Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist berechtigt. Gemäß § 8 Abs1 PVG ist in jeder Dienststelle (§ 1 Abs4 PVG), in der mindestens 20 Bedienstete beschäftigt sind, ein Dienststellenausschuß zu wählen. Gemäß § 9 Abs1 PVG ist der Dienststellenausschuß zur Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuß zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuß - neben vielen anderen ausdrücklich aufgezählten Aufgaben - gemäß § 9 Abs1 lit.i PVG die Mitwirkung bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber und bei der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses. Beabsichtigte Maßnahmen des Dienststellenleiters iS des § 9 Abs1 PVG sind dem Dienststellenausschuß gemäß § 10 Abs1 PVG spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Fachausschüsse sind am Sitze der in § 11 Abs1 PVG aufgezählten Dienststellen zu errichten; so gemäß lit.c dieser Gesetzesstelle bei den Oberlandesgerichten für alle Bediensteten (mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen). Gemäß § 12 Abs1 lit.a PVG ist es Aufgabe des Fachausschusses, in Angelegenheiten iS des § 9 PVG, die über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses, nicht jedoch über den Wirkungsbereich des Fachausschusses hinausgehen, mitzuwirken. Gemäß Abs2 dieser Gesetzesstelle finden in diesem Fall die Bestimmungen des § 10 PVG sinngemäß Anwendung.Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist berechtigt. Gemäß Paragraph 8, Abs1 PVG ist in jeder Dienststelle (Paragraph eins, Abs4 PVG), in der mindestens 20 Bedienstete beschäftigt sind, ein Dienststellenausschuß zu wählen. Gemäß Paragraph 9, Abs1 PVG ist der Dienststellenausschuß zur Erfüllung aller jener im Paragraph 2, umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuß zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuß - neben vielen anderen ausdrücklich aufgezählten Aufgaben - gemäß Paragraph 9, Abs1 Litera i, PVG die Mitwirkung bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber und bei der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses. Beabsichtigte Maßnahmen des Dienststellenleiters iS des Paragraph 9, Abs1 PVG sind dem Dienststellenausschuß gemäß Paragraph 10, Abs1 PVG spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Fachausschüsse sind am Sitze der in Paragraph 11, Abs1 PVG aufgezählten Dienststellen zu errichten; so gemäß Litera c, dieser Gesetzesstelle bei den Oberlandesgerichten für alle Bediensteten (mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen). Gemäß Paragraph 12, Abs1 Litera a, PVG ist es Aufgabe des Fachausschusses, in Angelegenheiten iS des Paragraph 9, PVG, die über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses, nicht jedoch über den Wirkungsbereich des Fachausschusses hinausgehen, mitzuwirken. Gemäß Abs2 dieser Gesetzesstelle finden in diesem Fall die Bestimmungen des Paragraph 10, PVG sinngemäß Anwendung.
Die Angelegenheiten, an denen einerseits Dienststellenausschüsse und andererseits Fachausschüsse mitzuwirken haben, sind nicht nach der Art der jeweiligen Aufgabe sachlich abgegrenzt. Vielmehr können sachlich gleiche Aufgaben je nach den Organisationsvorschriften des betreffenden Verwaltungszweiges einmal in den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses fallen und ein anderes Mal, weil sie darüber hinausgehen, dem Fachausschuß zukommen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ergibt sich aus § 3 Abs2 PVG keine Abgrenzung der jeweils den Dienststellenausschüssen und den Fachausschüssen zukommenden Aufgaben; § 3 Abs2 PVG definiert nur den Personenkreis, auf den sich der Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses erstreckt (nämlich auf die Bediensteten der betreffenden Dienststelle), bringt aber zur inhaltlichen Abgrenzung der Wirkungsbereiche des Dienststellenausschusses und des Fachausschusses nichts, da sich auch der Wirkungsbereich des Fachausschusses gemäß § 3 Abs3 PVG nicht nur auf die Bediensteten jener Dienststelle erstreckt, bei der ein Fachausschuß errichtet ist, sondern auch auf die Dienstnehmer jener Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind.Die Angelegenheiten, an denen einerseits Dienststellenausschüsse und andererseits Fachausschüsse mitzuwirken haben, sind nicht nach der Art der jeweiligen Aufgabe sachlich abgegrenzt. Vielmehr können sachlich gleiche Aufgaben je nach den Organisationsvorschriften des betreffenden Verwaltungszweiges einmal in den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses fallen und ein anderes Mal, weil sie darüber hinausgehen, dem Fachausschuß zukommen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ergibt sich aus Paragraph 3, Abs2 PVG keine Abgrenzung der jeweils den Dienststellenausschüssen und den Fachausschüssen zukommenden Aufgaben; Paragraph 3, Abs2 PVG definiert nur den Personenkreis, auf den sich der Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses erstreckt (nämlich auf die Bediensteten der betreffenden Dienststelle), bringt aber zur inhaltlichen Abgrenzung der Wirkungsbereiche des Dienststellenausschusses und des Fachausschusses nichts, da sich auch der Wirkungsbereich des Fachausschusses gemäß Paragraph 3, Abs3 PVG nicht nur auf die Bediensteten jener Dienststelle erstreckt, bei der ein Fachausschuß errichtet ist, sondern auch auf die Dienstnehmer jener Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind.
