Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt, der im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz mit jenem der Entscheidungen ÖBl 1998, 232 - Notruftelefonsystem I und ÖBl 1998, 335 - Notruftelefonsystem II nicht völlig vergleichbar ist, fehlt. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt, der im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz mit jenem der Entscheidungen ÖBl 1998, 232 - Notruftelefonsystem römisch eins und ÖBl 1998, 335 - Notruftelefonsystem römisch zwei nicht völlig vergleichbar ist, fehlt. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Wie schon die Vorinstanz(en) ausführte(n), ist der öffentlichen Hand grundsätzlich gestattet, unternehmerisch tätig zu sein. Wettbewerbsrechtliche Beschränkungen für ihren Marktzutritt werden nur dann für zulässig gehalten, wenn die nach der Aufgabenstellung nicht gebotene Betätigung der öffentlichen Hand den Bestand des Leistungswettbewerbs gefährdet. Ist dies nicht der Fall, so unterliegt nur die Art und Weise, wie die öffentliche Hand am Wettbewerb teilnimmt, der wettbewerbsrechtlichen Überprüfung. Dabei ist den Besonderheiten Rechnung zu tragen, die sich aus der Teilnahme der öffentlichen Hand am Wettbewerb überhaupt ergeben. So kann ein Verstoß gegen § 1 UWG darin liegen, dass die öffentliche Hand "Machtmittel" einsetzt, die ihr auf Grund ihrer öffentlich-rechtlichen Sonderstellung verfügbar sind (Piper, Zum Wettbewerb der öffentlichen Hand, GRUR 1986, 574 [578]; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht21 § 1 dUWG Rz 914 ff; SZ 68/78 = ÖBl 1996, 80 - Städtische Bestattung mwN; ÖBl 2000/28 - Forstpflanzen II). Ein solcher "Missbrauch hoheitlicher Machtstellung" kann auch in der Verquickung amtlicher (hoheitlicher) und erwerbswirtschaftlicher Interessen, etwa durch die Verwertung der im Rahmen der Hoheitsverwaltung (bei Vollziehung des Sozialhilfegesetzes) erlangten Kenntnisse (im weitesten Sinn: über die Daten und Bedürfnisse potentieller Kunden des Notruftelefonsystems) im Rahmen der privatwirtschaftlichen Betätigung, liegen (ÖBl 1990, 55 - PSK; SZ 68/78 = ÖBl 1996, 80 - Städtische Bestattung; ÖBl 2000/28 - Forstpflanzen II je mwN).Wie schon die Vorinstanz(en) ausführte(n), ist der öffentlichen Hand grundsätzlich gestattet, unternehmerisch tätig zu sein. Wettbewerbsrechtliche Beschränkungen für ihren Marktzutritt werden nur dann für zulässig gehalten, wenn die nach der Aufgabenstellung nicht gebotene Betätigung der öffentlichen Hand den Bestand des Leistungswettbewerbs gefährdet. Ist dies nicht der Fall, so unterliegt nur die Art und Weise, wie die öffentliche Hand am Wettbewerb teilnimmt, der wettbewerbsrechtlichen Überprüfung. Dabei ist den Besonderheiten Rechnung zu tragen, die sich aus der Teilnahme der öffentlichen Hand am Wettbewerb überhaupt ergeben. So kann ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG darin liegen, dass die öffentliche Hand "Machtmittel" einsetzt, die ihr auf Grund ihrer öffentlich-rechtlichen Sonderstellung verfügbar sind (Piper, Zum Wettbewerb der öffentlichen Hand, GRUR 1986, 574 [578]; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht21 Paragraph eins, dUWG Rz 914 ff; SZ 68/78 = ÖBl 1996, 80 - Städtische Bestattung mwN; ÖBl 2000/28 - Forstpflanzen römisch zwei). Ein solcher "Missbrauch hoheitlicher Machtstellung" kann auch in der Verquickung amtlicher (hoheitlicher) und erwerbswirtschaftlicher Interessen, etwa durch die Verwertung der im Rahmen der Hoheitsverwaltung (bei Vollziehung des Sozialhilfegesetzes) erlangten Kenntnisse (im weitesten Sinn: über die Daten und Bedürfnisse potentieller Kunden des Notruftelefonsystems) im Rahmen der privatwirtschaftlichen Betätigung, liegen (ÖBl 1990, 55 - PSK; SZ 68/78 = ÖBl 1996, 80 - Städtische Bestattung; ÖBl 2000/28 - Forstpflanzen römisch zwei je mwN).
