Rechtssatz RS0059056
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059056
Entscheidungsdatum
18.03.1992
Rechtssatz
Die namens und unter Verantwortung einer anderen Gebietskörperschaft zu besorgenden Aufgaben - darunter vor allem, aber keineswegs allein jene der mittelbaren Bundesverwaltung und des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinden - hat die betroffene Gebietskörperschaft als "ihre Aufgaben" im Sinne des § 2 F-VG so weit aus eigenen Mitteln zu finanzieren, als sie ihre Organe (und die zu deren Tätigkeit notwendigen Hilfsmittel) grundsätzlich ohne Ersatzanspruch bereitzustellen hat (vgl VfSlg 9507/1982).Die namens und unter Verantwortung einer anderen Gebietskörperschaft zu besorgenden Aufgaben - darunter vor allem, aber keineswegs allein jene der mittelbaren Bundesverwaltung und des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinden - hat die betroffene Gebietskörperschaft als "ihre Aufgaben" im Sinne des Paragraph 2, F-VG so weit aus eigenen Mitteln zu finanzieren, als sie ihre Organe (und die zu deren Tätigkeit notwendigen Hilfsmittel) grundsätzlich ohne Ersatzanspruch bereitzustellen hat vergleiche VfSlg 9507 aus 1982,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059056
Dokumentnummer
JJR_19920318_OGH0002_0010OB00526_9200000_014