Nach § 1 Abs 2, erster Halbsatz, GewO wird eine Tätigkeit dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Damit wurde in die Gewerbeordnung 1973 jene Begriffsbestimmung aufgenommen, die der Verwaltungsgerichtshof für die Gewinnabsicht gefunden hatte (VwGHSlg 4634 A).Nach Paragraph eins, Absatz 2,, erster Halbsatz, GewO wird eine Tätigkeit dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Damit wurde in die Gewerbeordnung 1973 jene Begriffsbestimmung aufgenommen, die der Verwaltungsgerichtshof für die Gewinnabsicht gefunden hatte (VwGHSlg 4634 A).
Wer von seinem Vertragspartner als Entgelt nur den Ersatz der entstandenen Unkosten verlangt, handelt damit in aller Regel noch nicht in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (VwGHSlg 4634 A; 7736 A; 9023 A ua). Der Beklagte hat aber nach seinem eigenen Vorbringen (S. 10) die Aushilfsfahrten nicht nur "gegen Spesenersatz", sondern auch "gegen Zusicherung eines fixen Vertragsverhältnisses nach Erteilung der Konzession durch die MA 63" unternommen. Daß ein solches fixes Vertragsverhältnis für den Betreiber eines Personenbeförderungsunternehmens ein wirtschaftlicher Vorteil ist, liegt so klar auf der Hand, daß es keiner weiteren Begründung bedarf. Läßt sich ein Rechtsproblem aus dem Gesetzestext selbst, aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang (§ 6 ABGB), lösen und gibt es gegen diese Lösung auch keine Einwände in der Lehre, so liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (WoBl 1993/54). Darauf, wie weit der Beklagte auf die Zusicherung von Kindergartenleiterinnen vertrauen kann, insbesondere ob ihm vielleicht schon eine gesicherte rechtliche Position zusteht, kommt es nicht an; maßgeblich ist vielmehr - nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut - die Absicht des Beklagten, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen; diese war aber nach dem Gesagten unzweifelhaft vorhanden.Wer von seinem Vertragspartner als Entgelt nur den Ersatz der entstandenen Unkosten verlangt, handelt damit in aller Regel noch nicht in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (VwGHSlg 4634 A; 7736 A; 9023 A ua). Der Beklagte hat aber nach seinem eigenen Vorbringen (S. 10) die Aushilfsfahrten nicht nur "gegen Spesenersatz", sondern auch "gegen Zusicherung eines fixen Vertragsverhältnisses nach Erteilung der Konzession durch die MA 63" unternommen. Daß ein solches fixes Vertragsverhältnis für den Betreiber eines Personenbeförderungsunternehmens ein wirtschaftlicher Vorteil ist, liegt so klar auf der Hand, daß es keiner weiteren Begründung bedarf. Läßt sich ein Rechtsproblem aus dem Gesetzestext selbst, aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang (Paragraph 6, ABGB), lösen und gibt es gegen diese Lösung auch keine Einwände in der Lehre, so liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (WoBl 1993/54). Darauf, wie weit der Beklagte auf die Zusicherung von Kindergartenleiterinnen vertrauen kann, insbesondere ob ihm vielleicht schon eine gesicherte rechtliche Position zusteht, kommt es nicht an; maßgeblich ist vielmehr - nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut - die Absicht des Beklagten, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen; diese war aber nach dem Gesagten unzweifelhaft vorhanden.
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor.Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegt daher nicht vor.