Unlauterer Wettbewerb der öffentlichen Hand liegt aber nicht bereits darin, dass sie auf die ihr zur Verfügung stehenden Mittel (auch Einnahmen aus Steuern und Abgaben) im erforderlichen Umfang und in angemessener Weise zurückgreift. Werden Mitbewerber dadurch benachteiligt, so ist dies hinzunehmen, wenn sich eine derartige Benachteiligung auch aus dem Konkurrenzverhältnis privater Unternehmen ergeben könnte, weil - wie bereits dargelegt - die unternehmerische Betätigung der öffentlichen Hand grundsätzlich zulässig (und nicht unzulässig) ist (SZ 68/78 = ÖBl 1996, 80 - Städtische Bestattung; ÖBl 2000/28 - Forstpflanzen II; BGH in: GRUR 1987, 116 - "Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I; GRUR 1987, 119 - "Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb II"; GRUR 1989, 603 - "Kommunaler Bestattungswirtschafts- betrieb III").Unlauterer Wettbewerb der öffentlichen Hand liegt aber nicht bereits darin, dass sie auf die ihr zur Verfügung stehenden Mittel (auch Einnahmen aus Steuern und Abgaben) im erforderlichen Umfang und in angemessener Weise zurückgreift. Werden Mitbewerber dadurch benachteiligt, so ist dies hinzunehmen, wenn sich eine derartige Benachteiligung auch aus dem Konkurrenzverhältnis privater Unternehmen ergeben könnte, weil - wie bereits dargelegt - die unternehmerische Betätigung der öffentlichen Hand grundsätzlich zulässig (und nicht unzulässig) ist (SZ 68/78 = ÖBl 1996, 80 - Städtische Bestattung; ÖBl 2000/28 - Forstpflanzen römisch zwei; BGH in: GRUR 1987, 116 - "Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb römisch eins; GRUR 1987, 119 - "Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb II"; GRUR 1989, 603 - "Kommunaler Bestattungswirtschafts- betrieb III").
Die beklagte Statutarstadt ist gemäß § 17 SHG - neben anderen - Träger der Sozialhilfe. Nach § 1 Abs 2 SHG umfasst die Sozialhilfe a) Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs, b) Hilfe in besonderen Lebenslagen und c) Soziale Dienste. Gemäß § 4 Abs 1 SHG haben - unter weiteren Voraussetzungen - auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs einen Rechtsanspruch Personen, die den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechigte Angehörige nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten. Gemäß § 7 Abs 1 SHG gehören zum Lebensbedarf ua a) der Lebensunterhalt (§ 8); b) die erforderliche Pflege (§ 9); c) die Krankenhilfe (§ 10).... Die erforderliche Pflege umfasst gemäß § 9 Abs 2 SHG a) die mobile Pflege; (b) die Pflege in geeigneten stationären Einrichtungen); c) die Versorgung mit Pflegemitteln und Pflegebehelfen. Nach § 10 Abs 1 SHG umfasst die Krankenhilfe unter anderem a) die Heilbehandlung einschließlich Zahnbehandlung und .... b) den Krankentransport.Die beklagte Statutarstadt ist gemäß Paragraph 17, SHG - neben anderen - Träger der Sozialhilfe. Nach Paragraph eins, Absatz 2, SHG umfasst die Sozialhilfe a) Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs, b) Hilfe in besonderen Lebenslagen und c) Soziale Dienste. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, SHG haben - unter weiteren Voraussetzungen - auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs einen Rechtsanspruch Personen, die den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechigte Angehörige nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, SHG gehören zum Lebensbedarf ua a) der Lebensunterhalt (Paragraph 8,); b) die erforderliche Pflege (Paragraph 9,); c) die Krankenhilfe (Paragraph 10,).... Die erforderliche Pflege umfasst gemäß Paragraph 9, Absatz 2, SHG a) die mobile Pflege; (b) die Pflege in geeigneten stationären Einrichtungen); c) die Versorgung mit Pflegemitteln und Pflegebehelfen. Nach Paragraph 10, Absatz eins, SHG umfasst die Krankenhilfe unter anderem a) die Heilbehandlung einschließlich Zahnbehandlung und .... b) den Krankentransport.
