Rechtssatz RS0071405
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071405
Geschäftszahl
4Ob50/89 (4Ob51/89)
Entscheidungsdatum
19.12.1989
Norm
PostSpG §5 Z11
UWG §1 B
UWG §1 C2
Rechtssatz
§ 5 Z 11 PostSpG beschränkt zwar das Beteiligungsrecht der Postsparkasse auf "dauernde" Beteiligungen, "soweit sie der Erreichung der durch das PostSpG umschriebenen Aufgaben der Postsparkasse dienen" und nach kaufmännischen Grundsätzen erfolgen; daß sich aber die Postsparkasse nur an solchen Unternehmungen beteiligen dürfte, die (nur) im Rahmen des Geschäftsbereiches der Postsparkasse (§ 5 PostSpG) tätig sind, kann dem Gesetz nicht entnommen werden; hätte der Gesetzgeber der PostSpGNov 1982 die Absicht gehabt, eine Beteiligung der Postsparkasse an einer Vollbank auszuschließen, dann hätte er zumindest entsprechende Übergangsbestimmungen geschaffen, die eine Auflösung der bestehenden Beteiligung innerhalb einer bestimmten Frist ermöglicht hätten. Verstößt aber die Beteiligung der Postsparkasse an der Postsparkassen-Bank nicht gegen § 5 Z 11 PostSpG, dann kann sie auch nicht sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG sein.Paragraph 5, Ziffer 11, PostSpG beschränkt zwar das Beteiligungsrecht der Postsparkasse auf "dauernde" Beteiligungen, "soweit sie der Erreichung der durch das PostSpG umschriebenen Aufgaben der Postsparkasse dienen" und nach kaufmännischen Grundsätzen erfolgen; daß sich aber die Postsparkasse nur an solchen Unternehmungen beteiligen dürfte, die (nur) im Rahmen des Geschäftsbereiches der Postsparkasse (Paragraph 5, PostSpG) tätig sind, kann dem Gesetz nicht entnommen werden; hätte der Gesetzgeber der PostSpGNov 1982 die Absicht gehabt, eine Beteiligung der Postsparkasse an einer Vollbank auszuschließen, dann hätte er zumindest entsprechende Übergangsbestimmungen geschaffen, die eine Auflösung der bestehenden Beteiligung innerhalb einer bestimmten Frist ermöglicht hätten. Verstößt aber die Beteiligung der Postsparkasse an der Postsparkassen-Bank nicht gegen Paragraph 5, Ziffer 11, PostSpG, dann kann sie auch nicht sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG sein.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 50/89
Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 50/89
Veröff: ÖBA 1990,129 = GRURInt 1991,309 = WBl 1990,113 (Koppensteiner, 104) = ÖBl 1990,55
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071405
Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_0040OB00050_8900000_009