Rechtssatz RS0077455
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077455
Geschäftszahl
4Ob50/89 (4Ob51/89)
Entscheidungsdatum
19.12.1989
Rechtssatz
Greift die Post unter Einsatz der ihr zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Beförderungsleistung zur Verfügung stehenden sachlichen (Postämter) und personellen (Postbedienstete) Infrastrukturen zugunsten einzelner Mitbewerber - und damit zum Nachteil aller anderen - in das Wettbewerbsgefüge im Bankenbereich und Sparkassenbereich ein, muß in dieser einseitigen Bevorzugung bestimmter Kreditinstitute ein Mißbrauch der der Post auf Grund ihrer öffentlich-rechtlichen Sonderstellung überlassenen Mittel und damit ein Verstoß gegen § 1 UWG gesehen werden. Dieses wettbewerbswidrige Verhalten kann nicht nur dem Bund, sondern auch der dadurch begünstigten PSK-Bank untersagt werden.Greift die Post unter Einsatz der ihr zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Beförderungsleistung zur Verfügung stehenden sachlichen (Postämter) und personellen (Postbedienstete) Infrastrukturen zugunsten einzelner Mitbewerber - und damit zum Nachteil aller anderen - in das Wettbewerbsgefüge im Bankenbereich und Sparkassenbereich ein, muß in dieser einseitigen Bevorzugung bestimmter Kreditinstitute ein Mißbrauch der der Post auf Grund ihrer öffentlich-rechtlichen Sonderstellung überlassenen Mittel und damit ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG gesehen werden. Dieses wettbewerbswidrige Verhalten kann nicht nur dem Bund, sondern auch der dadurch begünstigten PSK-Bank untersagt werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 50/89
Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 50/89
Veröff: ÖBA 1990,129 = GRURInt 1991,309 = WBl 1990,113 (Koppensteiner, 104) = ÖBl 1990,55
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077455
Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_0040OB00050_8900000_014