Rechtssatz RS0064749
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064749
Entscheidungsdatum
16.09.1987
Norm
KollV für das holzverarbeitende und kunststoffverarbeitende Gewerbe §14 Z3
KollV für das holzverarbeitende und kunststoffverarbeitende Gewerbe §15 Z2 lita-d
Rechtssatz
Wohl stellt § 14 Z 3 des KollV, der den Urlaubszuschuß behandelt und ausdrücklich auch für Lehrlinge gilt, auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit ab, doch verwendet der die Weihnachtsremuneration regelnde § 15, der ebenfalls ausdrücklich für Lehrlinge gilt, die Bezeichnungen Betriebszugehörigkeit und die Formulierung Arbeitnehmer, die für eine gewisse Zeit Im Betrieb beschäftigt sind, sohin die Beschäftigungsdauer, synonym.Wohl stellt Paragraph 14, Ziffer 3, des KollV, der den Urlaubszuschuß behandelt und ausdrücklich auch für Lehrlinge gilt, auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit ab, doch verwendet der die Weihnachtsremuneration regelnde Paragraph 15,, der ebenfalls ausdrücklich für Lehrlinge gilt, die Bezeichnungen Betriebszugehörigkeit und die Formulierung Arbeitnehmer, die für eine gewisse Zeit Im Betrieb beschäftigt sind, sohin die Beschäftigungsdauer, synonym.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0064749
Dokumentnummer
JJR_19870916_OGH0002_009OBA00072_8700000_003