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Rechtssatz RS0113862

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113862

Geschäftszahl

4Ob94/00b

Entscheidungsdatum

15.06.2000

Rechtssatz

Ist die Gebietskörperschaft durch die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätigen "Helfer/innen" naturgemäß näher an potentiellen Kunden ihres Notruftelefonsystems als ihre derartige Hilfsleistungen nicht erbringenden Mitbewerber, wie auch der Kläger, so ist dies als Folge ihrer weitreichenden sozial wirkenden Tätigkeiten vom Kläger ebenso hinzunehmen, wie die Tatsache, dass die Beklagte auch über andere Werbemittel (Broschüren, Internet) ihrer Struktur gemäß mit Hilfe öffentlicher Gelder ihre Leistungen gegenüber potentiellen Kunden vorstellt, ohne dabei den Kläger oder andere Mitbewerber an gleichartiger Werbung zu behindern oder davon gar auszuschließen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 94/00b
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 4 Ob 94/00b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113862

Dokumentnummer

JJR_20000615_OGH0002_0040OB00094_00B0000_002