Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und auch teilweise berechtigt.
1. Wettbewerb der öffentlichen Hand:
Die Vorinstanzen vertreten - der Argumentation der Klägerin zu Punkt 1 ihres Sicherungshauptbegehrens folgend - die Auffassung, das Angebot der Beklagten gefährde den Bestand des Leistungswettbewerbs und sei nicht geboten, weil die Versorgung der Bevölkerung mit Dieseltreibstoff durch private Anbieter sichergestellt sei.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist es der öffentlichen Hand grundsätzlich gestattet, unternehmerisch tätig zu sein. Wettbewerbsrechtliche Beschränkungen werden nur für den Fall zulässig gehalten, dass eine nicht gebotene Betätigung der öffentlichen Hand den Bestand des Leistungswettbewerbs gefährdet. Der Marktzutritt der öffentlichen Hand ist aber nicht schon dann verboten, wenn - wie die Klägerin meint - die Versorgung durch andere Anbieter sichergestellt ist, sondern erst bei einer Gefährdung des Leistungswettbewerbs. Ist dies nicht der Fall, so unterliegt (nur) die Art und Weise, wie die öffentliche Hand am Wettbewerb teilnimmt, der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung (4 Ob 141/99k = ÖBl 2000, 107 - Fahrgemeinschaft Haslach; 4 Ob 124/99k = ÖBl 2000, 28 - Forstpflanzen II; 4 Ob 72/02w = ÖBl 2003, 233 - Therme L; 4 Ob 21/04y = wbl 2004/208 - Friedhofsverwaltung).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist es der öffentlichen Hand grundsätzlich gestattet, unternehmerisch tätig zu sein. Wettbewerbsrechtliche Beschränkungen werden nur für den Fall zulässig gehalten, dass eine nicht gebotene Betätigung der öffentlichen Hand den Bestand des Leistungswettbewerbs gefährdet. Der Marktzutritt der öffentlichen Hand ist aber nicht schon dann verboten, wenn - wie die Klägerin meint - die Versorgung durch andere Anbieter sichergestellt ist, sondern erst bei einer Gefährdung des Leistungswettbewerbs. Ist dies nicht der Fall, so unterliegt (nur) die Art und Weise, wie die öffentliche Hand am Wettbewerb teilnimmt, der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung (4 Ob 141/99k = ÖBl 2000, 107 - Fahrgemeinschaft Haslach; 4 Ob 124/99k = ÖBl 2000, 28 - Forstpflanzen römisch zwei; 4 Ob 72/02w = ÖBl 2003, 233 - Therme L; 4 Ob 21/04y = wbl 2004/208 - Friedhofsverwaltung).
Nach dem hier zu beurteilenden Sachverhalt ist eine Gefährdung des Bestands des Leistungswettbewerbs im Tankstellensektor des Landes Kärnten nicht zu befürchten: Die Beklagte betreibt lediglich acht Tankstellen gegenüber mehr als 200 Tankstellen privater Anbieter, sie bietet ausschließlich Dieselkraftstoff ohne die bei Tankstellen sonst üblichen Zusatzleistungen in einem überdies auch zeitlich beschränkten Rahmen an (die Tankstellen sind nur an bestimmten Stunden des Tages für die Allgemeinheit zugänglich). Insoweit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt ganz wesentlich von der in der Revisionsbeantwortung zitierten Entscheidung „Brillenabgabestelle" (= GRUR 1982, 375; siehe Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 § 1 dUWG Rz 935).Nach dem hier zu beurteilenden Sachverhalt ist eine Gefährdung des Bestands des Leistungswettbewerbs im Tankstellensektor des Landes Kärnten nicht zu befürchten: Die Beklagte betreibt lediglich acht Tankstellen gegenüber mehr als 200 Tankstellen privater Anbieter, sie bietet ausschließlich Dieselkraftstoff ohne die bei Tankstellen sonst üblichen Zusatzleistungen in einem überdies auch zeitlich beschränkten Rahmen an (die Tankstellen sind nur an bestimmten Stunden des Tages für die Allgemeinheit zugänglich). Insoweit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt ganz wesentlich von der in der Revisionsbeantwortung zitierten Entscheidung „Brillenabgabestelle" (= GRUR 1982, 375; siehe Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 Paragraph eins, dUWG Rz 935).
