Entscheidungsgründe:
Der Kläger war beim Beklagten vom 1. August 1979 bis 31. Juli 1982 als Tischlerlehrling und anschließend als Tischlergeselle beschäftigt. Am 10. Juli 1985 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zum 26. Juli 1985. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Kollektivvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe, im folgenden nur als Kollektivvertrag bezeichnet, Anwendung. Mit der vorliegenden Klage verlangte der Kläger der Höhe nach unbestritten S 2.743,18 brutto sA an Kündigungsentschädigung und S 24.220,-- brutto sA an Abfertigung. Nach dem Kollektivvertrag betrage die Kündigungsfrist nach einer Beschäftigung von 5 Jahren drei Wochen. Der Beklagte hätte ihn daher nur zum 2. August 1985 kündigen dürfen, zu welchem Zeitpunkt der Kläger bereits eine drei Jahre übersteigende Tätigkeit als Geselle erbracht und einen Anspruch auf eine Abfertigung in Höhe von zwei Monatslöhnen erworben gehabt habe.
Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Nach § 16 Z 3 des Kollektivvertrages sei die Lehrzeit in die die Kündigungsfrist erhöhende Dauer des Beschäftigungsverhältnisses nicht einzurechnen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsansicht, daß nach dem persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages Lehrlinge den Arbeitern zwar gleichstünden, doch seien nicht sämtliche Bestimmungen des Kollektivvertrages uneingeschränkt auch auf Lehrlinge anzuwenden. Während der Kollektivvertrag in der Regelung des Urlaubszuschusses und der Abfertigung auf die "Betriebszugehörigkeit" abstelle, knüpfe die Regelung der Kündigungsfristen in § 16 an die Beschäftigung im "Arbeitsverhältnis" an. Dieser Begriff sei daher einschränkend dahin auszulegen, daß es bei Ermittlung der Kündigungsfrist nur auf ein "Arbeitsverhältnis im engeren Sinn" ankomme. Das Lehrverhältnis, das vorwiegend der Ausbildung diene, könne einem solchen Arbeitsverhältnis, das für den Kläger erst am 1. August 1982 begonnen habe, nicht gleichgestellt werden. Die für ihn maßgebliche Kündigungsfrist betrage zwei Wochen.Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Nach Paragraph 16, Ziffer 3, des Kollektivvertrages sei die Lehrzeit in die die Kündigungsfrist erhöhende Dauer des Beschäftigungsverhältnisses nicht einzurechnen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsansicht, daß nach dem persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages Lehrlinge den Arbeitern zwar gleichstünden, doch seien nicht sämtliche Bestimmungen des Kollektivvertrages uneingeschränkt auch auf Lehrlinge anzuwenden. Während der Kollektivvertrag in der Regelung des Urlaubszuschusses und der Abfertigung auf die "Betriebszugehörigkeit" abstelle, knüpfe die Regelung der Kündigungsfristen in Paragraph 16, an die Beschäftigung im "Arbeitsverhältnis" an. Dieser Begriff sei daher einschränkend dahin auszulegen, daß es bei Ermittlung der Kündigungsfrist nur auf ein "Arbeitsverhältnis im engeren Sinn" ankomme. Das Lehrverhältnis, das vorwiegend der Ausbildung diene, könne einem solchen Arbeitsverhältnis, das für den Kläger erst am 1. August 1982 begonnen habe, nicht gleichgestellt werden. Die für ihn maßgebliche Kündigungsfrist betrage zwei Wochen.
Das Berufungsgericht gab lediglich dem um S 1.110,-- brutto sA an restlichem Entgelt ausgedehnten Klagebegehren statt; im übrigen bestätigte es das Urteil des Erstgerichtes und wies das um die Urlaubsentschädigung in Höhe von S 13.041,54 brutto sA ausgedehnte Klagebegehren ab. Es hielt folgende Bestimmungen des Kollektivvertrages für entscheidungswesentlich:
§ 2 Z 3 (persönlicher Geltungsbereich):Paragraph 2, Ziffer 3, (persönlicher Geltungsbereich):
Für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der
kaufmännischen Lehrlinge.
§ 14 Z 3:Paragraph 14, Ziffer 3 :
Der Urlaubszuschuß beträgt für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe bundeseinheitlich bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu einem Jahr drei Wochenlöhne (Lehrlingsentschädigungen);.....
§ 15 Z 2 Die Weihnachtsremuneration beträgt:Paragraph 15, Ziffer 2, Die Weihnachtsremuneration beträgt:
Für Arbeitnehmer, die mindestens ein Jahr im Betrieb beschäftigt
sind........drei Wochenlöhne (Lehrlingsentschädigungen); für
Arbeitnehmer nach einer Betriebszugehörigkeit von vollen fünf
Jahren......vier Wochenlöhne (Lehrlingsentschädigungen).
