - PSK; WBl 1993, 405 - Zivilschutzverband; ÖBl 1996, 80 - Städtische Bestattung) erstreckt sich die wettbewerbsrechtliche Beurteilung des privatwirtschaftlichen Handelns der öffentlichen Hand auf die Art und Weise, wie sie den Wettbewerb gestaltet; das Unwerturteil im Sinne des § 1 UWG kann sich daraus ergeben, daß die öffentliche Hand Mittel, die ihr die öffentlich-rechtliche Sonderstellung gibt, zur Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs mißbraucht (so auch BGH GRUR 1967, 116 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I); ein solcher Mißbrauch hoheitlicher Machtstellung wird vor allem in Täuschungsmaßnahmen, in der Ausübung psychischen Drucks und sachwidriger Beeinflussung, aber auch in der Förderung bestimmter Mitbewerber und in der Verquickung amtlicher mit erwerbswirtschaftlichen Interessen gesehen. Auf die Frage, ob hier ein solcher Mißbrauch vorliegt, kann wegen der Fassung des Sicherungseventualbegehrens nicht eingegangen werden, beantragt die Klägerin doch ein Unterlassungsgebot, das die zivilrechtliche Unterlassungspflicht von einem bestimmten Verhalten der Beklagten als Trägerin der hoheitlichen Friedhofsverwaltung abhängig macht. Nur dann soll die Beklagte verpflichtet sein, das Aufstellen und Belassen von Werbeschildern in Friedhöfen zu unterlassen, wenn sie das in ihrer hoheitlichen Funktion als Trägerin der Friedhofsverwaltung anderen Friedhofsgärtnern untersagt oder diese dafür bestraft. Die Unterlassungspflicht bestünde aber dann nicht, wenn die Beklagte anderen Friedhofsgärtnern das Werben auf Friedhöfen erlaubt. Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltungstätigkeit der Beklagten unterliegt aber dem Verwaltungsrechtszug. Eine Einflußnahme durch die ordentlichen Gerichte auf das Handeln der öffentlichen Verwaltung würde dem Prinzip der Gewaltentrennung widersprechen. Auf die beantragte Weise kann die Tätigkeit der öffentlichen Hand als Subjekt der Privatwirtschaftsverwaltung daher nicht der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung unterzogen werden.Mit dem Eventualbegehren verfolgt die Klägerin einen auf Mißbrauch der Machtmittel der öffentlichen Hand gestützten Verstoß. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (ÖBl 1990, 55 - PSK; WBl 1993, 405 - Zivilschutzverband; ÖBl 1996, 80 - Städtische Bestattung) erstreckt sich die wettbewerbsrechtliche Beurteilung des privatwirtschaftlichen Handelns der öffentlichen Hand auf die Art und Weise, wie sie den Wettbewerb gestaltet; das Unwerturteil im Sinne des Paragraph eins, UWG kann sich daraus ergeben, daß die öffentliche Hand Mittel, die ihr die öffentlich-rechtliche Sonderstellung gibt, zur Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs mißbraucht (so auch BGH GRUR 1967, 116 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb römisch eins); ein solcher Mißbrauch hoheitlicher Machtstellung wird vor allem in Täuschungsmaßnahmen, in der Ausübung psychischen Drucks und sachwidriger Beeinflussung, aber auch in der Förderung bestimmter Mitbewerber und in der Verquickung amtlicher mit erwerbswirtschaftlichen Interessen gesehen. Auf die Frage, ob hier ein solcher Mißbrauch vorliegt, kann wegen der Fassung des Sicherungseventualbegehrens nicht eingegangen werden, beantragt die Klägerin doch ein Unterlassungsgebot, das die zivilrechtliche Unterlassungspflicht von einem bestimmten Verhalten der Beklagten als Trägerin der hoheitlichen Friedhofsverwaltung abhängig macht. Nur dann soll die Beklagte verpflichtet sein, das Aufstellen und Belassen von Werbeschildern in Friedhöfen zu unterlassen, wenn sie das in ihrer hoheitlichen Funktion als Trägerin der Friedhofsverwaltung anderen Friedhofsgärtnern untersagt oder diese dafür bestraft. Die Unterlassungspflicht bestünde aber dann nicht, wenn die Beklagte anderen Friedhofsgärtnern das Werben auf Friedhöfen erlaubt. Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltungstätigkeit der Beklagten unterliegt aber dem Verwaltungsrechtszug. Eine Einflußnahme durch die ordentlichen Gerichte auf das Handeln der öffentlichen Verwaltung würde dem Prinzip der Gewaltentrennung widersprechen. Auf die beantragte Weise kann die Tätigkeit der öffentlichen Hand als Subjekt der Privatwirtschaftsverwaltung daher nicht der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung unterzogen werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.