Rechtssatz RS0052939
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052939
Geschäftszahl
10Os105/69 (10Os241/69; 10Os242/69); 11Os124/78; 13Os106/23x (13Os107/23v)
Entscheidungsdatum
26.06.2024
Norm
BewG 1955 §10
FinStrG §19 Abs2
FinStrG §234
Rechtssatz
Es kommt bei Lösung der Frage, ob für einen an sich dem Verfall unterliegenden Gegenstand an Stelle des Verfalles auf Bezahlung eines Geldbetrages zu erkennen ist, weil im Zeitpunkt des Strafausspruches feststeht, daß der Verfall unvollziehbar wäre, nicht darauf an, ob die Verwertung eines für verfallen zu erklärenden Gegenstandes sachlich und rechtlich möglich gewesen wäre. Wie sich aus der Vorschrift des § 19 Abs 2 FinStrG ergibt, wonach die Höhe des Wertersatzes dem gemeinen Wert entspricht, den die dem Verfall unterliegenden Sachen im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens hatten, ist vielmehr entscheidend lediglich, ob die dem Verfall unterliegenden Gegenstände zur Tatzeit einen materiellen Wert hatten. Der gemeine Wert aber wird, wie sich aus dem § 10 BewG 1955, BGBl Nr 148, ergibt, auf den hier zurückzugreifen ist, durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.Es kommt bei Lösung der Frage, ob für einen an sich dem Verfall unterliegenden Gegenstand an Stelle des Verfalles auf Bezahlung eines Geldbetrages zu erkennen ist, weil im Zeitpunkt des Strafausspruches feststeht, daß der Verfall unvollziehbar wäre, nicht darauf an, ob die Verwertung eines für verfallen zu erklärenden Gegenstandes sachlich und rechtlich möglich gewesen wäre. Wie sich aus der Vorschrift des Paragraph 19, Absatz 2, FinStrG ergibt, wonach die Höhe des Wertersatzes dem gemeinen Wert entspricht, den die dem Verfall unterliegenden Sachen im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens hatten, ist vielmehr entscheidend lediglich, ob die dem Verfall unterliegenden Gegenstände zur Tatzeit einen materiellen Wert hatten. Der gemeine Wert aber wird, wie sich aus dem Paragraph 10, BewG 1955, Bundesgesetzblatt Nr 148, ergibt, auf den hier zurückzugreifen ist, durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.
Entscheidungstexte
- 10 Os 105/69
Entscheidungstext OGH 02.12.1969 10 Os 105/69
Veröff: EvBl 1970/144 S 222 = RZ 1970,124
- 11 Os 124/78
Entscheidungstext OGH 12.12.1978 11 Os 124/78
- 13 Os 106/23x
Entscheidungstext OGH 26.06.2024 13 Os 106/23x
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0052939
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024
Dokumentnummer
JJR_19691202_OGH0002_0100OS00105_6900000_001