Dass die Aktion der Beklagten zu einer Reduzierung der Treibstoffpreise bei privaten Anbietern führte, ist Ausdruck einer Reaktion auf ihr Angebot, bedeutet aber noch keine Gefährdung des Leistungswettbewerbs in seinem Bestand. Ob und inwieweit eine wirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand wünschenswert ist, ist im Übrigen eine der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung durch die ordentliche Gerichte entzogene wirtschaftspolitische Entscheidung (4 Ob 24/95 = ÖBl 1996, 80 - Städtische Bestattung; Baumbach/Hefermehl aaO Rz 914).
Bei wettbewerbsrechtlicher Beurteilung der Art und Weise, wie die öffentliche Hand am Wettbewerb teilnimmt, bejaht der Oberste Gerichtshof einen Verstoß gegen § 1 UWG immer dann, wenn die öffentliche Hand (Macht)mittel missbräuchlich einsetzt, die ihr aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Sonderstellung zur Verfügung stehen (stRsp 4 Ob 141/99k = ÖBl 2000, 107 - Fahrgemeinschaft Haslach; 4 Ob 124/99k = ÖBl 2000, 28 - Forstpflanzen II; 4 Ob 72/02w = ÖBl 2003, 233 - Therme L; 4 Ob 21/04y = wbl 2004/208 - Friedhofsverwaltung; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ § 22 Rz 10; siehe auch Baumbach/Hefermehl aaO Rz 937 ff). So kann etwa die zweckwidrige Verwendung öffentlicher Mittel zur Unterbietung privater Mitbewerber wettbewerbswidrig sein (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 944).Bei wettbewerbsrechtlicher Beurteilung der Art und Weise, wie die öffentliche Hand am Wettbewerb teilnimmt, bejaht der Oberste Gerichtshof einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG immer dann, wenn die öffentliche Hand (Macht)mittel missbräuchlich einsetzt, die ihr aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Sonderstellung zur Verfügung stehen (stRsp 4 Ob 141/99k = ÖBl 2000, 107 - Fahrgemeinschaft Haslach; 4 Ob 124/99k = ÖBl 2000, 28 - Forstpflanzen römisch zwei; 4 Ob 72/02w = ÖBl 2003, 233 - Therme L; 4 Ob 21/04y = wbl 2004/208 - Friedhofsverwaltung; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ Paragraph 22, Rz 10; siehe auch Baumbach/Hefermehl aaO Rz 937 ff). So kann etwa die zweckwidrige Verwendung öffentlicher Mittel zur Unterbietung privater Mitbewerber wettbewerbswidrig sein (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 944).
Die Beklagte gibt an den Standorten ihrer Straßenbauämter bzw Straßenmeistereien - unter Einsatz von Landesbediensteten - Dieseltreibstoff zum Einstandspreis an die Öffentlichkeit ab. Sie setzt dabei für Zwecke der öffentlichen Verwaltung gewidmete und durch das Landesbudget getragene Mittel ein (Infrastruktur, Errichtungs- und Erhaltungsaufwand der Betriebstankstellen ebenso wie Kosten für Transport, Bereithaltung und Abgabe der Treibstoffe an Private), um mit „Kampfpreisen" anderen Anbietern Konkurrenz zu machen. Ein vergleichbares Angebot wäre einem privaten Anbieter, der nicht über die aus der öffentlich-rechtlichen Stellung der Beklagten resultierenden Mittel verfügt, keinesfalls möglich. Seine Benachteiligung im Wettbewerb könnte sich auch nicht aus einem Konkurrenzverhältnis zu anderen privaten Unternehmen ergeben (vgl 4 Ob 21/04y = wbl 2004/208 - Friedhofsverwaltung). Damit greift die Beklagte aber nicht bloß auf die ihr zur Verfügung stehenden Mittel im erforderlichen Umfang und in angemessener Weise zurück, sie benachteiligt vielmehr Mitbewerber auf eine Art und Weise, wie dies in einem Konkurrenzverhältnis zwischen privaten Anbietern nicht möglich wäre. Ihr Argument, sie müsse die öffentlichen Mittel auch schon für den Betrieb der Haustankstellen an sich einsetzen, die Abgabe an die Allgemeinheit erfordere keinen weiteren Einsatz öffentlicher Mittel, übersieht die zusätzlichen Kosten für Transport, Bereitstellung und das Personal für die Abgabe an die Allgemeinheit (dass der Einsatz von Langzeitarbeitslosen das Landesbudget nicht belasten würde, ist weder anzunehmen noch ist dies im Verfahren hervorgekommen). Davon abgesehen, bedeutet schon die Nutzung der