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Rechtssatz RS0052939×

Rechtssatz RS0052939

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0052939

Geschäftszahl

10Os105/69 (10Os241/69; 10Os242/69); 11Os124/78; 13Os106/23x (13Os107/23v)

Entscheidungsdatum

26.06.2024

Norm

BewG 1955 §10
FinStrG §19 Abs2
FinStrG §234

Rechtssatz

Es kommt bei Lösung der Frage, ob für einen an sich dem Verfall unterliegenden Gegenstand an Stelle des Verfalles auf Bezahlung eines Geldbetrages zu erkennen ist, weil im Zeitpunkt des Strafausspruches feststeht, daß der Verfall unvollziehbar wäre, nicht darauf an, ob die Verwertung eines für verfallen zu erklärenden Gegenstandes sachlich und rechtlich möglich gewesen wäre. Wie sich aus der Vorschrift des Paragraph 19, Absatz 2, FinStrG ergibt, wonach die Höhe des Wertersatzes dem gemeinen Wert entspricht, den die dem Verfall unterliegenden Sachen im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens hatten, ist vielmehr entscheidend lediglich, ob die dem Verfall unterliegenden Gegenstände zur Tatzeit einen materiellen Wert hatten. Der gemeine Wert aber wird, wie sich aus dem Paragraph 10, BewG 1955, Bundesgesetzblatt Nr 148, ergibt, auf den hier zurückzugreifen ist, durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 105/69
    Entscheidungstext OGH 02.12.1969 10 Os 105/69
    Veröff: EvBl 1970/144 S 222 = RZ 1970,124
  • 11 Os 124/78
    Entscheidungstext OGH 12.12.1978 11 Os 124/78
  • 13 Os 106/23x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2024 13 Os 106/23x
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0052939

Im RIS seit

02.12.1969

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2024

Dokumentnummer

JJR_19691202_OGH0002_0100OS00105_6900000_001