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Rechtssatz RS0053006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053006

Geschäftszahl

9ObA171/89

Entscheidungsdatum

30.08.1989

Rechtssatz

Beantragt der Dienststellenausschuß nach rechtzeitiger Verständigung von der Absicht des Dienststellenleiters, die Kündigung eines Bediensteten zu beantragen, nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 5, PVG die Vorlage an die übergeordnete Dienststelle, sondern stimmt er der Maßnahme zu, dann ist der Leiter der übergeordneten Dienststelle nicht verpflichtet, vor Antragstellung auf Kündigung an die zum Ausspruch der Kündigung zuständige Zentralstelle den bei der übergeordneten Dienststelle eingerichteten Fachausschuß einzuschalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0053006

Dokumentnummer

JJR_19890830_OGH0002_009OBA00171_8900000_001