Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung Arb. 10.514 =
SZ 59/2 = JBl 1986,265 = EvBl 1986/102 (in gleichem Sinn auch 9 Ob
A 26/89) ausgesprochen hat, ist auch der vom Leiter einer
nachgeordneten Dienststelle gestellte Antrag an die für die
Kündigung zuständige übergeordnete Dienststelle, die Kündigung eines
Bediensteten auszusprechen, eine Maßnahme im Sinne des § 9 Abs 1
PVG, von der der bei der nachgeordneten Dienststelle eingerichtete
Dienststellenausschuß gemäß § 10 Abs 1 PVG spätestens zwei Wochen
vor ihrer Durchführung nachweislich zu verständigen ist, um ihm
Gelegenheit zu geben, die Angelegenheit mit dem Dienststellenleiter
eingehend zu verhandeln. Der Dienststellenausschuß ist daher schon
vor der formellen Antragstellung an die übergeordnete Behörde und
der damit verbundenen endgültigen Festlegung des antragstellenden
Leiters der Dienststelle einzuschalten (so auch 9 Ob A 26/89).
Der antragstellende Leiter der Heeresmunitionsanstalt Großmittel hat diesem Formerfordernis durch Verständigung des Dienststellenausschusses von dem beabsichtigten Antrag auf Kündigung des Klägers entsprochen. Gemäß § 12 Abs 1 lit a PVG ist es aber Aufgabe des Fachausschusses, in Angelegenheiten im Sinne des § 9, die über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses, nicht jedoch über den Wirkungsbereich des Fachausschusses hinausgehen, mitzuwirken. In den Erläuternden Bemerkungen zu der in diesem Punkt unverändert übernommenen Regierungsvorlage 208 BlgNR 11.GP, 17, heißt es zu den §§ 11 und 12 PVG unter anderem: "Der Fachausschuß bildet zum einen das Bindeglied (quasi Berufungsinstanz) zwischen Dienststellenausschuß und Zentralausschuß. Durch ihn soll verhindert werden, daß alle Angelegenheiten, über die zwischen Dienststellenausschuß und Dienststelle kein Einvernehmen erzielt werden kann, sogleich an die Zentralstelle gelangen. Der Fachausschuß ist zum anderen in jenen Angelegenheiten, die über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen und nicht schon in die Zuständigkeit des Zentralausschusses fallen, erstinstanzlich zuständig".Der antragstellende Leiter der Heeresmunitionsanstalt Großmittel hat diesem Formerfordernis durch Verständigung des Dienststellenausschusses von dem beabsichtigten Antrag auf Kündigung des Klägers entsprochen. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, PVG ist es aber Aufgabe des Fachausschusses, in Angelegenheiten im Sinne des Paragraph 9,, die über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses, nicht jedoch über den Wirkungsbereich des Fachausschusses hinausgehen, mitzuwirken. In den Erläuternden Bemerkungen zu der in diesem Punkt unverändert übernommenen Regierungsvorlage 208 BlgNR 11.GP, 17, heißt es zu den Paragraphen 11 und 12 PVG unter anderem: "Der Fachausschuß bildet zum einen das Bindeglied (quasi Berufungsinstanz) zwischen Dienststellenausschuß und Zentralausschuß. Durch ihn soll verhindert werden, daß alle Angelegenheiten, über die zwischen Dienststellenausschuß und Dienststelle kein Einvernehmen erzielt werden kann, sogleich an die Zentralstelle gelangen. Der Fachausschuß ist zum anderen in jenen Angelegenheiten, die über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen und nicht schon in die Zuständigkeit des Zentralausschusses fallen, erstinstanzlich zuständig".
Da zum Ausspruch der Kündigung nicht das Heeresmaterialamt, sondern das Bundesministerium für Landesverteidigung berufen ist, war daher der Fachausschuß beim Heeresmaterialamt gemäß § 12 Abs 1 lit a PVG diesbezüglich nicht beizuziehen. Was hingegen die Antragstellung auf Kündigung betrifft, war bereits der Dienststellenausschuß (im Rahmen seines Wirkungsbereiches) eingeschaltet, sodaß die Beiziehung des Fachausschusses nur in einem Verfahren gemäß § 10 Abs 5 und 6 PVG in Frage gekommen wäre. Ein derartiges Verfahren ist aber nur für den Fall vorgesehen, daß eine Verständigung mit dem Dienststellenausschuß nicht erzielt wird (siehe Waas, Objektive Rechtsverfolgungsmöglichkeiten für öffentlich Bedienstete, Strasser FS, 723). Da bezüglich der Kündigung des Klägers zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Dienststellenausschuß Einvernehmen erzielt und daher vom Dienststellenausschuß ein Antrag auf Vorlage im Sinne des § 10 Abs 5 PVG nicht gestellt wurde, bestand für den Leiter der übergeordneten Dienststelle Heeresmaterialamt keine Verpflichtung, den dortigen Fachausschuß gemäß § 10 Abs 6 PVG neuerlich mit der Antragstellung auf Kündigung des Klägers zu befassen (vgl. auch Waas aaO, 719, wonach durch das System aufsteigender Zuständigkeiten lediglich gewährleistet sein soll, daß jedenfalls ein Personalvertretungsorgan für die Erfüllung der Obliegenheit zuständig ist).Da zum Ausspruch der Kündigung nicht das Heeresmaterialamt, sondern das Bundesministerium für Landesverteidigung berufen ist, war daher der Fachausschuß beim Heeresmaterialamt gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, PVG diesbezüglich nicht beizuziehen. Was hingegen die Antragstellung auf Kündigung betrifft, war bereits der Dienststellenausschuß (im Rahmen seines Wirkungsbereiches) eingeschaltet, sodaß die Beiziehung des Fachausschusses nur in einem Verfahren gemäß Paragraph 10, Absatz 5 und 6 PVG in Frage gekommen wäre. Ein derartiges Verfahren ist aber nur für den Fall vorgesehen, daß eine Verständigung mit dem Dienststellenausschuß nicht erzielt wird (siehe Waas, Objektive Rechtsverfolgungsmöglichkeiten für öffentlich Bedienstete, Strasser FS, 723). Da bezüglich der Kündigung des Klägers zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Dienststellenausschuß Einvernehmen erzielt und daher vom Dienststellenausschuß ein Antrag auf Vorlage im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, PVG nicht gestellt wurde, bestand für den Leiter der übergeordneten Dienststelle Heeresmaterialamt keine Verpflichtung, den dortigen Fachausschuß gemäß Paragraph 10, Absatz 6, PVG neuerlich mit der Antragstellung auf Kündigung des Klägers zu befassen vergleiche auch Waas aaO, 719, wonach durch das System aufsteigender Zuständigkeiten lediglich gewährleistet sein soll, daß jedenfalls ein Personalvertretungsorgan für die Erfüllung der Obliegenheit zuständig ist).
Dem Berufungsgericht ist somit beizupflichten, daß die Beiziehung des Fachausschusses beim Heeresmaterialamt nicht erforderlich war, sodaß ein die Unwirksamkeit der Kündigung bewirkender Formmangel nicht vorliegt.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.