Rechtssatz RS0053018
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053018
Entscheidungsdatum
29.10.2013
Rechtssatz
Aus § 10 PVG, insbesondere dessen Abs 4, ist zu folgern, dass eine Mitwirkung des Dienststellenausschusses, grundsätzlich nur gegenüber dem Leiter jener Dienststelle in Betracht kommt, bei der der Ausschuss errichtet ist. Es hat somit stets der jeweilige Dienststellenleiter in seinem Bereich mit dem Dienststellenausschuss oder Fachausschuss Kontakte aufzunehmen.Aus Paragraph 10, PVG, insbesondere dessen Absatz 4,, ist zu folgern, dass eine Mitwirkung des Dienststellenausschusses, grundsätzlich nur gegenüber dem Leiter jener Dienststelle in Betracht kommt, bei der der Ausschuss errichtet ist. Es hat somit stets der jeweilige Dienststellenleiter in seinem Bereich mit dem Dienststellenausschuss oder Fachausschuss Kontakte aufzunehmen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 171/85
Entscheidungstext OGH 14.01.1986 4 Ob 171/85
Veröff: SZ 59/2 = JBl 1986,265 = EvBl 1986/102 S 372 = Arb 10514
- 9 ObA 88/13a
Entscheidungstext OGH 29.10.2013 9 ObA 88/13a
nur: Aus § 10 PVG, insbesondere dessen Abs 4, ist zu folgern, dass eine Mitwirkung des Dienststellenausschusses, grundsätzlich nur gegenüber dem Leiter jener Dienststelle in Betracht kommt, bei der der Ausschuss errichtet ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053018
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2013
Dokumentnummer
JJR_19860114_OGH0002_0040OB00171_8500000_006