Der Kläger fiel somit als Bediensteter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sowohl in den (personellen) Wirkungsbereich des bei dieser Dienststelle errichteten Dienststellenausschusses, als auch, da das Landesgericht für Strafsachen Wien eine dem Oberlandesgericht Wien nachgeordnete Dienststelle ist, in den (personellen) Wirkungsbereich des Fachausschusses des Oberlandesgerichtes Wien. Analoges gilt für den (personellen) Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses, so daß - bei nachgeordneten Dienststellen beschäftigte - Bedienstete des Justizressorts regelmäßig in den Wirkungsbereich von zwei oder drei verschiedenen Personalvertretungsorganen fallen.
Aus § 10 PVG, insbesondere dessen Abs4, ist zu folgern, daß eine Mitwirkung des Dienststellenausschusses, grundsätzlich nur gegenüber dem Leiter jener Dienststelle in Betracht kommt, bei der der Ausschuß errichtet ist (PVAK 24.2.1976, Köckeis-Panni, Bundes-Personalvertretungsgesetz,Aus Paragraph 10, PVG, insbesondere dessen Abs4, ist zu folgern, daß eine Mitwirkung des Dienststellenausschusses, grundsätzlich nur gegenüber dem Leiter jener Dienststelle in Betracht kommt, bei der der Ausschuß errichtet ist (PVAK 24.2.1976, Köckeis-Panni, Bundes-Personalvertretungsgesetz,
E.Nr.77 = Bundes-Personalvertretungsrecht 4 [Ausgabe Gewerkschaft öffentlicher Dienst] 122 FN 24; PVAK 27.6.1973, Köckeis-Panni Nr.33 = Bundes-Personalvertretungsrecht 4 117 FN 18; ferner PVAK 9.10.73, Köckeis-Panni Nr.34 und PVAK 20.11.1972, Köckeis-Panni Nr.18; Heinl-Kirschner, Personalvertretung,57; s.auch PVAK 10.6.1981, Köckeis-Panni aaO
Nr.185 = Bundes-Personalvertretungsrecht 4 118 FN 19). Es hat somit stets der jeweilige Dienststellenleiter in seinem Bereich mit dem Dienststellenausschuß oder Fachausschuß Kontakte aufzunehmen. Liegt die organisatorische oder verfahrensrechtliche Kompetenz für eine bestimmte beabsichtigte Maßnahme nicht bei dem Dienststellenleiter, bei dessen Dienststelle ein Dienststellenausschß errichtet ist, sondern höher in der Verwaltungshierarchie auf einer Ebene, auf der ein Fachausschuß oder ein Zentralausschuß errichtet ist, so wird aus der Aufgabe des Dienststellenausschusses eine solche des Fach- oder Zentralausschusses (§§ 12 Abs1 lit.a, 14 Abs1 lit.a PVG). Der Wortlaut des § 9 PVG, nach dem die dort geregelten Aufgaben scheinbar ausschließlich dem Dienststellenausschuß obliegen, darf nicht darüber hinwegtäuschen, daß - je nach der Struktur des Ressorts - in der Realität meistens höhere Ebenen der Personalvertretung zuständig sind (Waas in FS Strasser, Objektive Rechtsverfolgungsmöglichkeiten für öffentlich Bedienstete 719). Die in § 9 Abs1 lit.i PVG aufgezählte Kompetenz des Dienststellenausschusses zur Mitwirkung an der Auflösung des Dienstverhältnisses...durch Kündigung durch den Dienstgeber...kommt daher dem Dienststellenausschuß nur dann zu, wenn die Dienstgeberkündigung von dem Dienststellenleiter ausgeht, bei dessen Dienststelle der Dienststellenausschuß errichtet ist. So hat etwa die Personalvertretungsaufsichtskommission (11.11.1980, Köckeis-Panni aaO Nr.163 = Bundes-Personalvertretungsrecht 4 146 FN 