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Rechtssatz RS0118712

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118712

Geschäftszahl

4Ob21/04y

Entscheidungsdatum

16.03.2004

Rechtssatz

Gewährt eine Gebietskörperschaft, die auch ein Bestattungsunternehmen betreibt, ihren aktiven und ehemaligen Angestellten einen Rabatt von 10% auf Särge, ist eine solche Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt. Eine Grenze findet diese Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung allerdings etwa dort, wo die öffentliche Hand Sonderkonditionen unter unlauterem Einsatz von -ihren Mitbewerbern nicht zur Verfügung stehenden- Machtmitteln gewährt, oder Mittel der Sonderbehandlung eingesetzt werden, die der öffentlichen Hand nur auf Grund ihrer öffentlich-rechtlichen Sonderstellung zur Verfügung stehen. Solches ist bei einem Preisnachlass auf Särge allerdings nicht der Fall, verwirklicht sich doch in einem solchen Verhalten keine besondere Machtstellung oder Gefährlichkeit für den lauteren Wettbewerb, die der öffentlichen Hand als Marktteilnehmer zukommen kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 21/04y
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 21/04y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118712

Dokumentnummer

JJR_20040316_OGH0002_0040OB00021_04Y0000_001