Rechtssatz RS0060304
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060304
Entscheidungsdatum
14.03.2005
Rechtssatz
Wer von seinem Vertragspartner als Entgelt nur den Ersatz der entstandenen Unkosten verlangt, handelt damit in aller Regel noch nicht in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 1084/93
Entscheidungstext OGH 21.09.1993 4 Ob 1084/93
- 4 Ob 1002/94
Entscheidungstext OGH 25.01.1994 4 Ob 1002/94
Beisatz: Ein "Entgelt" allein erweist noch nicht, daß mit der Betätigung auch ein Ertrag oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil herbeigeführt werden soll. (T1)
- 4 Ob 142/01p
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 142/01p
Auch; Beisatz: Ertragserzielungsabsicht iS des § 1 Abs 2 GewO ist dann nicht anzunehmen, wenn durch die spezielle Vereinstätigkeit nur die damit verbundenen Auslagen/Unkosten teilweise oder zur Gänze gedeckt und nicht etwa darüber hinaus mit anderen Vereinstätigkeiten verbundene Auslagen mitgedeckt werden. (T2)
- 4 Ob 283/04b
Entscheidungstext OGH 14.03.2005 4 Ob 283/04b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060304
Dokumentnummer
JJR_19930921_OGH0002_0040OB01084_9300000_001