Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt; der Revisionsrekurs der Beklagten ist nicht zulässig.
I. Zum Revisionsrekurs des Klägersrömisch eins. Zum Revisionsrekurs des Klägers
Nach Auffassung des Klägers verstoße die Ankündigung und/oder Gewährung von Sonderkonditionen für Angestellte der Beklagten gegen die Pflicht der öffentlichen Hand, alle ihre Vertragspartner gleich zu behandeln. Auch sei es ganz allgemein sittenwidrig, im Zusammenhang mit Todesfällen mit Diskontpreisen zu werben. Wettbewerbswidrig sei es, Rechtsgeschäfte über Bestattungsleistungen durch Personen abschließen oder ausführen zu lassen, die zugleich in der Hoheitsverwaltung tätig seien. Die Benachteiligung des Klägers bei der Vergabe von Bestattungsterminen sei wettbewerbsrechtlich zu untersagen. Dazu ist zu erwägen:
Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass es der öffentlichen Hand grundsätzlich gestattet ist, unternehmerisch tätig zu sein. Wettbewerbsrechtliche Beschränkungen für ihren Marktzutritt werden nur für den Fall für zulässig gehalten, dass die nicht gebotene Betätigung der öffentlichen Hand den Bestand des Leistungswettbewerbs gefährdet. Ist dies nicht der Fall, so unterliegt nur die Art und Weise, wie die öffentliche Hand am Wettbewerb teilnimmt, der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung. Dabei ist den Besonderheiten Rechnung zu tragen, die sich aus der Teilnahme der öffentlichen Hand am Wettbewerb ergeben. So kann ein Verstoß gegen § 1 UWG darin liegen, dass die öffentliche Hand Machtmittel missbräuchlich einsetzt, die ihr aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Sonderstellung zur Verfügung stehen (ÖBl 2000, 28 - Forstpflanzen II mwN; s auch ÖBl 1990, 55 - PSK; SZ 68/78 - Städtische Bestattung; WBl 1997, 485 - Friedhofsgärtnerei; ÖBl 2003, 233 Therme L.). Ein solcher Missbrauch hoheitlicher Machtstellung wird vor allem in Täuschungsmaßnahmen, in der Ausübung psychischen Drucks und sachwidriger Beeinflussung, aber auch in der Förderung bestimmter Mitbewerber und in der Verquickung amtlicher mit erwerbswirtschaftlichen Interessen zu sehen sein (SZ 68/78 - Städtische Bestattung mwN). Unlauterer Wettbewerb der öffentlichen Hand liegt aber nicht bereits darin, dass sie auf die ihr zur Verfügung stehenden Mittel (auch Einnahmen aus Steuern und Abgaben) im erforderlichen Umfang und in angemessener Weise zurückgreift. Werden Mitbewerber dadurch benachteiligt, so ist dies hinzunehmen, wenn sich eine derartige Benachteiligung auch aus dem Konkurrenzverhältnis privater Unternehmen ergeben könnte, weil die unternehmerische Betätigung der öffentlichen Hand grundsätzlich zulässig ist (SZ 68/78 = ÖBl 1996, 80 - Städtische Bestattung; ÖBl 2000/28 - Forstpflanzen II; 4 Ob 94/00b - Kommunales Notrufsystem; wbl 2003, 44 - Hausbrieffachanlagen II).Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass es der öffentlichen Hand grundsätzlich gestattet ist, unternehmerisch tätig zu sein. Wettbewerbsrechtliche Beschränkungen für ihren Marktzutritt werden nur für den Fall für zulässig gehalten, dass die nicht gebotene Betätigung der öffentlichen Hand den Bestand des Leistungswettbewerbs gefährdet. Ist dies nicht der Fall, so unterliegt nur die Art und Weise, wie die öffentliche Hand am Wettbewerb teilnimmt, der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung. Dabei ist den Besonderheiten Rechnung zu tragen, die sich aus der Teilnahme der öffentlichen Hand am Wettbewerb ergeben. So kann ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG darin liegen, dass die öffentliche Hand Machtmittel missbräuchlich einsetzt, die ihr aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Sonderstellung zur Verfügung stehen (ÖBl 2000, 28 - Forstpflanzen römisch zwei mwN; s auch ÖBl 1990, 55 - PSK; SZ 68/78 - Städtische Bestattung; WBl 1997, 485 - Friedhofsgärtnerei; ÖBl 2003, 233 Therme L.). Ein solcher Missbrauch hoheitlicher Machtstellung wird vor allem in Täuschungsmaßnahmen, in der Ausübung psychischen Drucks und sachwidriger Beeinflussung, aber auch in der Förderung bestimmter Mitbewerber und in der Verquickung amtlicher mit erwerbswirtschaftlichen Interessen zu sehen sein (SZ 68/78 - Städtische Bestattung mwN). Unlauterer Wettbewerb der öffentlichen Hand liegt aber nicht bereits darin, dass sie auf die ihr zur Verfügung stehenden Mittel (auch Einnahmen aus Steuern und Abgaben) im erforderlichen Umfang und in angemessener Weise zurückgreift. Werden Mitbewerber dadurch benachteiligt, so ist dies hinzunehmen, wenn sich eine derartige Benachteiligung auch aus dem Konkurrenzverhältnis privater Unternehmen ergeben könnte, weil die unternehmerische Betätigung der öffentlichen Hand grundsätzlich zulässig ist (SZ 68/78 = ÖBl 1996, 80 - Städtische Bestattung; ÖBl 2000/28 - Forstpflanzen römisch zwei; 4 Ob 94/00b - Kommunales Notrufsystem; wbl 2003, 44 - Hausbrieffachanlagen römisch zwei).
Die gemeinsame Unterbringung von Friedhofsverwaltung und Bestattungsbetrieb reicht ebensowenig wie die Betreuung beider Arbeitsgebiete durch denselben Angestellten für sich allein hin, der Beklagten sittenwidriges Verhalten vorzuwerfen. Solches bedeutet im Einzelfall wohl einen gewissen Vorteil der Beklagten, der aber bei Abwägung der Interessen hingenommen werden muss. Der Beklagten ist nämlich nicht zumutbar, nur zur Vermeidung solcher Konstellationen wesentlich höhere Kosten für eine andere Organisation - mit getrennten Räumen und Gemeindebediensteten - aufzuwenden (SZ 68/78 - Städtische Bestattung).
An diesen Grundsätzen ist festzuhalten; von ihnen ist das Rekursgericht bei seiner Entscheidung auch nicht abgewichen. Dass die Beklagte durch ihre beim Betrieb der Friedhofsverwaltung tätigen Mitarbeiter naturgemäß näher an potentiellen Kunden für die Inanspruchnahme von Bestattungsleistungen ist als ihre Mitbewerber, muss - ohne das Hinzutreten die Sittenwidrigkeit begründender Elemente, wie etwa Beeinflussung oder Ausübung psychischen Drucks uä - von diesen hingenommen werden, weil der Beklagten privatwirtschaftliche Betätigung in Personalunion mit der Hoheitsverwaltung grundsätzlich erlaubt ist.
Die beklagte Gebietskörperschaft unterliegt den Vorschriften des Wettbewerbsrechts nur, soweit sie keine Hoheitsakte vornimmt (Lehre und stRsp: Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ § 23 Rz 6 mwN; ÖBl 1990, 55 - PSK; 4 Ob 15/91 = ecolex 1991, 705; SZ 66/84 = ÖBl 1993, 207 - Zivilschutzverband; SZ 74/56). Die Terminvergabe für Bestattungstermine fällt unter die Hoheitsverwaltung (Baumach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 § 1 UWG Rz 941 mwN) und kann daher nicht Regelungsgegenstand eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsgebots sein.Die beklagte Gebietskörperschaft unterliegt den Vorschriften des Wettbewerbsrechts nur, soweit sie keine Hoheitsakte vornimmt (Lehre und stRsp: Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ Paragraph 23, Rz 6 mwN; ÖBl 1990, 55 - PSK; 4 Ob 15/91 = ecolex 1991, 705; SZ 66/84 = ÖBl 1993, 207 - Zivilschutzverband; SZ 74/56). Die Terminvergabe für Bestattungstermine fällt unter die Hoheitsverwaltung (Baumach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 Paragraph eins, UWG Rz 941 mwN) und kann daher nicht Regelungsgegenstand eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsgebots sein.
