Rechtssatz RS0053052
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053052
Entscheidungsdatum
27.01.1988
Rechtssatz
Der Ansicht, als Ausbilder im Sinne des § 15 Abs 4 lit b BAG sei auch eine Person anzusehen, die den Lehrling faktisch unterweise, ohne durch Ausbilderprüfung oder etwa nach § 3 Abs 8 BAG zur eigenverantwortlichen Ausbildung von Lehrlingen berechtigt zu sein, kann nicht beigepflichtet werden.Der Ansicht, als Ausbilder im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4, Litera b, BAG sei auch eine Person anzusehen, die den Lehrling faktisch unterweise, ohne durch Ausbilderprüfung oder etwa nach Paragraph 3, Absatz 8, BAG zur eigenverantwortlichen Ausbildung von Lehrlingen berechtigt zu sein, kann nicht beigepflichtet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0053052
Dokumentnummer
JJR_19880127_OGH0002_009OBA00187_8700000_003