für öffentliche Zwecke gewidmeten Infrastruktur ohne jeden der öffentlichen Hand wieder zufließenden wirtschaftlichen Vorteil und ausschließlich für Zwecke der Preisunterbietung eine (sittenwidrige) Wettbewerbsverzerrung gegenüber Anbietern, denen diese Möglichkeit nicht zur Verfügung steht. Die Abgabe von Diesel durch die öffentliche Hand in den Betriebstankstellen der Straßenbauämter bzw Straßenmeistereien zum Einstandspreis oder zu betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigten niedrigen Verkaufspreisen verstößt daher gegen die guten Sitten im Wettbewerb im Sinn des § 1 UWG.Die Beklagte gibt an den Standorten ihrer Straßenbauämter bzw Straßenmeistereien - unter Einsatz von Landesbediensteten - Dieseltreibstoff zum Einstandspreis an die Öffentlichkeit ab. Sie setzt dabei für Zwecke der öffentlichen Verwaltung gewidmete und durch das Landesbudget getragene Mittel ein (Infrastruktur, Errichtungs- und Erhaltungsaufwand der Betriebstankstellen ebenso wie Kosten für Transport, Bereithaltung und Abgabe der Treibstoffe an Private), um mit „Kampfpreisen" anderen Anbietern Konkurrenz zu machen. Ein vergleichbares Angebot wäre einem privaten Anbieter, der nicht über die aus der öffentlich-rechtlichen Stellung der Beklagten resultierenden Mittel verfügt, keinesfalls möglich. Seine Benachteiligung im Wettbewerb könnte sich auch nicht aus einem Konkurrenzverhältnis zu anderen privaten Unternehmen ergeben vergleiche 4, Ob 21/04y = wbl 2004/208 - Friedhofsverwaltung). Damit greift die Beklagte aber nicht bloß auf die ihr zur Verfügung stehenden Mittel im erforderlichen Umfang und in angemessener Weise zurück, sie benachteiligt vielmehr Mitbewerber auf eine Art und Weise, wie dies in einem Konkurrenzverhältnis zwischen privaten Anbietern nicht möglich wäre. Ihr Argument, sie müsse die öffentlichen Mittel auch schon für den Betrieb der Haustankstellen an sich einsetzen, die Abgabe an die Allgemeinheit erfordere keinen weiteren Einsatz öffentlicher Mittel, übersieht die zusätzlichen Kosten für Transport, Bereitstellung und das Personal für die Abgabe an die Allgemeinheit (dass der Einsatz von Langzeitarbeitslosen das Landesbudget nicht belasten würde, ist weder anzunehmen noch ist dies im Verfahren hervorgekommen). Davon abgesehen, bedeutet schon die Nutzung der für öffentliche Zwecke gewidmeten Infrastruktur ohne jeden der öffentlichen Hand wieder zufließenden wirtschaftlichen Vorteil und ausschließlich für Zwecke der Preisunterbietung eine (sittenwidrige) Wettbewerbsverzerrung gegenüber Anbietern, denen diese Möglichkeit nicht zur Verfügung steht. Die Abgabe von Diesel durch die öffentliche Hand in den Betriebstankstellen der Straßenbauämter bzw Straßenmeistereien zum Einstandspreis oder zu betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigten niedrigen Verkaufspreisen verstößt daher gegen die guten Sitten im Wettbewerb im Sinn des Paragraph eins, UWG.
Ob das Verhalten der Beklagten - wie das Rekursgericht den Argumenten der Klägerin folgend meint - auch den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verwirklicht (was angesichts der bloß acht Tankstellen gegenüber mehr als 200 Tankstellen anderer Anbieter, der ganz erheblich eingeschränkten Betriebszeiten und dem Fehlen eines jeglichen, bei Tankstellen sonst üblichen - Zusatzangebots äußerst zweifelhaft ist), kann offen bleiben, weil das Tätigwerden der Beklagten auch ohne Marktbeherrschung gegen § 1 UWG verstößt.Ob das Verhalten der Beklagten - wie das Rekursgericht den Argumenten der Klägerin folgend meint - auch den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verwirklicht (was angesichts der bloß acht Tankstellen gegenüber mehr als 200 Tankstellen anderer Anbieter, der ganz erheblich eingeschränkten Betriebszeiten und dem Fehlen eines jeglichen, bei Tankstellen sonst üblichen - Zusatzangebots äußerst zweifelhaft ist), kann offen bleiben, weil das Tätigwerden der Beklagten auch ohne Marktbeherrschung gegen Paragraph eins, UWG verstößt.