§ 16 Kündigungsfristen:Paragraph 16, Kündigungsfristen:
1. Bei Einstellung des Arbeitnehmers kann eine Probezeit - jedoch höchstens vier Wochen - schriftlich vereinbart werden. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auch vor Fertigstellung einer bereits angefangenen Akkordarbeit zum Arbeitsschluß gelöst werden.
2. Bei Lehrlingen kann das Lehrverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz § 15 Abs 2 innerhalb der ersten zwei Monate ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden.2. Bei Lehrlingen kann das Lehrverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz Paragraph 15, Absatz 2, innerhalb der ersten zwei Monate ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden.
3. Wird eine Probezeit nicht vereinbart oder wird das Arbeitsverhältnis über die vereinbarte Probezeit hinaus fortgesetzt, so kann es nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Woche jeweils zum Ende der Arbeitswoche aufgelöst werden. Nach einjähriger Beschäftigung erhöht sich die Kündigungsfrist auf zwei Wochen, nach fünfjähriger Beschäftigung auf drei Wochen und nach zehnjähriger Beschäftigung auf vier Wochen.
§ 17 Z 1:Paragraph 17, Ziffer eins :
Arbeitnehmer erhalten nach einer mindestens zehnjährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit eine Entschädigung (Abfertigung), wenn sie .....
Das Berufungsgericht vertrat dazu die Rechtsauffassung, es falle auf, daß gerade in jenen Bestimmungen, welche die Lehrlinge ausdrücklich erwähnen (§§ 14 und 15), von Betriebszugehörigkeit die Rede sei und nicht von einer Beschäftigungsdauer im Arbeitsverhältnis. Entscheidende Bedeutung komme jedoch der Formulierung des § 16 des Kollektivvertrages im ganzen zu. Hier sei ausdrücklich auf die Besonderheiten des Lehrverhältnisses Bedacht genommen worden, woraus folge, daß sich § 16 Z 3 nur auf ein "gewöhnliches" Arbeitsverhältnis beziehe, da die Staffelung der Fristen ab einem Jahr der Beschäftigung für Lehrverhältnisse schon wegen deren Unkündbarkeit nicht anwendbar sei. Im Zusammenhalt damit, daß bei den übrigen Regelungen, die an die Beschäftigungsdauer anknüpfen, von Betriebszugehörigkeit die Rede sei, ergebe sich, daß § 16 Z 3 des Kollektivvertrages unter "Beschäftigung im Arbeitsverhältnis" die Lehrzeit ausklammere. Ein Vergleich mit dem Angestelltengesetz als Interpretationshilfe zeige, daß im § 20 AngG der Begriff des Dienstjahres in einem bestimmten Dienstverhältnis verwendet werde, wobei es unstrittig sei, daß Zeiten eines Lehrverhältnisses in die für die Dauer der Kündigungsfrist maßgebenden Dienstzeiten nicht einzurechnen seien. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung der Vorinstanzen im Sinne des Klagebegehrens abzuändern.Das Berufungsgericht vertrat dazu die Rechtsauffassung, es falle auf, daß gerade in jenen Bestimmungen, welche die Lehrlinge ausdrücklich erwähnen (Paragraphen 14 und 15), von Betriebszugehörigkeit die Rede sei und nicht von einer Beschäftigungsdauer im Arbeitsverhältnis. Entscheidende Bedeutung komme jedoch der Formulierung des Paragraph 16, des Kollektivvertrages im ganzen zu. Hier sei ausdrücklich auf die Besonderheiten des Lehrverhältnisses Bedacht genommen worden, woraus folge, daß sich Paragraph 16, Ziffer 3, nur auf ein "gewöhnliches" Arbeitsverhältnis beziehe, da die Staffelung der Fristen ab einem Jahr der Beschäftigung für Lehrverhältnisse schon wegen deren Unkündbarkeit nicht anwendbar sei. Im Zusammenhalt damit, daß bei den übrigen Regelungen, die an die Beschäftigungsdauer anknüpfen, von Betriebszugehörigkeit die Rede sei, ergebe sich, daß Paragraph 16, Ziffer 3, des Kollektivvertrages unter "Beschäftigung im Arbeitsverhältnis" die Lehrzeit ausklammere. Ein Vergleich mit dem Angestelltengesetz als Interpretationshilfe zeige, daß im Paragraph 20, AngG der Begriff des Dienstjahres in einem bestimmten Dienstverhältnis verwendet werde, wobei es unstrittig sei, daß Zeiten eines Lehrverhältnisses in die für die Dauer der Kündigungsfrist maßgebenden Dienstzeiten nicht einzurechnen seien. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung der Vorinstanzen im Sinne des Klagebegehrens abzuändern.
Der Beklagte beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.