Bescheinigt ist (nur), dass der Kläger im Zusammenhang mit einem Inserat (aktiven und pensionierten) Gemeindebediensteten Sonderkonditionen für die Leistungen seines Unternehmens angekündigt hat. Dieses Verhalten verstößt gegen § 6 der Verordnung BGBl Nr 247/1990 über Standesregeln für Bestatter (in der Folge: Standesregeln), worin die in Werbeeinschaltungen in Druckwerken zulässigen Angaben taxativ aufzählt sind, und wurde vom Rekursgericht zutreffend als sittenwidriger Rechtsbruch iSd § 1 UWG beurteilt. Soweit sich der Kläger gegen die Abweisung jenes Begehrens wendet, das ganz allgemein die Ankündigung und/oder Gewährung solcher Sondervorteile zum Gegenstand hat, übersieht er, dass die öffentliche Hand in Bereichen, in denen sie mit privatrechtlich tätigen Dritten konkurriert, nur insoweit zur Gleichbehandlung verpflichtet ist, als für eine Ungleichbehandlung potentieller Vertragspartner keine sachliche Rechtfertigung vorliegt. Im Streitfall liegen nun ausreichende sachliche Gründe für die beanstandete Rabattgewährung vor.Bescheinigt ist (nur), dass der Kläger im Zusammenhang mit einem Inserat (aktiven und pensionierten) Gemeindebediensteten Sonderkonditionen für die Leistungen seines Unternehmens angekündigt hat. Dieses Verhalten verstößt gegen Paragraph 6, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 247 aus 1990, über Standesregeln für Bestatter (in der Folge: Standesregeln), worin die in Werbeeinschaltungen in Druckwerken zulässigen Angaben taxativ aufzählt sind, und wurde vom Rekursgericht zutreffend als sittenwidriger Rechtsbruch iSd Paragraph eins, UWG beurteilt. Soweit sich der Kläger gegen die Abweisung jenes Begehrens wendet, das ganz allgemein die Ankündigung und/oder Gewährung solcher Sondervorteile zum Gegenstand hat, übersieht er, dass die öffentliche Hand in Bereichen, in denen sie mit privatrechtlich tätigen Dritten konkurriert, nur insoweit zur Gleichbehandlung verpflichtet ist, als für eine Ungleichbehandlung potentieller Vertragspartner keine sachliche Rechtfertigung vorliegt. Im Streitfall liegen nun ausreichende sachliche Gründe für die beanstandete Rabattgewährung vor.