Die wettbewerbswidrige Maßnahme der Beklagten wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass sie - nach dem Vorbringen der Beklagten - dazu dienen sollte, die Bevölkerung vor einer überhöhten Preisgestaltung der Mineralölkonzerne zu schützen. Abgesehen davon, dass eine Abwehrmaßnahmen rechtfertigende Abwehrlage immer einen wettbewerbswidrigen Angriff gegen denjenigen voraussetzt, der die Maßnahme ergreift, werden Maßnahmen zur Abwehr wettbewerbswidrigen Verhaltens nur dann als zulässig angesehen, wenn sie sich im Rahmen des zur Bekämpfung des Angriffs Gebotenen halten und zu seiner Abwehr tauglich und adäquat sind (4 Ob 48/01i = ÖBl 2002, 130 - Original-Turbo Geräte). Die Abwehrlage darf auch nicht als Vorwand für eigene Angriffe dienen (Baumbach/Hefermehl aaO Einl UWG Rz 361 f). Ein wettbewerbswidriges Verhalten wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass sich derjenige, gegen den es sich richtet, gleichfalls nicht wettbewerbskonform verhält (4 Ob 71/89 = ÖBl 1990, 7 - Rupertitag; 4 Ob 243/98h = MR 1999, 34 - Kleiner Bruder). Die Abwehrmaßnahme darf auch nicht in Rechte oder schutzwürdige Interessen nicht unmittelbar beteiligter Dritter eingreifen (Baumbach/Hefermehl aaO 364). Gerade Letzteres ist hier der Fall: Das Angebot der Beklagten beeinträchtigt den Umsatz und damit den wirtschaftlichen Erfolg der privaten Tankstellenbetreiber und richtet sich daher auch unmittelbar gegen Dritte, denen - schon nach dem Vorbringen der Beklagten - kein wettbewerbswidriges Verhalten vorgeworfen werden kann, zu dessen Abwehr die Maßnahme adäquat geeignet wäre.
Die in Bezug auf den missbräuchlichen Einsatz der der Beklagten aufgrund öffentlich-rechtlicher Sonderstellung zur Verfügung stehenden Mittel angestrebten Unterlassungsgebote (Punkt 1 des Sicherungsantrags) sind nur zum Teil berechtigt: Das Hauptsicherungsbegehren, der Beklagten zu verbieten, öffentliche Tankstellen zu bewerben und/oder zu betreiben, insbesondere an Standorten der Straßenbauämter bzw Straßenmeistereien des Landes Kärnten, wenn dies den Bestand des Leistungswettbewerbs im privaten Tankstellensektor gefährdet, kann als zu unbestimmt nicht erlassen werden. Es umschreibt die Unterlassungspflicht nämlich nicht mit jener Deutlichkeit, der es bedarf, damit der Exekutionsrichter beurteilen kann, ob ein behauptetes Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel die Exekutionsbewilligung rechtfertigt (4 Ob 17/91 = ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II; 4 Ob 62/00x = ÖBl 2001, 137 - SAV; 4 Ob 75/03p = ÖBl 2003, 267 - Pro Herz uva).Die in Bezug auf den missbräuchlichen Einsatz der der Beklagten aufgrund öffentlich-rechtlicher Sonderstellung zur Verfügung stehenden Mittel angestrebten Unterlassungsgebote (Punkt 1 des Sicherungsantrags) sind nur zum Teil berechtigt: Das Hauptsicherungsbegehren, der Beklagten zu verbieten, öffentliche Tankstellen zu bewerben und/oder zu betreiben, insbesondere an Standorten der Straßenbauämter bzw Straßenmeistereien des Landes Kärnten, wenn dies den Bestand des Leistungswettbewerbs im privaten Tankstellensektor gefährdet, kann als zu unbestimmt nicht erlassen werden. Es umschreibt die Unterlassungspflicht nämlich nicht mit jener Deutlichkeit, der es bedarf, damit der Exekutionsrichter beurteilen kann, ob ein behauptetes Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel die Exekutionsbewilligung rechtfertigt (4 Ob 17/91 = ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln römisch zwei; 4 Ob 62/00x = ÖBl 2001, 137 - SAV; 4 Ob 75/03p = ÖBl 2003, 267 - Pro Herz uva).
