Rechtssatz RS0053238
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053238
Entscheidungsdatum
23.03.2011
Rechtssatz
Aus dem Grundsatz, dass der öffentlichen Hand eine Teilnahme am Wettbewerb nicht ohne weiteres untersagt ist, ergibt sich, dass es ihr grundsätzlich auch nicht verwehrt werden kann, auf die ihr zur Verfügung stehenden - auch finanziellen - Mittel in dem erforderlichen Umfang und in angemessener Weise zurückzugreifen. Eine dadurch hervorgerufene Benachteiligung des Wettbewerbs von Mitbewerbern, die sich aus vergleichbaren Gründen auch aus dem Konkurrenzverhältnis privater Unternehmen ergeben kann, ist nicht sittenwidrig; dies folgt aus der grundsätzlichen Zulässigkeit des Wettbewerbs der öffentlichen Hand auch im Bereich des Bestattungswesens; sie muss dementsprechend auch wettbewerbsrechtlich grundsätzlich hingenommen werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 24/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 24/95
Veröff: SZ 68/78
- 4 Ob 124/99k
Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 124/99k
Auch; nur: Aus dem Grundsatz, dass der öffentlichen Hand eine Teilnahme am Wettbewerb nicht ohne weiteres untersagt ist, ergibt sich, dass es ihr grundsätzlich auch nicht verwehrt werden kann, auf die ihr zur Verfügung stehenden - auch finanziellen - Mittel in dem erforderlichen Umfang und in angemessener Weise zurückzugreifen. Eine dadurch hervorgerufene Benachteiligung des Wettbewerbs von Mitbewerbern, die sich aus vergleichbaren Gründen auch aus dem Konkurrenzverhältnis privater Unternehmen ergeben kann. (T1); Beisatz: Das folgt aus der grundsätzlichen Zulässigkeit des Wettbewerbs der öffentlichen Hand auch im hier maßgebenden Bereich. (T2)
- 4 Ob 94/00b
Entscheidungstext OGH 15.06.2000 4 Ob 94/00b
Auch; nur: Aus dem Grundsatz, dass der öffentlichen Hand eine Teilnahme am Wettbewerb nicht ohne weiteres untersagt ist, ergibt sich, dass es ihr grundsätzlich auch nicht verwehrt werden kann, auf die ihr zur Verfügung stehenden - auch finanziellen - Mittel in dem erforderlichen Umfang und in angemessener Weise zurückzugreifen. Eine dadurch hervorgerufene Benachteiligung des Wettbewerbs von Mitbewerbern, die sich aus vergleichbaren Gründen auch aus dem Konkurrenzverhältnis privater Unternehmen ergeben kann, ist nicht sittenwidrig; dies folgt aus der grundsätzlichen Zulässigkeit des Wettbewerbs der öffentlichen Hand. (T3)
- 4 Ob 72/02w
Entscheidungstext OGH 16.07.2002 4 Ob 72/02w
Vgl auch
- 4 Ob 71/02y
Entscheidungstext OGH 16.07.2002 4 Ob 71/02y
Vgl auch
- 4 Ob 196/02f
Entscheidungstext OGH 24.09.2002 4 Ob 196/02f
Auch; Beisatz: Es unterliegt nur die Art und Weise, wie die öffentliche Hand am Wettbewerb teilnimmt, der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung. Dabei ist den Besonderheiten Rechnung zu tragen, die sich aus der Teilnahme der öffentlichen Hand am Wettbewerb ergeben. (T4); Beisatz: Hier: Österreichische Post. (T5)
- 4 Ob 21/04y
Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 21/04y
Auch
- 4 Ob 283/04b
Entscheidungstext OGH 14.03.2005 4 Ob 283/04b
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Land Kärnten betreibt Tankstellen. (T6)
- 4 Ob 261/05v
Entscheidungstext OGH 20.04.2006 4 Ob 261/05v
Auch; Beisatz: Ist der Bestand des Leistungswettbewerbs nicht gefährdet, so unterliegt (nur) die Art und Weise, wie die öffentliche Hand am Wettbewerb teilnimmt, der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung. Dass sich die Erstbeklagte allenfalls mit einem geringeren Betriebsgewinn zufrieden gibt als ein privater Anbieter, bedeutet noch keinen Machtmissbrauch der öffentlichen Hand. (T7)
- 4 Ob 227/10a
Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 227/10a
Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist das Vorliegen einer Quersubventionierung der wirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand durch Mittel, die an sich öffentlichen Zwecken gewidmet sind. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053238
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2011
Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0040OB00024_9500000_001