Die Gewährung eines Rabatts in Höhe von 10 % an ihre derzeitigen und ehemaligen Mitarbeiter bei Inanspruchnahme von Leistungen des Bestattungsunternehmens der Beklagten ist eine freiwillige Sozialleistung des Dienstgebers zur Förderung der Motivation seiner Mitarbeiter, ihrer Treue zum Dienstgeber und des allgemeinen Arbeitsklimas und eine Belohnung für den in der Vergangenheit liegenden Arbeitseinsatz pensionierter Mitarbeiter. Ein solches Verhalten entspricht im übrigen auch einer weit verbreiteten Übung in der Privatwirtschaft, wonach Arbeitgeber ihren Angestellten vergünstigte Bezugsmöglichkeiten bei eigenen Waren und/oder Dienstleistungen einräumen. Angesichts der besonderen Beziehungsebene zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, die hier noch zur normalen Leistungsbeziehung zwischen Anbieter und Nachfrager hinzutritt, bewirbt sich die beklagte Gebietskörperschaft beim beschriebenen Verhalten nicht nur auf dem Boden der Gleichordnung um die Nachfrage auf einem bestimmten Markt, sondern tritt vor allem ihren eigenen Dienstnehmern in der Sonderstellung des Dienstgebers gegenüber. Eine Grenze findet diese Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung allerdings etwa dort, wo die öffentliche Hand Sonderkonditionen unter unlauterem Einsatz von - ihren Mitbewerbern nicht zur Verfügung stehenden - Machtmitteln gewährt oder Mittel der Sonderbehandlung einsetzt, die der öffentlichen Hand nur auf Grund ihrer öffentlich-rechtlichen Sonderstellung zur Verfügung stehen. Solches ist bei einem Preisnachlass auf Särge allerdings nicht der Fall, verwirklicht sich doch in einem solchen Verhalten keine besondere Machtstellung oder Gefährlichkeit für den lauteren Wettbewerb, die der öffentlichen Hand als Marktteilnehmer zukommen kann.
Die vom Kläger in diesem Zusammenhang (unter Berufung auf die Lehrmeinung von Baumbach/Hefermehl aaO § 1 UWG Rz 78) vertretene Auffassung, Werbung mit Preisnachlässen sei im Zusammenhang mit Todesfällen stets sittenwidrig, trifft den Anlassfall nicht: Bei der beanstandeten Rabattankündigung handelte es sich nämlich um eine ganz allgemein an die angesprochenen Verkehrskreise gerichtete, von jedem konkreten Anlassfall losgelöste Werbung, die den bei Baumbach/Hefermehl angeführten Beispielsfällen sittenwidrigen Eindringens in die Intimsphäre betroffener Angehöriger (wie unerbetene Hausbesuche oder unaufgeforderte Übersendung einer Werbedrucksache nach einem Todesfall) nicht gleichgehalten werden kann.Die vom Kläger in diesem Zusammenhang (unter Berufung auf die Lehrmeinung von Baumbach/Hefermehl aaO Paragraph eins, UWG Rz 78) vertretene Auffassung, Werbung mit Preisnachlässen sei im Zusammenhang mit Todesfällen stets sittenwidrig, trifft den Anlassfall nicht: Bei der beanstandeten Rabattankündigung handelte es sich nämlich um eine ganz allgemein an die angesprochenen Verkehrskreise gerichtete, von jedem konkreten Anlassfall losgelöste Werbung, die den bei Baumbach/Hefermehl angeführten Beispielsfällen sittenwidrigen Eindringens in die Intimsphäre betroffener Angehöriger (wie unerbetene Hausbesuche oder unaufgeforderte Übersendung einer Werbedrucksache nach einem Todesfall) nicht gleichgehalten werden kann.