Das Eventualsicherungsbegehren zu Punkt 1 des Sicherungsantrags ist teilweise berechtigt, und zwar soweit der Beklagten verboten werden soll, unter missbräuchlichem Einsatz der Mittel, die ihr aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Sonderstellung zur Verfügung stehen, öffentliche Tankstellen zu bewerben und/oder zu betreiben, insbesondere wenn an Standorten der Straßenbauämter bzw Straßenmeistereien des Landes Kärnten Treibstoffe zum Einstandspreis und/oder zu betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigten niedrigen Verkaufspreisen abgegeben werden. Der Einsatz von Bediensteten der Straßenbauämter bzw Straßenmeistereien kann im Unterlassungsgebot nicht erfasst werden, weil es sich dabei nach der Formulierung der Klägerin um einen ganz bestimmten eingeschränkten Personenkreis handelt, der nach dem bescheinigten Sachverhalt bei der Ausgabe von Diesel an die Allgemeinheit nicht zum Einsatz kommt. Eine Richtigstellung des Gebots auf „Landesbedienstete" ist nicht möglich, weil dies zu einer Erweiterung des begehrten Titels führen würde (§ 78 EO iVm § 405 ZPO).Das Eventualsicherungsbegehren zu Punkt 1 des Sicherungsantrags ist teilweise berechtigt, und zwar soweit der Beklagten verboten werden soll, unter missbräuchlichem Einsatz der Mittel, die ihr aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Sonderstellung zur Verfügung stehen, öffentliche Tankstellen zu bewerben und/oder zu betreiben, insbesondere wenn an Standorten der Straßenbauämter bzw Straßenmeistereien des Landes Kärnten Treibstoffe zum Einstandspreis und/oder zu betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigten niedrigen Verkaufspreisen abgegeben werden. Der Einsatz von Bediensteten der Straßenbauämter bzw Straßenmeistereien kann im Unterlassungsgebot nicht erfasst werden, weil es sich dabei nach der Formulierung der Klägerin um einen ganz bestimmten eingeschränkten Personenkreis handelt, der nach dem bescheinigten Sachverhalt bei der Ausgabe von Diesel an die Allgemeinheit nicht zum Einsatz kommt. Eine Richtigstellung des Gebots auf „Landesbedienstete" ist nicht möglich, weil dies zu einer Erweiterung des begehrten Titels führen würde (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 405, ZPO).
Die im Sicherungsantrag angeführte Nichteinhaltung von Preisauszeichnungsvorschriften und das Nichtvorhandensein einer Betriebsanlagengenehmigung haben mit einem missbräuchlichen Einsatz der der Beklagten aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Sonderstellung zur Verfügung stehenden Mittel nichts zu tun. Das Unterlassungsgebot wird daher entsprechend eingeschränkt erlassen.
2. Zum Verstoß der Beklagten gegen § 1 UWG wegen Verletzung gesetzlicher Vorschriften:2. Zum Verstoß der Beklagten gegen Paragraph eins, UWG wegen Verletzung gesetzlicher Vorschriften:
Dem auf § 1 UWG gestützten Unterlassungsbegehren zu Punkt 2 des Sicherungsantrags liegt der Vorwurf zugrunde, die Beklagte habe - obgleich der Betrieb ihrer Billigtankstellen der Gewerbeordnung unterliege - weder Gewerbeberechtigung noch Betriebsanlagengenehmigungen eingeholt. Sie verstoße überdies gegen die Preisauszeichnungsvorschriften für Tankstellen. Dieser Vorwurf ist berechtigt, wenn der Betrieb der Billigtankstellen des Landes der Gewerbeordnung unterliegt und die Beklagte bei Auslegung der gesetzlichen Vorschrift Gegenteiliges nicht mit gutem Grund annehmen durfte.Dem auf Paragraph eins, UWG gestützten Unterlassungsbegehren zu Punkt 2 des Sicherungsantrags liegt der Vorwurf zugrunde, die Beklagte habe - obgleich der Betrieb ihrer Billigtankstellen der Gewerbeordnung unterliege - weder Gewerbeberechtigung noch Betriebsanlagengenehmigungen eingeholt. Sie verstoße überdies gegen die Preisauszeichnungsvorschriften für Tankstellen. Dieser Vorwurf ist berechtigt, wenn der Betrieb der Billigtankstellen des Landes der Gewerbeordnung unterliegt und die Beklagte bei Auslegung der gesetzlichen Vorschrift Gegenteiliges nicht mit gutem Grund annehmen durfte.
