Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Ansicht des Revisionswerbers, als Ausbilder im Sinne des § 15 Abs 4 lit b BAG sei auch eine Person anzusehen, die den Lehrling faktisch unterweise, ohne auf Grund der Ausbilderprüfung nach § 29 a BAG oder auf andere Weise - etwa nach § 2 Abs 8 BAG - zur eigenverantwortlichen Ausbildung von Lehrlingen berechtigt zu sein, kann nicht beigepflichtet werden. Die Auflösungsmöglichkeiten des Lehrverhältnisses vor Ablauf der Lehrzeit sind in § 15 BAG taxativ aufgezählt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Abs 1 Satz 1 dieser Gesetzesstelle: "Das Lehrverhältnis kann rechtswirksam nur bei Vorliegen einer der Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 vorzeitig aufgelöst werden."Der Ansicht des Revisionswerbers, als Ausbilder im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4, Litera b, BAG sei auch eine Person anzusehen, die den Lehrling faktisch unterweise, ohne auf Grund der Ausbilderprüfung nach Paragraph 29, a BAG oder auf andere Weise - etwa nach Paragraph 2, Absatz 8, BAG - zur eigenverantwortlichen Ausbildung von Lehrlingen berechtigt zu sein, kann nicht beigepflichtet werden. Die Auflösungsmöglichkeiten des Lehrverhältnisses vor Ablauf der Lehrzeit sind in Paragraph 15, BAG taxativ aufgezählt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Absatz eins, Satz 1 dieser Gesetzesstelle: "Das Lehrverhältnis kann rechtswirksam nur bei Vorliegen einer der Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 vorzeitig aufgelöst werden."
(siehe auch die in Kinscher, Das Berufsausbildungsgesetz2 79 wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage). In Absatz 4 lit b dieser Bestimmung ist als Grund, der den Lehrling zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigt, unter anderem eine Mißhandlung oder körperliche Züchtigung durch den Lehrberechtigten oder Ausbilder oder die Verletzung der diesen Personen obliegenden Verpflichtung angeführt, den Lehrling gegen Mißhandlungen der (anderen) Betriebsangehörigen und der Haushaltsangehörigen des Lehrberechtigten zu schützen. Zieht man in Betracht, daß der "Ausbilder" in § 3 BAG als vom Lehrberechtigten verschiedene Person definiert ist, die der Lehrberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen mit der Ausbildung von Lehrlingen in eigener Verantwortung - dies ergibt sich aus § 9 Abs 8 BAG - betrauen darf, dann bleibt für eine abweichende Auslegung des in § 15 Abs 4 lit b BAG gebrauchten Begriffes "Ausbilder" kein Raum.(siehe auch die in Kinscher, Das Berufsausbildungsgesetz2 79 wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage). In Absatz 4 Litera b, dieser Bestimmung ist als Grund, der den Lehrling zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigt, unter anderem eine Mißhandlung oder körperliche Züchtigung durch den Lehrberechtigten oder Ausbilder oder die Verletzung der diesen Personen obliegenden Verpflichtung angeführt, den Lehrling gegen Mißhandlungen der (anderen) Betriebsangehörigen und der Haushaltsangehörigen des Lehrberechtigten zu schützen. Zieht man in Betracht, daß der "Ausbilder" in Paragraph 3, BAG als vom Lehrberechtigten verschiedene Person definiert ist, die der Lehrberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen mit der Ausbildung von Lehrlingen in eigener Verantwortung - dies ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz 8, BAG - betrauen darf, dann bleibt für eine abweichende Auslegung des in Paragraph 15, Absatz 4, Litera b, BAG gebrauchten Begriffes "Ausbilder" kein Raum.
§ 9 Abs 1 BAG gibt dem Lehrberechtigten darüber hinaus die Möglichkeit, den Lehrling durch geeignete Personen unterweisen zu lassen. Schon daraus, daß hier nicht der Ausdruck "Ausbilder" gebraucht wird und lediglich von einer Unterweisung des Lehrlings, nicht aber von einer Betrauung mit der Ausbildung die Rede ist, ergibt sich, daß der Lehrberechtigte auch Personen, die nicht als Ausbilder qualifiziert sind, im Rahmen der Ausbildung zur Unterweisung des Lehrlings heranziehen darf. Aus § 9 Abs 8 BAG, wonach die in Abs 2 bis 7 dieser Gesetzesstelle festgelegten Verpflichtungen des Lehrherrn gegenüber dem Lehrling für den Ausbilder sinngemäß gelten und aus § 3 Abs 1 lit b BAG, wonach auch ein Lehrberechtigter, der die Ausbildung nicht selbst beaufsichtigen kann, die Ausbildung von Lehrlingen übernehmen und damit einen Ausbilder betrauen kann, ist zu folgern, daß im Falle der Unterweisung des Lehrlings durch eine gemäß § 9 Abs 1 BAG bestellte Person die volle Verantwortung für die Audbildung beim Lehrberechtigten verbleibt, wogegen er im Falle der Betrauung eines Ausbilders seine Pflichten zumindest teilweise delegieren kann. Dies gilt insbesondere auch von der im § 9 Abs 3 BAG festgelegten Pflicht, den Lehrling weder zu mißhandeln noch körperlich zu züchtigen und ihn vor Mißhandlungen oder körperlichen Züchtigungen durch andere Personen, insbesondere durch Betriebs- und Haushaltsangehörige, zu schützen. Hat nun der Dienstgeber durch die Betrauung eines Ausbilders seine Aufsichts- und Schutzpflichten auf diesen übertragen, ist es nur folgerichtig, daß der Gesetzgeber im § 15 Abs 4 lit b BAG die Verletzung dieser Pflichten durch den Ausbilder nicht anders als eine Pflichtverletzung durch den Lehrberechtigten selbst behandelt (vgl. Martinek-Schwarz AngG6 575). