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Rechtssatz RS0053035×

Rechtssatz RS0053035

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053035

Geschäftszahl

9ObA187/87

Entscheidungsdatum

27.01.1988

Rechtssatz

Zieht der Lehrberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BAG eine andere Person lediglich zur Unterweisung des Lehrlings heran, bleibt er für die Ausbildung des Lehrlings weiter voll verantwortlich und treffen ihn alle im Paragraph 9, BAG genannten Verpflichtungen. Betraut er hingegen einen Ausbilder im Sinne des Paragraph 3, BAG mit der Ausbildung des Lehrlings, dann delegiert er einen Teil der ihn nach Paragraph 9, BAG treffenden Verpflichtungen auf den Ausbilder, insbesondere auch die Pflicht, den Lehrling vor Mißhandlungen durch andere Personen zu schützen. Wird der Lehrling daher lediglich durch eine vom Lehrberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BAG zur Unterweisung des Lehrlings beigezogene Person mißhandelt, die nicht Ausbilder im Sinne des Paragraph 3, BAG ist, ist dies nicht der Mißhandlung durch den Lehrberechtigten oder Ausbilder gleichzuhalten und bildet nur dann einen Grund für die vorzeitige Lösung des Lehrvertrages, wenn es der Lehrberechtigte trotz Ersuchens um Abhilfe unterläßt, den Lehrling dagegen zu schützen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 187/87
    Entscheidungstext OGH 27.01.1988 9 ObA 187/87
    Veröff: RdW 1988,206

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0053035

Dokumentnummer

JJR_19880127_OGH0002_009OBA00187_8700000_001