Rechtssatz RS0054026
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054026
Entscheidungsdatum
16.03.2004
Rechtssatz
Die gemeinsame Unterbringung der (hoheitsrechtlichen) Friedhofsverwaltung und des (privatwirtschaftlichen) Bestattungsbetriebes durch eine Gemeinde, sowie Betreuung beider Arbeitsgebiete durch denselben Angestellten ist für sich allein noch kein sittenwidriger Mißbrauch öffentlicher Macht im Sinne des § 1 UWG.Die gemeinsame Unterbringung der (hoheitsrechtlichen) Friedhofsverwaltung und des (privatwirtschaftlichen) Bestattungsbetriebes durch eine Gemeinde, sowie Betreuung beider Arbeitsgebiete durch denselben Angestellten ist für sich allein noch kein sittenwidriger Mißbrauch öffentlicher Macht im Sinne des Paragraph eins, UWG.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 24/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 24/95
Veröff: SZ 68/78
- 4 Ob 21/04y
Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 21/04y
Beisatz: Die gegenseitige Bezugnahme und gedankliche Verknüpfung zwischen (hoheitlicher) Friedhofsverwaltung und städtischem Bestattungsunternehmen in der Werbung ist hingegen geeignet, den Wettbewerb mit unlauteren Mitteln zu Lasten anderer Mitbewerber zu fördern. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054026
Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0040OB00024_9500000_003