Beizutreten ist zuletzt auch der Beurteilung des Rekursgerichts, der beanstandete Hinweis im Internet-Ratgeber für den Todesfall, wonach die Städtische Friedhofsverwaltung bei der Auswahl von Friedhof und Grab berate, sei keine Werbung für das Bestattungsunternehmen iSd § 11 der Standesregeln, sondern vielmehr eine allgemeine Information der Hinterbliebenen über die mit der Durchführung einer Bestattung zusammenhängenden Wege, also einer (zulässigen) Informationsbroschüre iSd § 8 der Standesregeln gleichzuhalten. Soweit im Internetauftritt der Beklagten der Text "Städtische Bestattung u. Friedhofsverwaltung" enthalten ist, ist dieses Verhalten ohnehin vom Unterlassungsgebot umfasst (Punkt I.3). Dem Revisionsrekurs des Klägers ist daher auch unter diesem Aspekt ein Erfolg zu versagen.Beizutreten ist zuletzt auch der Beurteilung des Rekursgerichts, der beanstandete Hinweis im Internet-Ratgeber für den Todesfall, wonach die Städtische Friedhofsverwaltung bei der Auswahl von Friedhof und Grab berate, sei keine Werbung für das Bestattungsunternehmen iSd Paragraph 11, der Standesregeln, sondern vielmehr eine allgemeine Information der Hinterbliebenen über die mit der Durchführung einer Bestattung zusammenhängenden Wege, also einer (zulässigen) Informationsbroschüre iSd Paragraph 8, der Standesregeln gleichzuhalten. Soweit im Internetauftritt der Beklagten der Text "Städtische Bestattung u. Friedhofsverwaltung" enthalten ist, ist dieses Verhalten ohnehin vom Unterlassungsgebot umfasst (Punkt römisch eins.3). Dem Revisionsrekurs des Klägers ist daher auch unter diesem Aspekt ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Bemessungsgrundlage im Verfahren über den Revisionsrekurs des Klägers war mangels anderer Anhaltspunkte für eine Bewertung der einzelnen Teilbegehren mit der Hälfte des Streitwerts im Sicherungsverfahren anzunehmen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die Bemessungsgrundlage im Verfahren über den Revisionsrekurs des Klägers war mangels anderer Anhaltspunkte für eine Bewertung der einzelnen Teilbegehren mit der Hälfte des Streitwerts im Sicherungsverfahren anzunehmen.
II. Zum Revisionsrekurs der Beklagtenrömisch zwei. Zum Revisionsrekurs der Beklagten
Die Beklagte zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO auf:Die Beklagte zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf:
1. Das Rekursgericht hat der Beklagten die Verwendung der Bezeichnung "Städtische Bestattung und Friedhofsverwaltung" im Rahmen ihrer Werbung für Bestattungsleistungen unter dem Aspekt der unzulässigen Vermischung hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Tätigkeit untersagt und dabei zusätzlich auch auf § 4 Z 7 der Standesregeln verwiesen, wonach ein Bestattungsunternehmen in der Absicht, Aufträge zu erhalten, keinen Anschein erwecken darf, in behördlicher Funktion zu handeln. Diese Beurteilung entspricht den Grundsätzen der zuvor angeführten Rechtsprechung zur unternehmerischen Betätigung der öffentlichen Hand; ein Rechtsirrtum ist nicht zu erkennen. Ein Widerspruch zur Entscheidung SZ 68/78 = ÖBl 1996, 80 - Städtische Bestattung liegt nicht vor, weil die (hinzunehmende) räumliche und personelle Verflechtung hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Tätigkeit einem Werbeauftritt, in dessen Rahmen auch ohne finanziellen Aufwand eine einfache Trennung der angesprochenen Bereiche möglich ist, nicht gleichgehalten werden kann.1. Das Rekursgericht hat der Beklagten die Verwendung der Bezeichnung "Städtische Bestattung und Friedhofsverwaltung" im Rahmen ihrer Werbung für Bestattungsleistungen unter dem Aspekt der unzulässigen Vermischung hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Tätigkeit untersagt und dabei zusätzlich auch auf Paragraph 4, Ziffer 7, der Standesregeln verwiesen, wonach ein Bestattungsunternehmen in der Absicht, Aufträge zu erhalten, keinen Anschein erwecken darf, in behördlicher Funktion zu handeln. Diese Beurteilung entspricht den Grundsätzen der zuvor angeführten Rechtsprechung zur unternehmerischen Betätigung der öffentlichen Hand; ein Rechtsirrtum ist nicht zu erkennen. Ein Widerspruch zur Entscheidung SZ 68/78 = ÖBl 1996, 80 - Städtische Bestattung liegt nicht vor, weil die (hinzunehmende) räumliche und personelle Verflechtung hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Tätigkeit einem Werbeauftritt, in dessen Rahmen auch ohne finanziellen Aufwand eine einfache Trennung der angesprochenen Bereiche möglich ist, nicht gleichgehalten werden kann.