Hilfe in besonderen Lebenslagen regelt § 15 SHG: Sie kann Personen gewährt werden, die etwa nach Abs 2 lit c der Hilfe zur Behebung oder Linderung eines körperlichen, geistigen oder psychischen Notstands bedürfen; sie kann unabhängig von einem Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs gewährt werden (Abs 3); auf sie besteht kein Rechtsanspruch (Abs 9).Hilfe in besonderen Lebenslagen regelt Paragraph 15, SHG: Sie kann Personen gewährt werden, die etwa nach Absatz 2, Litera c, der Hilfe zur Behebung oder Linderung eines körperlichen, geistigen oder psychischen Notstands bedürfen; sie kann unabhängig von einem Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs gewährt werden (Absatz 3,); auf sie besteht kein Rechtsanspruch (Absatz 9,).
§ 16 SHG regelt Art, Umfang und Voraussetzungen der Sozialen Dienste:Paragraph 16, SHG regelt Art, Umfang und Voraussetzungen der Sozialen Dienste:
Soziale Dienste sind über Maßnahmen zur Sicherung des Lebensbedarfs hinausgehende Leistungen der Sozialhilfe zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender, persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse (Abs 1).Soziale Dienste sind über Maßnahmen zur Sicherung des Lebensbedarfs hinausgehende Leistungen der Sozialhilfe zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender, persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse (Absatz eins,).
Folgende sozialen Dienste sind sicherzustellen (Abs 2):Folgende sozialen Dienste sind sicherzustellen (Absatz 2,):
a) Alten-, Familien- und Heimhilfe im Sinn des Steiermärkischen Alten-, Familien- und Heimhilfegesetzes - AFHG, LGBl Nr 6/1996, soweit sie nicht stationär erbracht wird;a) Alten-, Familien- und Heimhilfe im Sinn des Steiermärkischen Alten-, Familien- und Heimhilfegesetzes - AFHG, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 1996,, soweit sie nicht stationär erbracht wird;
b) Gesundheits- und Krankenpflege ..... beispielsweise Hauskrankenpflege;
c) Essenszustelldienst.
Als soziale Dienste können insbesondere erbracht werden (Abs 3):Als soziale Dienste können insbesondere erbracht werden (Absatz 3,):
a) vorbeugende Gesundheitshilfe....
Die Leistung sozialer Dienste ist von einer zumutbaren Beitragsleistung des Leistungsempfängers abhängig zu machen (Abs 4); auf die Leistung sozialer Dienste besteht kein Rechtsanspruch (Abs 5).Die Leistung sozialer Dienste ist von einer zumutbaren Beitragsleistung des Leistungsempfängers abhängig zu machen (Absatz 4,); auf die Leistung sozialer Dienste besteht kein Rechtsanspruch (Absatz 5,).
Gemäß § 20 Abs 1 SHG haben die Gemeinden einschließlich der Stadt Graz für die Sicherstellung der Soforthilfe (§ 36 Abs 3 SHG:Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, SHG haben die Gemeinden einschließlich der Stadt Graz für die Sicherstellung der Soforthilfe (Paragraph 36, Absatz 3, SHG:
Veranlassung von erforderlichen Sofortmaßnahmen gemäß § 2 Abs 2 [Einsatz der Sozialhilfe vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens, wenn dies zur Beseitigung einer Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder des Lebensbedarfs eines Hilfsbedürftigen erforderlich erscheint]) zu sorgen. Gemäß § 20 Abs 2 SHG haben die Gemeinden die in § 16 Abs 2 angeführten sozialen Dienste zu gewährleisten; nach Abs 3 können die Gemeinden die sozialen Dienste erbringen: a) selbst oderVeranlassung von erforderlichen Sofortmaßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, [Einsatz der Sozialhilfe vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens, wenn dies zur Beseitigung einer Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder des Lebensbedarfs eines Hilfsbedürftigen erforderlich erscheint]) zu sorgen. Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, SHG haben die Gemeinden die in Paragraph 16, Absatz 2, angeführten sozialen Dienste zu gewährleisten; nach Absatz 3, können die Gemeinden die sozialen Dienste erbringen: a) selbst oder
b) in einer Verwaltungsgemeinschaft nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung oder c) in freiwilligen Zusammenschlüssen zu einem Gemeindeverband nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Gemeindeverbands- organisationsgesetzes; nach Abs 4 können die Gemeinden und die Gemeindeverbände die tatsächliche Leistung der sozialen Dienste vertraglich Dritten, insbesondere privaten Trägern, übertragen.b) in einer Verwaltungsgemeinschaft nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung oder c) in freiwilligen Zusammenschlüssen zu einem Gemeindeverband nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Gemeindeverbands- organisationsgesetzes; nach Absatz 4, können die Gemeinden und die Gemeindeverbände die tatsächliche Leistung der sozialen Dienste vertraglich Dritten, insbesondere privaten Trägern, übertragen.