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Geselle Günther E*** nicht als Ausbilder mit der Ausbildung des Klägers betraut, sondern lediglich gemäß § 9 Abs 1 BAG beauftragt, für den Zeitraum der urlaubsbedingten Abwesenheit des Hans F*** die Unterweisung des Klägers unter der Aufsicht und Verantwortung des lehrberechtigten Beklagten vorzunehmen. Da der Kläger bzw. sein gesetzlicher Vertreter die Mißhandlung des Klägers durch Günther E*** zum Anlaß einer vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses nahmen, ohne den Beklagten vorher um Abhilfe zu ersuchen, können sie sich nicht auf die Bestimmung des § 15 Abs 4 lit b BAG berufen. Was den Vorfall mit dem Monteur Peter P*** betrifft, hat der Beklagte durch Versetzung des Klägers durchaus angemessen auf die leichte Mißhandlung reagiert, die keine Verletzung des Klägers zur Folge hatte; darüber hinaus hat der Kläger das Lehrverhältnis nach diesem Vorfall ein halbes Jahr fortgesetzt und damit darauf verzichtet, diesen Vorfall zum Anlaß einer vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses zu nehmen. Auch mit dem Hinweis, der Beklagte hafte dem Kläger für das Fehlverhalten des Günther E*** gemäß § 1313 a ABGB, läßt sich für den Standpunkt des Klägers nichts gewinnen, weil § 15 Abs 4 BAG nicht auch die Mißhandlung durch eine vom Lehrberechtigten gemäß § 9 Abs 1 BAG lediglich zur Unterweisung des Lehrlings heangezogene Person einer Mißhandlung durch den Lehrberechtigten selbst gleichstellt.Paragraph 9, Absatz eins, BAG gibt dem Lehrberechtigten darüber hinaus die Möglichkeit, den Lehrling durch geeignete Personen unterweisen zu lassen. Schon daraus, daß hier nicht der Ausdruck "Ausbilder" gebraucht wird und lediglich von einer Unterweisung des Lehrlings, nicht aber von einer Betrauung mit der Ausbildung die Rede ist, ergibt sich, daß der Lehrberechtigte auch Personen, die nicht als Ausbilder qualifiziert sind, im Rahmen der Ausbildung zur Unterweisung des Lehrlings heranziehen darf. Aus Paragraph 9, Absatz 8, BAG, wonach die in Absatz 2 bis 7 dieser Gesetzesstelle festgelegten Verpflichtungen des Lehrherrn gegenüber dem Lehrling für den Ausbilder sinngemäß gelten und aus Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, BAG, wonach auch ein Lehrberechtigter, der die Ausbildung nicht selbst beaufsichtigen kann, die Ausbildung von Lehrlingen übernehmen und damit einen Ausbilder betrauen kann, ist zu folgern, daß im Falle der Unterweisung des Lehrlings durch eine gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BAG bestellte Person die volle Verantwortung für die Audbildung beim Lehrberechtigten verbleibt, wogegen er im Falle der Betrauung eines Ausbilders seine Pflichten zumindest teilweise delegieren kann. Dies gilt insbesondere auch von der im Paragraph 9, Absatz 3, BAG festgelegten Pflicht, den Lehrling weder zu mißhandeln noch körperlich zu züchtigen und ihn vor Mißhandlungen oder körperlichen Züchtigungen durch andere Personen, insbesondere durch Betriebs- und Haushaltsangehörige, zu schützen. Hat nun der Dienstgeber durch die Betrauung eines Ausbilders seine Aufsichts- und Schutzpflichten auf diesen übertragen, ist es nur folgerichtig, daß der Gesetzgeber im Paragraph 15, Absatz 4, Litera b, BAG die Verletzung dieser Pflichten durch den Ausbilder nicht anders als eine Pflichtverletzung durch den Lehrberechtigten selbst behandelt vergleiche Martinek-Schwarz AngG6 575). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Geselle Günther E*** nicht als Ausbilder mit der Ausbildung des Klägers betraut, sondern lediglich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BAG beauftragt, für den Zeitraum der urlaubsbedingten Abwesenheit des Hans F*** die Unterweisung des Klägers unter der Aufsicht und Verantwortung des lehrberechtigten Beklagten vorzunehmen. Da der Kläger bzw. sein gesetzlicher Vertreter die Mißhandlung des Klägers durch Günther E*** zum Anlaß einer vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses nahmen, ohne den Beklagten vorher um Abhilfe zu ersuchen, können sie sich nicht auf die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 4, Litera b, BAG berufen. Was den Vorfall mit dem Monteur Peter P*** betrifft, hat der Beklagte durch Versetzung des Klägers durchaus angemessen auf die leichte Mißhandlung reagiert, die keine Verletzung des Klägers zur Folge hatte; darüber hinaus hat der Kläger das Lehrverhältnis nach diesem Vorfall ein halbes Jahr fortgesetzt und damit darauf verzichtet, diesen Vorfall zum Anlaß einer vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses zu nehmen. Auch mit dem Hinweis, der Beklagte hafte dem Kläger für das Fehlverhalten des Günther E*** gemäß Paragraph 1313, a ABGB, läßt sich für den Standpunkt des Klägers nichts gewinnen, weil Paragraph 15, Absatz 4, BAG nicht auch die Mißhandlung durch eine vom Lehrberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BAG lediglich zur Unterweisung des Lehrlings heangezogene Person einer Mißhandlung durch den Lehrberechtigten selbst gleichstellt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.