2. Standesregeln sind grundsätzlich auch dann verbindlich, wenn die Standesauffassung nicht in allen Punkten völlig einheitlich ist. Ist ein standeswidriges Verhalten geeignet, dem Beklagten einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor seinen Mitbewerbern zu verschaffen, begründet es einen Verstoß gegen § 1 UWG (WBl 1992, 167 - Grabsteinwerbung II; 4 Ob 73/95 = RdM 1996, 57).2. Standesregeln sind grundsätzlich auch dann verbindlich, wenn die Standesauffassung nicht in allen Punkten völlig einheitlich ist. Ist ein standeswidriges Verhalten geeignet, dem Beklagten einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor seinen Mitbewerbern zu verschaffen, begründet es einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG (WBl 1992, 167 - Grabsteinwerbung römisch zwei; 4 Ob 73/95 = RdM 1996, 57).
Das Rekursgericht hat einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten infolge Missbrauchs hoheitlicher Befugnisse durch Verstoß gegen das "Trennungsgebot" hoheitlicher von privatwirtschaftlicher Tätigkeit in der Werbung schon nach allgemeinen Grundsätzen - siehe dazu die Ausführungen zum Rechtsmittel des Klägers - bejaht. Ob die Standesregeln für Bestatter allgemein "antiquiert" sind und von einem Großteil der Betroffenen als nicht verbindlich angesehen werden, spielt somit keine Rolle. Aus demselben Grund war auch die Anregung, gestützt auf eine "sich wandelnde Standesauffassung" ein Verordnungsprüfungsverfahren betreffend die Standesregeln als gesetz- und verfassungswidrig beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten, nicht aufzugreifen.
3. In der Entscheidung SZ 68/78 = ÖBl 1996, 80 - Städtische Bestattung wurde der beklagten Gebietskörperschaft ua verboten, in Ankündigungen den unrichtigen Eindruck zu erwecken, ihr (pivatwirtschaftliches) Bestattungsunternehmen sei eine behördliche Einrichtung. Die angefochtene Entscheidung steht damit nicht in Widerspruch. Das ausgesprochene Verbot der Verwendung des Zusatzes "... und Friedhofsverwaltung" in der Werbung, insbesondere in Inseraten, Einschaltungen in Telefonbüchern oder in Internetauftritten, fällt auch nicht unter den vom Wettbewerbsrecht unberührt bleibenden Bereich hoheitlichen Handelns: Ob die Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe der Hoheits- oder aber der Privatwirtschaftsverwaltung übertragen ist, ist ausschließlich nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Dabei ist unter Ausschöpfung aller Interpretationsmöglichkeiten zu ermitteln, welche Vollzugsform der Gesetzgeber angewendet wissen will (SZ 69/25; SZ 71/194 uva). Hoheitliches Handeln liegt vor, wenn der Gesetzgeber zur Erfüllung gerade dieser Aufgabe die Handlungsformen des öffentlichen Rechts zur Verfügung stellt (SZ 62/41; SZ 71/194). Dies ist für den Bereich der Werbung für Leistungen eines pivatwirtschaftlichen Bestattungsunternehmens nicht der Fall.