Gemäß § 1 Abs 1 Stmk Rettungsdienstgesetz (LGBl Nr 20/1990) haben das Land und die Gemeinden jeweils als Träger von Privatrechten Sorge für die Rettung von Menschen aus Gefahren zu tragen; nach Abs 2 können zur Besorgung dieser Aufgaben Verträge mit Organisationen abgeschlossen werden, die in der Lage sind, den allgemeinen Rettungsdienst (den Bergrettungsdienst oder die besonderen Rettungsdienste) zu gewährleisten. Nach § 3 Abs 5 dieses Gesetzes gilt das ÖRK, Landesverband Steiermark mit dem Sitz in Graz, für das gesamte Land Steiermark als anerkannte Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes. Nach § 4 Abs 2 dieses Gesetzes haben die mit einer anerkannten Organisation abgeschlossenen Verträge jedenfalls Bestimmungen .... über den ständigen Bereitsschaftsdienst (Z 3) sowie über die Verpflichtung der Organisation, die Hilfeleistung gegenüber jedermann zu erbringen (Z 5), zu enthalten.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Stmk Rettungsdienstgesetz Landesgesetzblatt Nr 20 aus 1990,) haben das Land und die Gemeinden jeweils als Träger von Privatrechten Sorge für die Rettung von Menschen aus Gefahren zu tragen; nach Absatz 2, können zur Besorgung dieser Aufgaben Verträge mit Organisationen abgeschlossen werden, die in der Lage sind, den allgemeinen Rettungsdienst (den Bergrettungsdienst oder die besonderen Rettungsdienste) zu gewährleisten. Nach Paragraph 3, Absatz 5, dieses Gesetzes gilt das ÖRK, Landesverband Steiermark mit dem Sitz in Graz, für das gesamte Land Steiermark als anerkannte Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes. Nach Paragraph 4, Absatz 2, dieses Gesetzes haben die mit einer anerkannten Organisation abgeschlossenen Verträge jedenfalls Bestimmungen .... über den ständigen Bereitsschaftsdienst (Ziffer 3,) sowie über die Verpflichtung der Organisation, die Hilfeleistung gegenüber jedermann zu erbringen (Ziffer 5,), zu enthalten.
Aus den dargestellten Aufgabenbereichen der Beklagten ergeben sich nun hinreichende Anhaltspunkte für die - aus privatrechtlicher oder auch wettbewerbsrechtlicher Sicht gar nicht zu prüfende - Rechtfertigung der Beklagten, das vom vorliegenden Verfahren betroffene Notruftelefonsystem nicht nur gegenüber "gemäß § 4 Abs 1 SHG" sozialbedürftigen Personen, sondern auch ganz allgemein im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Pflichten auf Grund des RettungsdienstG und der sozialen Dienste im Sinne des SHG anzubieten. Soweit sie dies im Rahmen ihrer Verpflichtungen aus dem Steiermärkischen RettungsdienstG auf Grund ihrer Vereinbarung mit dem ÖRK, Landesstelle Steiermark, tut, ist dies als durch den gesetzlichen Auftrag gedeckt, nicht weiter zu beanstanden (und wird auch vom Kläger offensichtlich nicht ausdrücklich beanstandet).Aus den dargestellten Aufgabenbereichen der Beklagten ergeben sich nun hinreichende Anhaltspunkte für die - aus privatrechtlicher oder auch wettbewerbsrechtlicher Sicht gar nicht zu prüfende - Rechtfertigung der Beklagten, das vom vorliegenden Verfahren betroffene Notruftelefonsystem nicht nur gegenüber "gemäß Paragraph 4, Absatz eins, SHG" sozialbedürftigen Personen, sondern auch ganz allgemein im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Pflichten auf Grund des RettungsdienstG und der sozialen Dienste im Sinne des SHG anzubieten. Soweit sie dies im Rahmen ihrer Verpflichtungen aus dem Steiermärkischen RettungsdienstG auf Grund ihrer Vereinbarung mit dem ÖRK, Landesstelle Steiermark, tut, ist dies als durch den gesetzlichen Auftrag gedeckt, nicht weiter zu beanstanden (und wird auch vom Kläger offensichtlich nicht ausdrücklich beanstandet).