14) entschieden, daß an der beabsichtigten Kündigung eines provisorischen Beamten, die gemäß § 1 Abs1 Z 1 DVV 1969 vom Landesschulrat vorzunehmen ist, die dort (gemäß § 11 Abs1 lit.d.PVG) errichteten Fachausschüsse mitzuwirken haben. Sei der Landesschulrat für die Durchführung einer Angelegenheit zuständig, so obliege daher die Mitwirkung der Personalvertretung dem Fachausschuß, der auf dieser Ebene errichtet sei; der Dienststellenausschuß sei für eine Mitwirkung nach § 9 Abs1 lit.i PVG nicht zuständig, weil der für ihn zuständige Dienststellenleiter, nämlich der Direktor der Schule, nicht berechtigt sei, einen Kündigungsbescheid zu erlassen. Seine Mitwirkung auf dieser Ebene käme nur in Betracht, wenn der Direktor der Schule die Kündigung beantragen wolle.Nr.185 = Bundes-Personalvertretungsrecht 4 118 FN 19). Es hat somit stets der jeweilige Dienststellenleiter in seinem Bereich mit dem Dienststellenausschuß oder Fachausschuß Kontakte aufzunehmen. Liegt die organisatorische oder verfahrensrechtliche Kompetenz für eine bestimmte beabsichtigte Maßnahme nicht bei dem Dienststellenleiter, bei dessen Dienststelle ein Dienststellenausschß errichtet ist, sondern höher in der Verwaltungshierarchie auf einer Ebene, auf der ein Fachausschuß oder ein Zentralausschuß errichtet ist, so wird aus der Aufgabe des Dienststellenausschusses eine solche des Fach- oder Zentralausschusses (Paragraphen 12, Abs1 Litera a,, 14 Abs1 Litera a, PVG). Der Wortlaut des Paragraph 9, PVG, nach dem die dort geregelten Aufgaben scheinbar ausschließlich dem Dienststellenausschuß obliegen, darf nicht darüber hinwegtäuschen, daß - je nach der Struktur des Ressorts - in der Realität meistens höhere Ebenen der Personalvertretung zuständig sind (Waas in FS Strasser, Objektive Rechtsverfolgungsmöglichkeiten für öffentlich Bedienstete 719). Die in Paragraph 9, Abs1 Litera i, PVG aufgezählte Kompetenz des Dienststellenausschusses zur Mitwirkung an der Auflösung des Dienstverhältnisses...durch Kündigung durch den Dienstgeber...kommt daher dem Dienststellenausschuß nur dann zu, wenn die Dienstgeberkündigung von dem Dienststellenleiter ausgeht, bei dessen Dienststelle der Dienststellenausschuß errichtet ist. So hat etwa die Personalvertretungsaufsichtskommission (11.11.1980, Köckeis-Panni aaO Nr.163 = Bundes-Personalvertretungsrecht 4 146 FN 14) entschieden, daß an der beabsichtigten Kündigung eines provisorischen Beamten, die gemäß Paragraph eins, Abs1 Ziffer eins, DVV 1969 vom Landesschulrat vorzunehmen ist, die dort (gemäß Paragraph 11, Abs1 lit.d.PVG) errichteten Fachausschüsse mitzuwirken haben. Sei der Landesschulrat für die Durchführung einer Angelegenheit zuständig, so obliege daher die Mitwirkung der Personalvertretung dem Fachausschuß, der auf dieser Ebene errichtet sei; der Dienststellenausschuß sei für eine Mitwirkung nach Paragraph 9, Abs1 Litera i, PVG nicht zuständig, weil der für ihn zuständige Dienststellenleiter, nämlich der Direktor der Schule, nicht berechtigt sei, einen Kündigungsbescheid zu erlassen. Seine Mitwirkung auf dieser Ebene käme nur in Betracht, wenn der Direktor der Schule die Kündigung beantragen wolle.
Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall. Es ist unbestritten, daß zur Kündigung des Klägers das Oberlandesgericht Wien berufen war, das diese Maßnahme auch aussprach. Eine Maßnahme iS des § 9 Abs1 PVG war wohl auch der vom Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gestellte Antrag an das OLG Wien, die Kündigung des Klägers auszusprechen, so daß das Landesgericht für Strafsachen Wien von dieser beabsichtigten Maßnahme zutreffend den dort errichteten Dienststellenausschuß verständigte. Die Zustimmung dieses Dienststellenausschusses konnte sich aber nur auf den beabsichtigten Kündigungsantrag des Gerichtshofpräsidenten erster Instanz beziehen. An der weiteren (beabsichtigten) Maßnahme, nämlich der durch den Oberlandesgerichtspräsidenten auszusprechenden Kündigung, hatte jedoch der beim OLG Wien errichtete Fachausschuß mitzuwirken. Das bloße Zurkenntnisbringen der am selben Tag ausgesprochenen Kündigung an den Obmann des Fachausschusses erfüllte die einschlägigen Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes nicht, weil nicht der Obmann des Fachausschusses, sondern der Fachausschuß, der vom Gesetzgeber als kollegiales Personalvertretungsorgan konzipiert ist, an der beabsichtigten Maßnahme mitzuwirken hatte. Der Fachausschuß hatte aber infolge der sofortigen Durchführung der beabsichtigten Maßnahme keine Möglichkeit, daran mitzuwirken und insbesondere, falls er es erforderlich hielt, hierüber mit dem Leiter der Dienststelle mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend zu verhandeln. Daß der Obmann des Fachausschusses gegen die beabsichtigte Maßnahme persönlich keine Bedenken hatte, ist ohne Belang.Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall. Es ist unbestritten, daß zur Kündigung des Klägers das Oberlandesgericht Wien berufen war, das diese Maßnahme auch aussprach. Eine Maßnahme iS des Paragraph 9, Abs1 PVG war wohl auch der vom Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gestellte Antrag an das OLG Wien, die Kündigung des Klägers auszusprechen, so daß das Landesgericht für Strafsachen Wien von dieser beabsichtigten Maßnahme zutreffend den dort errichteten Dienststellenausschuß verständigte. Die Zustimmung dieses Dienststellenausschusses konnte sich aber nur auf den beabsichtigten Kündigungsantrag des Gerichtshofpräsidenten erster Instanz beziehen. An der weiteren (beabsichtigten) Maßnahme, nämlich der durch den Oberlandesgerichtspräsidenten auszusprechenden Kündigung, hatte jedoch der beim OLG Wien errichtete Fachausschuß mitzuwirken. Das bloße Zurkenntnisbringen der am selben Tag ausgesprochenen Kündigung an den Obmann des Fachausschusses erfüllte die einschlägigen Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes nicht, weil nicht der Obmann des Fachausschusses, sondern der Fachausschuß, der vom Gesetzgeber als kollegiales Personalvertretungsorgan konzipiert ist, an der beabsichtigten Maßnahme mitzuwirken hatte. Der Fachausschuß hatte aber infolge der sofortigen Durchführung der beabsichtigten Maßnahme keine Möglichkeit, daran mitzuwirken und insbesondere, falls er es erforderlich hielt, hierüber mit dem Leiter der Dienststelle mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend zu verhandeln. Daß der Obmann des Fachausschusses gegen die beabsichtigte Maßnahme persönlich keine Bedenken hatte, ist ohne Belang.
Die Kündigung des Klägers (als Maßnahme iSd § 9 Abs1 lit.i PVG) wurde daher, wie das Erstgericht zutreffend erkannte, unter Verletzung der Bestimmungen des § 10 Abs1 iVm § 12 Abs2 PVG ausgesprochen, so daß sie über das rechtzeitig erhobene Begehren des Klägers gemäß § 10 Abs9 PVG für rechtsunwirksam zu erklären ist. Das Ersturteil ist daher wiederherzustellen.Die Kündigung des Klägers (als Maßnahme iSd Paragraph 9, Abs1 Litera i, PVG) wurde daher, wie das Erstgericht zutreffend erkannte, unter Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 10, Abs1 in Verbindung mit Paragraph 12, Abs2 PVG ausgesprochen, so daß sie über das rechtzeitig erhobene Begehren des Klägers gemäß Paragraph 10, Abs9 PVG für rechtsunwirksam zu erklären ist. Das Ersturteil ist daher wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Im Berufungsverfahren hat der Kläger Kosten nicht verzeichnet.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Im Berufungsverfahren hat der Kläger Kosten nicht verzeichnet.