Rechtssatz RS0053071
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053071
Entscheidungsdatum
23.08.1995
Rechtssatz
Für die Frage, ob ein Arbeitnehmer den besonderen Schutz nach den §§ 120 ff ArbVG genießt, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Kündigung oder Entlassung zugeht. Diese Aussage ist nur auf das einzuhaltende Verfahren, nicht aber auch auf die Entlassungsgründe zu beziehen, weil die materiellen Rechtsfolgen eines Verhaltens nach der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Verwirklichung zu beurteilen sind.Für die Frage, ob ein Arbeitnehmer den besonderen Schutz nach den Paragraphen 120, ff ArbVG genießt, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Kündigung oder Entlassung zugeht. Diese Aussage ist nur auf das einzuhaltende Verfahren, nicht aber auch auf die Entlassungsgründe zu beziehen, weil die materiellen Rechtsfolgen eines Verhaltens nach der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Verwirklichung zu beurteilen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053071
Dokumentnummer
JJR_19950823_OGH0002_009OBA00099_9500000_001