Soweit sie ihr Notruftelefonsystem - unter anderem in Wahrung ihrer Pflichten insbesondere aus den §§ 15, 16, 20 SHG - ganz allgemein anbietet und dieses durch die an Ort und Stelle "wirkenden Mitarbeiter" der Sozialhilfe (im weitesten Sinn: also auch der im Sinn des § 20 Abs 4 SHG von ihr beauftragten privaten Träger [Vereine]) bewirbt, verquickt sie entgegen der Auffassung des Klägers nicht ihre Kenntnisse im Zusammenhang mit hoheitlichen Tätigkeiten mit ihren privatwirtschaftlichen Zielsetzungen, weil sie im Bereich der Aufgaben des Sozialhilfegesetzes, auf die kein Rechtsanspruch besteht, nicht hoheitlich, sondern privatwirtschaftlich (helfend) tätig ist (Schragel AHG2 Rz 85; Berchtold in Krejci, Probleme der Fürsorge und der Sozialhilfe im Wohlfahrtsstaat [Verfassungsrechtliche Fragen des österreichischen Sozialhilferechts, 43 ff, 51]; siehe auch Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 Rz 381 mwN). Ist somit die Beklagte (ihr Sozialamt) durch die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätigen "Helfer/innen" naturgemäß näher an potentiellen Kunden ihres Notruftelefonsystems als ihre derartige Hilfsleistungen nicht erbringenden Mitbewerber, wie auch der Kläger, so ist dies als Folge ihrer weitreichenden sozial wirkenden Tätigkeiten vom Kläger ebenso hinzunehmen, wie die Tatsache, dass die Beklagte auch über andere Werbemittel (Broschüren, Internet) ihrer Struktur gemäß mit Hilfe öffentlicher Gelder ihre Leistungen gegenüber potentiellen Kunden vorstellt, ohne dabei den Kläger oder andere Mitbewerber an gleichartiger Werbung zu behindern oder davon gar auszuschließen. Dieser natürliche Vorsprung der Beklagten bei der Kundengewinnung beruht somit keineswegs auf einer Vermengung hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Tätigkeiten, weil die amtliche Erfassung der (vom Kläger selbst ausgenommenen) Personen, denen im Rahmen der Hoheitsverwaltung von der Beklagten Sozialhilfe zur Sicherung ihres Lebensbedarfs gewährt wird, zur Gewinnung anderer potentieller, im Rahmen der §§ 15, 16 ff SHG zu betreuender Kunden keinerlei Beitrag leisten kann, während die im Gefolge der vorangehenden Betreuung im Rahmen der sozialen Dienste (und somit der Privatwirtschaftsverwaltung) gewonnenen Kunden nicht schon vorher als Interessenten des Notruftelefonsystems gleichsam "feststehen". Ein Missbrauch von hoheitlichen Machtmitteln im Sinne dieser Darlegungen ist der Beklagten daher nicht anzulasten.Soweit sie ihr Notruftelefonsystem - unter anderem in Wahrung ihrer Pflichten insbesondere aus den Paragraphen 15, 16, 20, SHG - ganz allgemein anbietet und dieses durch die an Ort und Stelle "wirkenden Mitarbeiter" der Sozialhilfe (im weitesten Sinn: also auch der im Sinn des Paragraph 20, Absatz 4, SHG von ihr beauftragten privaten Träger [Vereine]) bewirbt, verquickt sie entgegen der Auffassung des Klägers nicht ihre Kenntnisse im Zusammenhang mit hoheitlichen Tätigkeiten mit ihren privatwirtschaftlichen Zielsetzungen, weil sie im Bereich der Aufgaben des Sozialhilfegesetzes, auf die kein Rechtsanspruch besteht, nicht hoheitlich, sondern privatwirtschaftlich (helfend) tätig ist (Schragel AHG2 Rz 85; Berchtold in Krejci, Probleme der Fürsorge und der Sozialhilfe im Wohlfahrtsstaat [Verfassungsrechtliche Fragen des österreichischen Sozialhilferechts, 43 ff, 51]; siehe auch Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 Rz 381 mwN). Ist somit die Beklagte (ihr Sozialamt) durch die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätigen "Helfer/innen" naturgemäß näher an potentiellen Kunden ihres Notruftelefonsystems als ihre derartige Hilfsleistungen nicht