Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0053002×

Rechtssatz RS0053002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053002

Geschäftszahl

9ObA72/87

Entscheidungsdatum

16.09.1987

Norm

BAG §1
KollV für das holzverarbeitende und kunststoffverarbeitende Gewerbe §16 Z3

Rechtssatz

Wird in einem KollV auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses abgestellt, muß die jeweilige Anspruchsgrundlage daraufhin geprüft werden, ob eine Spezialform die Anrechenbarkeit der Lehrzeit vorschreibt oder ob sich die Anrechenbarkeit dieser Zeit aus dem Zweck der betreffenden Bestimmung ergibt. Paragraph 16, Z3 des oben genannten KollV bezieht sich nur auf ein Arbeitsverhältnis im engeren Sinn und nicht auf die Anrechnung der Zeit des Lehrverhältnisses. Die Lehrzeit ist daher in die für die Kündigungsfrist maßgebliche Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht einzurechnen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 72/87
    Entscheidungstext OGH 16.09.1987 9 ObA 72/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0053002

Dokumentnummer

JJR_19870916_OGH0002_009OBA00072_8700000_002