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Rechtssatz RS0052984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052984

Geschäftszahl

4Ob171/85

Entscheidungsdatum

14.01.1986

Rechtssatz

Die Angelegenheiten, an denen einerseits Dienststellenausschüsse und andererseits Fachausschüsse mitzuwirken haben, sind nicht nach der Art der jeweiligen Aufgebe sachlich abgegrenzt. Vielmehr können sachlich gleiche Aufgaben je nach den Organisationsvorschriften des betreffenden Verwaltungszweiges einmal in den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses fallen und ein anderes Mal, weil sie darüber hinausgehen, dem Fachausschuß zukommen. Paragraph 3, Absatz 2, PVG definiert nur den Personenkreis, auf den sich der Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses erstreckt (nämlich auf die Bediensteten der betreffenden Dienststelle), bringt aber zur inhaltlichen Abgrenzung der Wirkungsbereiche des Dienststellenausschusses und des Fachausschusses nichts, da sich auch der Wirkungsbereich des Fachausschusses gemäß Paragraph 3, Absatz 3, PVG nicht nur auf die Bediensteten jener Dienststelle erstreckt, bei der ein Fachausschuß errichtet ist, sondern auch auf die Dienstnehmer jeder Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 171/85
    Entscheidungstext OGH 14.01.1986 4 Ob 171/85
    Veröff: SZ 59/2 = JBl 1986,265 = EvBl 1986/102 S 372 = Arb 10514

Schlagworte

SW: Arbeitstellenausschusses, Arbeitsstelle, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052984

Dokumentnummer

JJR_19860114_OGH0002_0040OB00171_8500000_001