Rechtssatz RS0053259
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053259
Entscheidungsdatum
13.06.2019
Rechtssatz
Ein wettbewerbswidriger Mißbrauch hoheitlicher Machtstellung wird vor allem in Täuschungsmaßnahmen, in der Ausübung psychischen Drucks und sachwidriger Beeinflussung, aber auch in der Förderung bestimmter Mitbewerber und in der Verquickung amtlicher mit erwerbswirtschaftlichen Interessen zu sehen sein; es dürfen aber auch die im Rahmen der hoheitlichen Verwaltung erlangten Kenntnisse nicht den erwerbswirtschaftlichen Unternehmen der öffentlichen Hand weitergegeben und von diesen verwertet werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 50/89
Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 50/89
Veröff: ÖBA 1990,129 = ÖBl 1990,55 = ecolex 1990,99 = GRURInt 1991,309 = WBl 1990,113 (Koppensteiner,104)
- 4 Ob 24/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 24/95
nur: Ein wettbewerbswidriger Missbrauch hoheitlicher Machtstellung wird vor allem in Täuschungsmaßnahmen, in der Ausübung psychischen Drucks und sachwidriger Beeinflussung, aber auch in der Förderung bestimmter Mitbewerber und in der Verquickung amtlicher mit erwerbswirtschaftlichen Interessen zu sehen sein. (T1)
Veröff: SZ 68/78
- 4 Ob 79/97i
Entscheidungstext OGH 27.05.1997 4 Ob 79/97i
Auch; nur T1
- 4 Ob 124/99k
Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 124/99k
Auch
- 4 Ob 94/00b
Entscheidungstext OGH 15.06.2000 4 Ob 94/00b
Ähnlich
- 4 Ob 21/04y
Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 21/04y
nur T1
- 4 Ob 248/18a
Entscheidungstext OGH 28.05.2019 4 Ob 248/18a
Vgl; Beisatz: Die öffentliche Hand handelt unlauter, wenn sie die Einhaltung ihrer im öffentlichen Recht vorgesehenen Verpflichtungen davon abhängig macht, dass bei einem von ihr betriebenen Unternehmen zusätzliche Leistungen abgenommen werden. (T2)
- 4 Ob 59/19h
Entscheidungstext OGH 13.06.2019 4 Ob 59/19h
Vgl; Beisatz: Bei Leistungen der öffentlichen Hand, die im überwiegenden öffentlichen Interesse erbracht werden, ist der unternehmerische Charakter und damit ein Handeln im geschäftlichen Verkehr im Allgemeinen zu verneinen. Dies gilt auch für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand als reine Nachfragerin. (T3)
Beisatz: Allerdings unterliegt eine privatwirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand auch dann, wenn die öffentliche Hand damit überwiegende öffentliche Zielsetzungen verfolgt bzw als reine Nachfragerin tätig ist, insoweit der lauterkeitsrechtlichen Kontrolle, als sie die Grenze des Gleichbehandlungsgebots überschreitet und einzelne Wirtschaftsteilnehmer unsachlich bevorzugt. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0053259
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2019
Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_0040OB00050_8900000_003