4. Die gegenseitige Bezugnahme und gedankliche Verknüpfung zwischen Friedhofsverwaltung und städtischem Bestattungsunternehmen in der Werbung der Beklagten ist - entgegen ihrer Argumentation - auch geeignet, ihren Wettbewerb mit unlauteren Mitteln zu Lasten ihrer Mitbewerber zu fördern, wird doch beim derart angesprochenen Publikum die Erwartung erweckt, man könne bei Beauftragung der Beklagten (als einziger Ansprechpartnerin) die in einem Todesfall erforderlichen Schritte mit geringerem Zeitaufwand erledigen und einen allenfalls gewünschten Begräbnistermin leichter erlangen. Das Unterlassen einer solchen Bezugnahme in der Werbung verlangt von der Beklagten - im Gegensatz zum Erfordernis einer räumlichen und personellen Trennung zwischen Friedhofsverwaltung und Bestattungsunternehmen (vgl SZ 68/78 = ÖBl 1996, 80 - Städtische Bestattung) - keinen erhöhten Organisationsaufwand, weshalb ihr ein solches Verhalten zumutbar ist.4. Die gegenseitige Bezugnahme und gedankliche Verknüpfung zwischen Friedhofsverwaltung und städtischem Bestattungsunternehmen in der Werbung der Beklagten ist - entgegen ihrer Argumentation - auch geeignet, ihren Wettbewerb mit unlauteren Mitteln zu Lasten ihrer Mitbewerber zu fördern, wird doch beim derart angesprochenen Publikum die Erwartung erweckt, man könne bei Beauftragung der Beklagten (als einziger Ansprechpartnerin) die in einem Todesfall erforderlichen Schritte mit geringerem Zeitaufwand erledigen und einen allenfalls gewünschten Begräbnistermin leichter erlangen. Das Unterlassen einer solchen Bezugnahme in der Werbung verlangt von der Beklagten - im Gegensatz zum Erfordernis einer räumlichen und personellen Trennung zwischen Friedhofsverwaltung und Bestattungsunternehmen vergleiche SZ 68/78 = ÖBl 1996, 80 - Städtische Bestattung) - keinen erhöhten Organisationsaufwand, weshalb ihr ein solches Verhalten zumutbar ist.
5. Dass die Beklagte nach Klageeinbringung in einem öffentlichen Schaukasten im Zusammenhang mit einer Leistungsübersicht ihres Bestattungsunternehmens den Zusatz "Terminzuweisung für Erd- und Feuerbestattung" entfernt hat, ohne den Rechtsstandpunkt der Klägerin anzuerkennen, führt für sich allein noch nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr, könnte sie doch eine Rückkehr zum früheren Text jederzeit ohne großen Aufwand bewirken. Wenn die Vorinstanzen bei der maßgeblichen Gesamtbeurteilung ihres Verhaltens (in die auch einzubeziehen ist, dass die Beklagte dem Kläger niemals einen Unterlassungsvergleich angeboten hat) keinen ernstlichen Willenswandel erblickt haben, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen, liegt darin keine Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre. Grundsätzlich ist es ja keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der § 502 Abs 1, § 528 Abs 1 ZPO, ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen Wiederholungsgefahr besteht (stRsp ua ÖBl 1998, 360 - EAV-Klang; ÖBl-LS 2000/76 - Franz W.; 4 Ob 302/02v und 4 Ob 169/03m).5. Dass die Beklagte nach Klageeinbringung in einem öffentlichen Schaukasten im Zusammenhang mit einer Leistungsübersicht ihres Bestattungsunternehmens den Zusatz "Terminzuweisung für Erd- und Feuerbestattung" entfernt hat, ohne den Rechtsstandpunkt der Klägerin anzuerkennen, führt für sich allein noch nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr, könnte sie doch eine Rückkehr zum früheren Text jederzeit ohne großen Aufwand bewirken. Wenn die Vorinstanzen bei der maßgeblichen Gesamtbeurteilung ihres Verhaltens (in die auch einzubeziehen ist, dass die Beklagte dem Kläger niemals einen Unterlassungsvergleich angeboten hat) keinen ernstlichen Willenswandel erblickt haben, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen, liegt darin keine Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre. Grundsätzlich ist es ja keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der Paragraph 502, Absatz eins,, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen Wiederholungsgefahr besteht (stRsp ua ÖBl 1998, 360 - EAV-Klang; ÖBl-LS 2000/76 - Franz W.; 4 Ob 302/02v und 4 Ob 169/03m).
Der Revisionsrekurs der Beklagten war daher wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen. Da der Kläger in seiner Revisionsrekursbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Der Revisionsrekurs der Beklagten war daher wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO als unzulässig zurückzuweisen. Da der Kläger in seiner Revisionsrekursbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.