Rechtssatz RS0060283
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060283
Entscheidungsdatum
25.01.1994
Rechtssatz
Die Erzielung eines unmittelbaren Ertrages ist für den Begriff der Gewerbemäßigkeit kein essentielles Erfordernis; Gewerbemäßigkeit ist schon bei der Absicht gegeben, einen "sonstigen", insbesondere auch einen bloß mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (vgl Entscheidung vom 13.06.1980, Slg NF 10160/A).Die Erzielung eines unmittelbaren Ertrages ist für den Begriff der Gewerbemäßigkeit kein essentielles Erfordernis; Gewerbemäßigkeit ist schon bei der Absicht gegeben, einen "sonstigen", insbesondere auch einen bloß mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen vergleiche Entscheidung vom 13.06.1980, Slg NF 10160/A).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 46/92
Entscheidungstext OGH 27.05.1992 3 Ob 46/92
- 4 Ob 1084/93
Entscheidungstext OGH 21.09.1993 4 Ob 1084/93
Auch; Beisatz: Hier: Aushilfsfahrten nicht nur "gegen Spesenersatz", sondern auch "gegen Zusicherung eines fixen Vertragsverhältnisses nach Erteilung der Konzession durch die MA 63" für den Betreiber eines Personenbeförderungsunternehmers. (T1)
- 4 Ob 1002/94
Entscheidungstext OGH 25.01.1994 4 Ob 1002/94
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060283
Dokumentnummer
JJR_19920527_OGH0002_0030OB00046_9200000_003