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Rechtssatz RS0118714

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118714

Geschäftszahl

4Ob21/04y

Entscheidungsdatum

16.03.2004

Rechtssatz

Der öffentlichen Hand ist es grundsätzlich gestattet, unternehmerisch tätig zu sein. Wettbewerbsrechtliche Beschränkungen für ihren Marktzutritt sind nur für den Fall zulässig, dass die nicht gebotene Betätigung der öffentlichen Hand den Bestand des Leistungswettbewerbs gefährdet. Ist dies nicht der Fall, so unterliegt nur die Art und Weise, wie die öffentliche Hand am Wettbewerb teilnimmt, der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung. Dabei ist den Besonderheiten Rechnung zu tragen, die sich aus der Teilnahme der öffentlichen Hand am Wettbewerb ergeben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 21/04y
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 21/04y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118714

Dokumentnummer

JJR_20040316_OGH0002_0040OB00021_04Y0000_003