Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0053039×

Rechtssatz RS0053039

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053039

Geschäftszahl

9ObA187/87

Entscheidungsdatum

27.01.1988

Rechtssatz

Da der Begriff "Ausbilder" in Paragraph 3, BAG definiert ist, bleibt für eine abweichende Auslegung dieses auch in Paragraph 15, Absatz 4, Litera b, BAG gebrauchten Begriffes kein Raum. Paragraph 9, Absatz eins, BAG gibt dem Lehrberechtigten die Möglichkeit, den Lehrling durch geeignete Personen unterweisen zu lassen. Schon daraus, daß hier lediglich von einer Unterweisung, nicht aber von einer Betrauung mit der Ausbildung die Rede ist, ergibt sich, daß auch Personen, die nicht Ausbilder sind, zur Unterweisung des Lehrlings herangezogen werden können.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 187/87
    Entscheidungstext OGH 27.01.1988 9 ObA 187/87
    Veröff: RdW 1988,206

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0053039

Dokumentnummer

JJR_19880127_OGH0002_009OBA00187_8700000_002