Die Bestimmungen der Gewerbeordnung gelten für gewerbsmäßig ausgeübte (und nicht gesetzlich verbotene) Tätigkeiten. Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist (§ 1 Abs 2 GewO). Dass eine Leistung entgeltlich erbracht wird, bedeutet aber noch nicht, dass mit der Betätigung ein Ertrag oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil im Sinn dieser Bestimmung erzielt werden soll (4 Ob 216/97m = ÖBl 1998, 232 - Notruftelefonsystem I; RIS-Justiz RS0060304); dies trifft - wie der Oberste Gerichtshof im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH bereits wiederholt ausgesprochen hat - im Besonderen dann nicht zu, wenn durch das Entgelt nur die mit dieser Tätigkeit verbundenen Unkosten ganz oder zum Teil gedeckt werden sollen (4 Ob 216/97m = ÖBl 1998, 232 - Notruftelefonsystem I; 4 Ob 142/01p; RIS-Justiz RS0060304; VwGH, ZfVB 1995/1/142).Die Bestimmungen der Gewerbeordnung gelten für gewerbsmäßig ausgeübte (und nicht gesetzlich verbotene) Tätigkeiten. Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist (Paragraph eins, Absatz 2, GewO). Dass eine Leistung entgeltlich erbracht wird, bedeutet aber noch nicht, dass mit der Betätigung ein Ertrag oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil im Sinn dieser Bestimmung erzielt werden soll (4 Ob 216/97m = ÖBl 1998, 232 - Notruftelefonsystem römisch eins; RIS-Justiz RS0060304); dies trifft - wie der Oberste Gerichtshof im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH bereits wiederholt ausgesprochen hat - im Besonderen dann nicht zu, wenn durch das Entgelt nur die mit dieser Tätigkeit verbundenen Unkosten ganz oder zum Teil gedeckt werden sollen (4 Ob 216/97m = ÖBl 1998, 232 - Notruftelefonsystem römisch eins; 4 Ob 142/01p; RIS-Justiz RS0060304; VwGH, ZfVB 1995/1/142).
Nach dem bescheinigten Sachverhalt gibt die Beklagte Diesel ohne jeden Aufschlag zum Einkaufspreis ab, sodass nach den dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung ein Ertrag oder wirtschaftlicher Vorteil nicht anzunehmen ist. Die Beklagte durfte daher bei Auslegung des § 1 Abs 2 GewO mit gutem Grund davon ausgehen, dass der in ihren Haustankstellen abgewickelte Verkauf von Diesel zum Einstandspreis mangels Ertrags oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils nicht der Gewerbeordnung unterliegt und sie daher weder einer Gewerbeberechtigung noch gewerblicher Betriebsanlagengenehmigungen bedarf. Diese Auffassung hat auch die mit der Prüfung beauftragte Abteilung 7 - Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung vertreten, die in ihrer (internen) Stellungnahme ausgeführt hatte, die Anwendung der Gewerbeordnung komme nur dann in Betracht, wenn Diesel nicht zum Selbstkostenpreis abgegeben würde; (nur) in einem solchen Fall wäre um eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung anzusuchen, eine Gewerbeberechtigung einzuholen und einen Geschäftsführer zu bestimmen.Nach dem bescheinigten Sachverhalt gibt die Beklagte Diesel ohne jeden Aufschlag zum Einkaufspreis ab, sodass nach den dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung ein Ertrag oder wirtschaftlicher Vorteil nicht anzunehmen ist. Die Beklagte durfte daher bei Auslegung des Paragraph eins, Absatz 2, GewO mit gutem Grund davon ausgehen, dass der in ihren Haustankstellen abgewickelte Verkauf von Diesel zum Einstandspreis mangels Ertrags oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils nicht der Gewerbeordnung unterliegt und sie daher weder einer Gewerbeberechtigung noch gewerblicher Betriebsanlagengenehmigungen bedarf. Diese Auffassung hat auch die mit der Prüfung beauftragte Abteilung 7 - Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung vertreten, die in ihrer (internen) Stellungnahme ausgeführt hatte, die Anwendung der Gewerbeordnung komme nur dann in Betracht, wenn Diesel nicht zum Selbstkostenpreis abgegeben würde; (nur) in einem solchen Fall wäre um eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung anzusuchen, eine Gewerbeberechtigung einzuholen und einen Geschäftsführer zu bestimmen.
