Rechtssatz RS0053253
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053253
Geschäftszahl
4Ob50/89 (4Ob51/89)
Entscheidungsdatum
19.12.1989
Rechtssatz
Gewährt die Post einzelnen Wettbewerbern (hier: angeblich der PSK) oder deren Kunden für die dem Postmonopol unterliegenden Leistungen Sondertarife - beispielsweise beim Briefporto oder bei den Fernsprechgebühren - und ist das Gewähren solcher Begünstigungen wegen der Eigenart der betreffenden Leistungen sachlich nicht gerechtfertigt, dann verletzt sie auch durch solche Handlungen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Sonderbegünstigungen dieser Art verstoßen dann aber auch gegen § 1 UWG.Gewährt die Post einzelnen Wettbewerbern (hier: angeblich der PSK) oder deren Kunden für die dem Postmonopol unterliegenden Leistungen Sondertarife - beispielsweise beim Briefporto oder bei den Fernsprechgebühren - und ist das Gewähren solcher Begünstigungen wegen der Eigenart der betreffenden Leistungen sachlich nicht gerechtfertigt, dann verletzt sie auch durch solche Handlungen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Sonderbegünstigungen dieser Art verstoßen dann aber auch gegen Paragraph eins, UWG.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 50/89
Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 50/89
Veröff: ÖBl 1990,55 = ÖBA 1990,129 = GRURInt 1991,309 = WBl 1990,113 hiezu Koppensteiner, 104
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0053253
Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_0040OB00050_8900000_001