Rechtssatz RS0053011
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053011
Entscheidungsdatum
30.08.1989
Rechtssatz
Vom Antrag (hier an das OLG) die Kündigung des Arbeitnehmers auszusprechen durch den Dienststellenleiter (hier: Präsident des Landesgerichts für Strafsachen Wien) ist als Maßnahme im Sinne des § 9 Abs 2 PVG ist der bei der Dienststelle errichtete Dienststellenausschuß zu verständigen. Die Zustimmung dieses Dienststellenausschusses kann sich aber nur auf den beabsichtigten Kündigungsantrag (hier: durch Gerichtshofpräsidenten erster Instanz) beziehen. An der weiteren (beabsichtigten) Maßnahme, nämlich der (hier: durch den Oberlandesgerichtspräsidenten) auszusprechenden Kündigung, hat jedoch der (hier: beim OlG errichtete) Fachausschuß mitzuwirken.Vom Antrag (hier an das OLG) die Kündigung des Arbeitnehmers auszusprechen durch den Dienststellenleiter (hier: Präsident des Landesgerichts für Strafsachen Wien) ist als Maßnahme im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, PVG ist der bei der Dienststelle errichtete Dienststellenausschuß zu verständigen. Die Zustimmung dieses Dienststellenausschusses kann sich aber nur auf den beabsichtigten Kündigungsantrag (hier: durch Gerichtshofpräsidenten erster Instanz) beziehen. An der weiteren (beabsichtigten) Maßnahme, nämlich der (hier: durch den Oberlandesgerichtspräsidenten) auszusprechenden Kündigung, hat jedoch der (hier: beim OlG errichtete) Fachausschuß mitzuwirken.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 171/85
Entscheidungstext OGH 14.01.1986 4 Ob 171/85
Veröff: SZ 59/2 = JBl 1986,265 = EvBl 1986/102 S 372 = Arb 10514
- 9 ObA 171/89
Entscheidungstext OGH 30.08.1989 9 ObA 171/89
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053011
Dokumentnummer
JJR_19860114_OGH0002_0040OB00171_8500000_005