erbringenden Mitbewerber, wie auch der Kläger, so ist dies als Folge ihrer weitreichenden sozial wirkenden Tätigkeiten vom Kläger ebenso hinzunehmen, wie die Tatsache, dass die Beklagte auch über andere Werbemittel (Broschüren, Internet) ihrer Struktur gemäß mit Hilfe öffentlicher Gelder ihre Leistungen gegenüber potentiellen Kunden vorstellt, ohne dabei den Kläger oder andere Mitbewerber an gleichartiger Werbung zu behindern oder davon gar auszuschließen. Dieser natürliche Vorsprung der Beklagten bei der Kundengewinnung beruht somit keineswegs auf einer Vermengung hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Tätigkeiten, weil die amtliche Erfassung der (vom Kläger selbst ausgenommenen) Personen, denen im Rahmen der Hoheitsverwaltung von der Beklagten Sozialhilfe zur Sicherung ihres Lebensbedarfs gewährt wird, zur Gewinnung anderer potentieller, im Rahmen der Paragraphen 15, 16, ff SHG zu betreuender Kunden keinerlei Beitrag leisten kann, während die im Gefolge der vorangehenden Betreuung im Rahmen der sozialen Dienste (und somit der Privatwirtschaftsverwaltung) gewonnenen Kunden nicht schon vorher als Interessenten des Notruftelefonsystems gleichsam "feststehen". Ein Missbrauch von hoheitlichen Machtmitteln im Sinne dieser Darlegungen ist der Beklagten daher nicht anzulasten.
Da nach der Sachlage des Provisorialverfahrens die Tätigkeit der Beklagten nicht auf Gewinn gerichtet ist, die Einnahmen aus der Vermietung nicht einmal die damit zusammenhängenden Auslagen decken und - mangels Bescheinigung der gegenteiligen Behauptungen des Klägers - die Beklagte ihre finanziellen Mittel (aus Steuern und Abgaben) zum und beim Betrieb ihres Notruftelefonsystems nicht in unangemessener, gegenüber dem Kläger kämpferischer Weise einsetzt, kann der Beklagten weder eine Wettbewerbsabsicht, noch gar eine sittenwidrige Behinderung der privaten Mitbewerber (des Klägers) auf diesem Markt angelastet werden.
Auch ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht (Art 86, 87 EGV bzw gegen die Richtlinien 88/301/EWG über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendgeräte und 90/388/EWG über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste) kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, weil sich einerseits ihr vom Kläger beanstandetes Verhalten in keiner Weise über Österreich (sogar die Stadt Graz) hinaus auswirkt und ein Ausschluss des Klägers vom betroffenen Markt nicht einmal behauptet wird. Die von ihm auf die Aktivitäten der Beklagten zurückgeführte "Behinderung" (in Wahrheit: Konkurrenzierung) auf dem lokalen Markt für Notruftelefonsysteme ist nach dem Gesagten mangels sittenwidrigen Vorgehens der Beklagten wie jeder andere Wettbewerb unter privaten Mitbewerbern vom Kläger hinzunehmen.Auch ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht (Artikel 86, 87, EGV bzw gegen die Richtlinien 88/301/EWG über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendgeräte und 90/388/EWG über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste) kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, weil sich einerseits ihr vom Kläger beanstandetes Verhalten in keiner Weise über Österreich (sogar die Stadt Graz) hinaus auswirkt und ein Ausschluss des Klägers vom betroffenen Markt nicht einmal behauptet wird. Die von ihm auf die Aktivitäten der Beklagten zurückgeführte "Behinderung" (in Wahrheit: Konkurrenzierung) auf dem lokalen Markt für Notruftelefonsysteme ist nach dem Gesagten mangels sittenwidrigen Vorgehens der Beklagten wie jeder andere Wettbewerb unter privaten Mitbewerbern vom Kläger hinzunehmen.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.