Ob - wie die Klägerin meint - eine analoge Anwendung der für Vereine geschaffenen Sonderbestimmung des § 1 Abs 6 GewO auf das Tätigwerden der öffentlichen Hand in Frage kommt, wurde in der Rechtsprechung bislang nicht thematisiert und musste daher von der Beklagten auch nicht in Betracht gezogen werden. Das Fehlen einer Gewerbeberechtigung und der Betriebsanlagengenehmigungen ist der Beklagten daher subjektiv nicht vorzuwerfen. Auch wenn berücksichtigt wird, dass bei der öffentlichen Hand, ebenso wie bei Großunternehmen (4 Ob 99/03t = MR 2003, 263 - Veranstaltungshinweise ua), strengere Anforderungen an die Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung zu stellen sind. Insoweit liegt ein Verstoß gegen § 1 UWG nicht vor (4 Ob 91/94 = ÖBl 1995, 110 - Zukauf von Wein; 4 Ob 99/03t = MR 2003, 263 - Veranstaltungshinweise uva). Das Unterlassungsgebot zu Punkt 2 des Sicherungsbegehrens wird daher entsprechend eingeschränkt.Ob - wie die Klägerin meint - eine analoge Anwendung der für Vereine geschaffenen Sonderbestimmung des Paragraph eins, Absatz 6, GewO auf das Tätigwerden der öffentlichen Hand in Frage kommt, wurde in der Rechtsprechung bislang nicht thematisiert und musste daher von der Beklagten auch nicht in Betracht gezogen werden. Das Fehlen einer Gewerbeberechtigung und der Betriebsanlagengenehmigungen ist der Beklagten daher subjektiv nicht vorzuwerfen. Auch wenn berücksichtigt wird, dass bei der öffentlichen Hand, ebenso wie bei Großunternehmen (4 Ob 99/03t = MR 2003, 263 - Veranstaltungshinweise ua), strengere Anforderungen an die Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung zu stellen sind. Insoweit liegt ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG nicht vor (4 Ob 91/94 = ÖBl 1995, 110 - Zukauf von Wein; 4 Ob 99/03t = MR 2003, 263 - Veranstaltungshinweise uva). Das Unterlassungsgebot zu Punkt 2 des Sicherungsbegehrens wird daher entsprechend eingeschränkt.
Dass die fehlende Preisauszeichnung in den Tankstellen der Beklagten gegen § 5 der Verordnung betreffend die Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe bei Tankstellen BGBl 1992/813 verstößt und geeignet ist, den Wettbewerb zugunsten der Beklagten zu beeinflussen, zieht auch die Beklagte in ihrem Revisionsrekurs nicht mehr in Zweifel. Insoweit wird das auf § 1 UWG gestützte Unterlassungsgebot der Vorinstanzen aufrechterhalten.Dass die fehlende Preisauszeichnung in den Tankstellen der Beklagten gegen Paragraph 5, der Verordnung betreffend die Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe bei Tankstellen BGBl 1992/813 verstößt und geeignet ist, den Wettbewerb zugunsten der Beklagten zu beeinflussen, zieht auch die Beklagte in ihrem Revisionsrekurs nicht mehr in Zweifel. Insoweit wird das auf Paragraph eins, UWG gestützte Unterlassungsgebot der Vorinstanzen aufrechterhalten.
Dem Revisionsrekurs der Beklagten wird teilweise Folge gegeben. Die einstweilige Verfügung wird - in teilweiser Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen - teils erlassen, teils wird der Sicherungsantrag abgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm §§ 43 und 50 ZPO. Die Klägerin hat ihren Sicherungsantrag teils unbestimmt, teils zu weit gefasst; mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen jeweils mit 50 % zu bewerten (4 Ob 95/98v; 4 Ob 17/02g uva).Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43 und 50 ZPO. Die Klägerin hat ihren Sicherungsantrag teils unbestimmt, teils zu weit gefasst; mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen jeweils mit 50 % zu bewerten (4 Ob 95/98v; 4 Ob 17/02g uva).